Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Militärische Geoinformationen (USA), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
StF: BGBl. III Nr. 129/2009

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. römisch IX Absatz eins, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich, vertreten durch das Institut für Militärisches Geowesen (IMG), und das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die „National Geospatial-Intelligence Agency“ (NGA) (nachfolgend als die Parteien bezeichnet):

Im beiderseitigen Interesse an der Erreichung der nationalen Ziele im Bereich des militärischen Geoinformationswesens;

In Anerkennung der aus der Standardisierung, Rationalisierung und Interoperabilität zwischen den Parteien zu gewinnenden Vorteile;

Mit dem Wunsch, beiderseitige Ziele und Zwecke durch die Anwendung von militärischen Geoinformationstechnologien und -produktionsverfahren zu erreichen;

Mit dem Wunsch, ihre beiderseitigen konventionellen Verteidigungskapazitäten durch Anwendung neuer Technologien zu verbessern;

Bezug nehmend auf die Allgemeine Vereinbarung über Sicherheit von Militärischen Informationen (GSOMIA) zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet am 4. Mai 1983;

In Anerkennung der Anwendung der Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1, geschehen zu Brüssel am 19. Juni 1995;

haben folgende Vereinbarung getroffen:

_______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

Art. 1

Text

ARTIKEL I

DEFINITIONEN

Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen

Nichtklassifizierte Informationen, für die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß anwendbarer nationaler Gesetze oder sonstiger Vorschriften gelten. Die Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder gemeinsam erzeugt werden, sind zu kennzeichnen, um die „Vertraulichkeit“ ihrer Natur auszuweisen. Die Kennzeichnung für Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf: „Limited Distribution“ (LIMDIS) oder „For Official Use Only (FOUO)“; für die österreichische Partei „Eingeschränkt“,

 

 

Urheberrecht

Eine gesetzlich verankerte Art des Schutzes, die dem Autor von Originalwerken, welche Datenbanken, Landkarten und See-/Flugnavigationskarten umfassen können, zukommt.

 

 

“Geospatial Intelligence“ (GEOINT) Information

Informationen jeglicher Art oder jeglichen Formats, die aus der Sammlung, Umwandlung, Erzeugung, Darstellung, Verteilung und Speicherung von geodätischen, geomagnetischen, aeronautischen, topographischen, hydrographischen, das Luft- und Satellitenbildwesen betreffenden, kartographischen, kulturellen, bathymetrischen und toponymischen Daten resultieren. Dies schließt auch Informationen ein, die aus der Beurteilung von topographischen, hydrographischen oder aeronautischen Merkmalen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf militärische Einsätze oder nachrichtendienstliche Tätigkeit hervorgehen. GEOINT-Information kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf, Darstellungen in Form von topographischen, planimetrischen, Relief- oder thematischen Landkarten und Graphiken; nautischen und aeronautischen Navigationskarten und Publikationen; und in simulierten, photographischen, digitalen oder computerisierten Formaten.

 

 

Drittpartei

Eine Person oder ein anderes Rechtssubjekt, das nicht Beamter, Angestellter, Vertreter oder Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Republik Österreich ist.

Art. 2

Text

ARTIKEL II

ZWECK UND UMFANG

2.1.              Zweck dieser Vereinbarung ist es:

  1. GEOINT-Information auszutauschen, so dass sie beide Parteien zu Verteidigungszwecken nützen können;
  2. kooperative Produktionsprogramme, andere Kooperationsbemühungen und Koproduktionsprogrammeeinzuführen und umzusetzen;
  3. gegenseitige technische Unterstützung aufzubauen und umzusetzen;
  4. technische und verfahrenstechnische Informationen auszutauschen, die mit der Standardisierung von Methoden, Verfahren, Spezifizierungen und Formaten für die Sammlung, Evaluierung, Verarbeitung und Produktion von Militärischen Geoinformationen im Zusammenhang stehen;
  5. Produktionsplanungs- und Produktionsstatusinformationen nach Erforderlichkeit auszutauschen;
  6. gegenseitige Ausbildungsprogramme gemäß Vereinbarung und im Rahmen vorhandener Ressourcen einzuführen und umzusetzen.

2.2.              Alle Tätigkeiten der Parteien gemäß dieser Vereinbarung sind in Übereinstimmung mit dem für sie bindenden nationalen und internationalen Recht durchzuführen.

Art. 3

Text

ARTIKEL III

DURCHFÜHRUNGSVEREINBARUNGEN

3.1.              Die Einzelheiten der Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sind in einzelnen „Durchführungsvereinbarungen“ festzulegen. Solche Einzelheiten können die Verantwortlichkeiten der Parteien oder GEOINT-Informationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung, die von solchen Vereinbarungen erfasst sein sollen, betreffen, sind aber darauf nicht beschränkt.

3.2              Angelegenheiten, die mit Reproduktion, Urheberrechten, Handelsmarken, dem Gebrauch und der Freigabe von Militärischen Geoinformationen verbunden sind, sind in Durchführungsvereinbarungen zu regeln.

3.3.              Sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts Anderes festgelegt wird, dürfen ausgetauschte oder erzeugte Hardcopyprodukte gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung in digitales Format konvertiert werden, ohne dass dafür eine zusätzliche Genehmigung der bereitstellenden Partei erforderlich ist.

3.4.              Die Durchführungsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dieser Vereinbarung widersprechen. Für den Fall, dass zwischen dieser Vereinbarung und einer Durchführungsvereinbarung ein Widerspruch besteht, geht diese Vereinbarung vor.

3.5              Durchführungsvereinbarungen sollen durch die Parteien dieser Vereinbarung oder durch Personen, die durch die Parteien bevollmächtigt wurden, unterzeichnet werden und werden mit jenem Tag wirksam, an dem die letzte Unterschrift geleistet wird.

3.6              Die Parteien werden die Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit den bestehenden und entstehenden Fähigkeiten beider Parteien und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Ressourcen ausführen.

Art. 4

Text

ARTIKEL IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

4.1.              Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Durchführung, das Management und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung verursacht, selbst, sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts anderes festgelegt wird.

4.2.              Eine Partei hat die andere Partei umgehend davon zu benachrichtigen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen. Wenn eine Partei die andere Partei benachrichtigt, dass sie ihre Finanzmittel für die Unterstützung dieser Vereinbarung kürzt oder streicht, haben sich beide Parteien umgehend mit Hinblick auf Fortführung auf einer gemeinsam festgesetzten modifizierten Basis zu konsultieren.

4.3.              Die Parteien haben einander auf jährlicher Basis zu konsultieren, um die Parität bei den Kosten für die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sicherzustellen. In Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die für sie bindend sind, beabsichtigen die Parteien, Geldleistungen für Informationsaustausch oder Zusammenarbeitprogramme gemäß dieser Vereinbarung zu vermeiden.

Art. 5

Text

ARTIKEL V

SCHUTZ VON INFORMATIONEN

5.1.              Gemäß dieser Vereinbarung werden nur Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen ausgetauscht oder erzeugt.

5.2.              Wenn in dieser Vereinbarung nichts anders bestimmt ist oder die bereitstellende Partei schriftlich zustimmt, sind die Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder erzeugt werden, wie folgt zu kontrollieren:

              5.2.1.              Zugang zu solchen Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen hat sich auf ermächtigte Personen zu beschränken und unterliegt den Bestimmungen von Artikel römisch VI.

              5.2.2.              Jede Partei hat alle erforderlichen, ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, was eine nationale Klassifizierung einschließen kann, um eine unerlaubte Offenlegung von Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen zu verhindern. Für den Fall einer unerlaubten Offenlegung ist die bereitstellende Partei umgehend davon zu benachrichtigen.

5.3.              Die bereitstellende Partei hat sicherzustellen, dass Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen entsprechend gekennzeichnet sind.

5.4.              Bevor Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen für Vertragspartner freigegeben werden, haben die Parteien sicherzustellen, dass die Vertragspartner rechtlich zur Kontrolle solcher Kontrollierter Nichtklassifizierter Informationen verpflichtet sind.

5.5.              Die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen der Parteien bleiben ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung oder eines Rücktritts weiterhin gültig.

Art. 6

Text

ARTIKEL VI

VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN

Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.

Art. 7

Text

ARTIKEL VII

BESUCH VON EINRICHTUNGEN

7.1.              Jede der beiden Parteien hat bei ihren Stellen und Einrichtungen Besuche durch Personen zu gestatten, wenn sie von der anderen Partei dazu ermächtigt sind und alle erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen haben, und dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

7.2.              Alle Besucher müssen sich an die Sicherheitsvorschriften der Gastgeberpartei halten. Alle den Besuchern bekanntgegebenen oder zugänglich gemachten Informationen haben so behandelt zu werden als wären sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt worden und unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

7.3.              Anträge für den Besuch von Personen der einen Partei einer Einrichtung der anderen Partei sind durch offizielle Kanäle zu koordinieren und haben den gängigen Besuchsverfahren der Gastgeberpartei zu entsprechen.

Art. 8

Text

ARTIKEL VIII

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Fälle von Uneinigkeit zwischen den Parteien, die durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr bzw. durch eine Durchführungsvereinbarung oder in Verbindung damit entstehen, werden durch Konsultationen zwischen den Parteien gelöst.

Art. 9

Text

ARTIKEL IX

INKRAFTTRETEN UND ABÄNDERUNGEN

9.1.              Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

9.2.              Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien abgeändert werden.

Art. 10

Text

ARTIKEL X

BEENDIGUNG UND RÜCKTRITT

10.1.              Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien beendet werden. Die Parteien haben einander in solch einem Fall zu konsultieren, um die Beendigung unter wirtschaftlich günstigsten und gerechten Bedingungen sicherzustellen.

10.2.              Alternativ dazu kann eine Partei von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sie die andere Partei sechs (6) Monate im Voraus über ihre Absicht schriftlich benachrichtigt. Der Rücktritt wird sechs (6) Monate nach dem Datum der schriftlichen Benachrichtigung wirksam.

10.3.              Im Fall einer Beendigung oder eines Rücktritts von dieser Vereinbarung haben die Parteien eine angemessene weitere Vorgehensweise zu beschließen, einschließlich der Bedingungen oder Verfahren zur Lösung etwaiger verbleibender Angelegenheiten oder Verpflichtungen. Die Parteien werden ihren Verpflichtungen bis zum effektiven Datum der Beendigung oder des Rücktritts nachkommen. Jede Partei trägt die Kosten, die sie durch Beendigung oder Rücktritt verursacht hat, selbst. Alle Militärischen Geoinformationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung und Rechte, die nach dieser Vereinbarung empfangen wurden, bleiben im Besitz der Parteien, vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Artikel römisch fünf (Sicherheit der Informationen) und Artikel römisch VI (Verkäufe und Weitergaben an Drittparteien) bleiben unabhängig von der Beendigung dieser Vereinbarung oder einem Rücktritt von dieser aufrecht.

10.4.              Mit Beendigung oder Rücktritt von dieser Vereinbarung gelten alle Durchführungsvereinbarungen als beendet.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Textfassungen gleichermaßen verbindlich sind.