Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin, Fassung vom 23.05.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin
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  • Langtitel
    Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
    StF: BGBl. II Nr. 479/2008
  • Text

    Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Gabriele HEINISCH-HOSEK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

    (1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt;

    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen;

    Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

    (2) Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

    Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

    Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

    Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

    Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

    Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechts, des Personalvertretungsrechts und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

    Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

    Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

    (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

    (4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.