Mitwirkungspflichten, Meldepflichten, Berichtspflichten,
Duldungspflichten
§ 16. (1) Die Mitwirkungs-, Melde-, Berichts- und Duldungspflichten gelten für alle anerkannten Erzeugerorganisationen sowie sinngemäß für diejenigen Dritten und Tochtergesellschaften, welche die ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 5 dieser Verordnung übernommen haben.
(2) Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit (auch ohne Vorankündigung) zu gestatten, weiters in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken und, soweit es möglich ist, die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Änderungen der Tatsachen, die zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden, insbesondere hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 beziehungsweise hinsichtlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 2.
(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Jahr unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Jahresbericht ist gemäß Art. 70 in Verbindung mit Art. 98 der VO (EG) Nr. 1580/2007 mit den Beihilfeanträgen bis spätestens 15. Februar vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
1. | eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten ersichtlich sein muss, |
2. | eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern ersichtlich sein muss, |
3. | eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen, |
4. | die Angaben der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden, |
5. | die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und |
6. | eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1. |
(5) Die Erzeugerorganisationen haben die nach den Bestimmungen der in § 1 genannten EU-Verordnungen erforderlichen Angaben jährlich der AMA mitzuteilen. Diese hat die Mitteilungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter zu leiten.