Abwicklung
§ 12. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen sind in dem Umfang zur Grundlage von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 FinStaG oder § 1 Abs. 4 IBSG zu machen, als diese erforderlich sind, um eine solide umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die Art, den finanziellen Umfang und die Dauer der jeweiligen Maßnahme sowie auf die wirtschaftliche Situation des Begünstigten Bedacht zu nehmen.
(2) In der Vereinbarung ist unter Beachtung von Abs. 1 ein wesentlicher Beitrag des Begünstigten zu den Kosten der Maßnahme vorzusehen. Neben den in § 9 vorgesehenen Entgelten sind insbesondere Bestimmungen über die Rückzahlung und Verzinsung von Beträgen, die der Bund aufgrund einer schlagend gewordenen Haftungsübernahme zu leisten hatte, in den jeweiligen Vertrag über die Haftungsübernahme aufzunehmen.
(3) Die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen ist vertraglich sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen erfolgen. In jenen Fällen, in denen eine Haftungsübernahme zu dem Zweck erfolgt, dem Begünstigten eine Mittelaufnahme bei Dritten zu ermöglichen, darf die Wirksamkeit der Haftungsübernahme dem Dritten gegenüber jedenfalls nicht daran geknüpft werden, dass die Bedingungen für die Haftungsübernahme oder Auflagen in der Vereinbarung über die Haftungsübernahme durch den Begünstigten eingehalten werden.
(4) Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 FinStaG ist hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung darauf Bedacht zu nehmen, dass Ziel und Zweck der Maßnahme erreicht werden können.
(5) Die Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die in dieser Verordnung festgelegten Regelungen und Grundsätze hinsichtlich der ihr übertragenen Anteils- und Vermögensrechte zu erfüllen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen von sich aus zu setzen, ohne dass es hierfür gesonderter Aufträge des Bundesministers für Finanzen im Einzelfall bedarf.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat den Bundeskanzler über Vereinbarungen über Maßnahmen gemäß FinStaG zu informieren, auch wenn diese nicht den Erwerb von Eigentumsrechten oder sonstige Maßnahmen betreffen, über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder Abs. 2 das Einvernehmen herzustellen ist.
(7) Die Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit Rekapitalisierungsmaßnahmen zu erteilen. Im übrigen ist die Gesellschaft, sowie ihre Organe und Bediensteten Organen von Behörden gemäß § 38 Abs. 1 des Bankwesengesetzes gleichzuhalten.