Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
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Sulfurylfluorid | Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 | > 994 g/kg | 1. Januar 2009 | 31. Dezember 2010 | 31. Dezember 2018 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden; 2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen; 3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1. Januar 2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. | Richtlinie 2006/140/ EG, ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 78, Nummer 1, Anhang I |
Dichlofluanid | N-(Dichlorofluoro methyl-thio)-N’,N’-dimethyl-N-phenylsulfamid EG-Nr.: 214-118-7 CAS Nr.: 1085-98-9 | > 96 Gew.-% | 1. März 2009 | 28. Februar 2011 | 28. Februar 2019 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2007/20/EG, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 23, Nummer 2, Anhang I |
Chlothianidin | (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 | 950 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/15/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 45, Nummer 3, Anhang I |
Etofenprox | 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407-980-2 CAS Nr.: 80844-07-1 | 970 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. | Richtlinie 2008/16/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 48, Nummer 5, Anhang I |
Thiamethoxam | Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/77/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 41, Nummer 14, Anhang I |
Propiconazol | 1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EG-Nr.: 262-104-4 CAS-Nr.: 60207-90-1 | 930 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/78/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 44, Nummer 8, Anhang I |
IPBC | 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/79/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 12, Nummer 11, Anhang I |
K HDO | Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) | 977 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. | Richtlinie 2008/80/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 15, Nummer 10, Anhang I |
Thiabendazol | 2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol EG-Nr.: 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79-8 | 985 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/85/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6, Nummer 13, Anhang I |
Tebuconazol | 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2 CAS-Nr.: 107534-96-3 | 950 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/86/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9, Nummer 6, Anhang I |
Fenpropimorph | (+/-)-cis-4-[3-(p-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin EG-Nr.: 266-719-9 CAS-Nr.: 67564-91-4 | 930 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Bei der Bewegung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/86/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 31, Nummer 21, Anhang I |
Thiacloprid | (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 111988-49-9 | 975 g/kg | 1. Januar 2010 | Entfällt | 31. Dezember 2019 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. 3. Die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht verhindert werden kann, und für Holz, das mit Oberflächengewässern in Kontakt kommt, nur dann zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2009/88/EG, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 15, Nummer 18, Anhang I |
Dinatriumtetraborat | Dinatriumtetraborat EG-Nr.: 215-540-4 CAS-Nr. (wasserfrei): 1330-43-4 CAS-Nr. (Pentahydrat): 12267-73-1 CAS-Nr. (Decahydrat): 1303-96-4 | 990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/91/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 39, Nummer 24, Anhang I |
Borsäure | Borsäure EG-Nr.: 233-139-2 CAS-Nr.: 10043-35-3 | 990 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/94/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 50, Nummer 22, Anhang I |
Dinatriumoctaborat Tetrahydrat | Dinatriumoctaborat Tetrahydrat EG-Nr.: 234-541-0 CAS-Nr.: 12280-03-4 | 975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/96/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 58, Nummer 25, Anhang I |
Boroxid | Dibortrioxid EG-Nr.: 215-125-8 CAS-Nr.: 1303-86-2 | 975 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 1. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschätzt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/98/EG, ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2009 S. 58, Nummer 23, Anhang I |
Tolyfluanid | Dichlor-N-[(dimethyla-mino)sulphonyl]fluor-N-(p-tolyl)methansulphenamid EG-Nr.: 211-986-9 CAS-Nr.: 731-27-1 | 960 g/kg | 1. Oktober 2011 | 30. September 2013 | 30. September 2021 | Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdattenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/151/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 78, Nummer 29, Anhang I |
Dazomet | Tetrahydro-3,5-dimethyl-1, 3, 5-thiadiazin-2-thion EG-Nr.: 208-576-7 CAS Nr.: 533-74-4 | 960 g/kg | 1. August 2010 | 31. Juli 2014 | 31. Juli 2022 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedinungen geknüpft ist: Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. | Richtlinie 2010/50/EU, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 30, Nummer 34, Anhang I |
Bifenthrin | IUPAC-Bezeichung: 2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl(1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat EG-Nr.: n.a. CAS-Nr.: 82657-04-3 | 911 g/kg | 1. Februar 2013 | 31. Januar 2015 | 31. Januar 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: — Produkte werden nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassen, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können. — Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. — Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. — Produkte werden nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“ | Richtlinie 2011/10/EU, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 41, Nummer 38, Anhang I |
Kreosot | Kreosot EG-Nr.: 232-287-5 CAS-Nr.: 8001-58-9 | Kreosot Grad B oder Grad C gemäß der Europäischen Norm EN 13991:2003 | 1. Mai 2013 | 30. April 2015 | 30. April 2018 | Kreosot enthaltende Biozid-Produkte dürfen nur für Anwendungen zugelassen werden, für die der zulassende Mitgliedstaat ausgehend von einer Analyse der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ersetzung, die er vom Antragsteller verlangt, sowie anderer ihm vorliegender Informationen zu dem Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Mitgliedstaaten, die solche Produkte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen geeigneter Alternativen begründen, und darlegen, wie die Entwicklung von Alternativen gefördert wird. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich. Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendungen und Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Kreosot darf nur unter den Bedingungen gemäß Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1 ) angewandt werden. 2. Kreosot darf nicht für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für die in Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anwendungen bestimmt ist. 3. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (2) werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um Arbeiter, einschließlich nachgeschalteter Anwender, während der Imprägnierung und des Handlings von behandeltem Holz vor einer Exposition zu schützen. 4. Es werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um die Boden- und aquatischen Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und gegebenenfalls Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2011/71/EU, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2011 S. 46, Nummer 45, Anhang I |
4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on | 4,5-Dichlor-2-octyl-isothiazol-3(2H)-on EG-Nr.: 264-843-8 CAS-Nr.: 64359-81-5 | 950 g/kg | 1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte für die Behandlung von Holz, das ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber häufig Feuchtigkeit ausgesetzt ist, oder Produkte für die Behandlung von Holz im Kontakt mit Süßwasser werden nur dann zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Für Produkte, die für die industrielle und gewerbliche Verwendung zugelassen wurden, werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn, im Antrag auf Zulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Maß reduziert werden können. 2. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter (wo vorhanden) von zugelassenen Produkten geben an, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten und überdachten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Verluste an den Boden oder an das Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Verwendung des Produkts zur Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.” | Richtlinie 2011/66/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 10, Nummer 44, Anhang I |
Fenoxycarb | IUPAC-Bezeichnung: Ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamat EG-Nr.: 276-696-7 CAS-Nr.: 72490-01-8 | 960 g/kg | 1. Februar 2013 | 31. Januar 2015 | 31. Januar 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: — Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund, oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. — Produkte werden nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“ | Richtlinie 2011/12/EU, ABl. L Nr. 34 vom 09.02.2011 S. 49, Nummer 40, Anhang I |
Kupferhydroxid | Kupfer(II)-hydroxid EG-Nr.: 243-815-9 CAS-Nr.: 20427-59-2 | 965 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. | Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L 37 vom 09.02.2012 S. 60, Nummer 50, Anhang I |
Kupfer(II)-oxid | Kupfer(II)-oxid EG-Nr.: 215-269-1 CAS-Nr.: 1317-38-0 | 976 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt. | Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L 37 vom 09.02.2012 S. 60, Nummer 51, Anhang I |
Basisches Kupfercarbonat | Kupfer(II)-carbonat, Kupfer(II)-hydroxid (1:1) EG-Nr.: 235-113-6 CAS-Nr.: 12069-69-1 | 957 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. (2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. (3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. (4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in direktem Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“ | Richtlinie 2012/2/EU, ABl. Nr. L37 vom 09.02.2012 S. 60, Nummer 52, Anhang I |
Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
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Difethialon | 3-[3-(4’-brom [1,1’biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetra hydronaphth-1-yl] -4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 104653-34-1 | 976 g/kg | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2014 | Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: (1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig. (2) Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. (3) Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden. (4) Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2007/69/EG, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 23, Nummer 4, Anhang I |
Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS Nr.: 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung | Richtlinie 2007/70/EG, ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 26, Nummer 1, Anhang IA |
Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Nr.: 204-696-9 CAS-Nr.: 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2009 | 31. Oktober 2011 | 31. Oktober 2019 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden. Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können. | Richtlinie 2008/75/EG, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2008 S. 54, Nummer 7, Anhang I |
Difenacoum | 3-(3-biphenyl-4yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycoumarin EG-Nr.: 259-978-4 CAS-Nr.: 56073-07-5 | 960 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2015 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2008/81/EG, ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 46, Nummer 9, Anhang I |
Coumatetralyl | Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS-Nr.: 5836-29-3 | 980 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/85/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 23, Nummer 28, Anhang I |
Bromadiolon | 3-[3-(4’-Brom[1,1’-biphenyl]-4-yl]-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxy-2H-1-benzopyran-2-on EG-Nr.: 249-205-9 CAS-Nr.: 28772-56-7 | 969 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkungen auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen. | Richtlinie 2009/92/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 43, Nummer 17, Anhang I |
Chloralose | (R)-1,2-O-(2,2,2-Trichlorethyliden)-α-D-glucofuranose EG-Nr.: 240-016-7 CAS-Nr.: 15879-93-3 | 825 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten. 3. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten stabilen Köderboxen bestimmt sind. | Richtlinie 2009/93/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 46, Nummer 15, Anhang I |
Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid | Aluminiumphosphid EG-Nr.: 244-088-0 CAS-Nr.: 20859-73-8 | 830 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikationen verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. 3. Angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden. | Richtlinie 2009/95/EG, ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 54, Nummer 20, Anhang I |
Chlorophacinon | Chlorophacinon EG-Nr.: 223-003-0 CAS-Nr.: 3691-35-8 | 978 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden. 3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/99/EG, ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2009 S. 62, Nummer 12, Anhang I |
Flocoumafen | 4-Hydrox-3-[(1RS,3RS;1RS,3RS)-1,2,3,4-tetrahydro-3-[4-(4-trifluormethyl-benzyloxy)phenyl]-1-naphthyl]cumarin EG-Nr.: 421-960-0 CAS-Nr.: 90035-08-8 | 955g/kg | 1. Oktober 2011 | 30. September 2013 | 30. September 2016 | Da der Wirkstoff aufgrund seiner Eigenschaften potentiell persistent, bioakkumulierend ist, sollte er einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch dir Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmäßige Anwendung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgröße für die Packungsgröße und die verpflichtende Verwendung gesicherter Köderboxen. | Richtlinie 2009/150/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 75, Nummer 31, Anhang I |
Warfarinnatrium | Natrium-2-oxo-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)chromen-4-olat EG-Nr.: 204-929-4 CAS-Nr.: 129-06-6 | 910 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2010/8/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 37, Nummer 33, Anhang I |
Brodifacoum | 3-[3-(4’-Brombiphenyl-4-yl)-1,2,3,4-tetra-hydro-1-napthyl]-4-hydroxycumarin EG-Nr.: 259-980-5 CAS-Nr.: 56073-10-0 | 950 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulieren machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden. 4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen. | Richtlinie 2010/10/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 44, Nummer 16, Anhang I |
Warfarin | (RS)-4-Hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)cumarin EG-Nr.: 201-377-6 CAS-Nr.: 81-81-2 | 990 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2017 | Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden. 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten. 3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen. | Richtlinie 2010/11/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 47, Nummer 32, Anhang I |
Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestrein-heit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird | Zeitpunkt der Aufnahme | Ende der Frist für Verfahren im Sinne der §§ 2 oder 4 | Aufnahme befristet bis | Sonderbestimmungen | Jeweilige Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie, Fundstelle |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Sulfurylfluorid | Sulfuryldifluorid EG-Nr.: 220-281-5 CAS-Nr.: 2699-79-8 | > 994 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2021 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. 2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind. 4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht. 5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m³ Luft der Troposphäre). | Richtlinie 2009/84/EG, ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 67, Nummer 1, Anhang I |
… | Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS Nr.: 5836-29-3 | 980 g/kg | 1. Juli 2011 | 30. Juni 2013 | 30. Juni 2016 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: 1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen. 3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2009/85/EG, ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 23, Nummer 28, Anhang I |
Chlothianidin | (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-yl metyhl)-3-metyhl-2-nitroguanidin EG-Nr.: 433-460-1 CAS-Nr.: 210880-92-5 | 950 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/15/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 45, Nummer 3, Anhang I |
Etofenprox | 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxy phenyl)-2-methyl propylether EC Nr.: 407-980-2 CAS Nr.: 80844-07-1 | 970 g/kg | 1. Februar 2010 | 31. Januar 2012 | 31. Januar 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist: Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden. | Richtlinie 2008/16/EG, ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 48, Nummer 5, Anhang I |
Thiamethoxam | Thiamethoxam EG-Nr.: 428-650-4 CAS-Nr.: 153719-23-4 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/77/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 41, Nummer 14, Anhang I |
Propiconazol | 1-[[2-(2,4-dichloro phenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]-methyl]-1H-1,2,4-triazol EG-Nr.: 262-104-4 CAS-Nr.: 60207-90-1 | 930 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/78/EG, ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 44, Nummer 8, Anhang I |
IPBC | 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat EG-Nr.: 259-627-5 CAS-Nr.: 55406-53-6 | 980 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. | Richtlinie 2008/79/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 12, Nummer 11, Anhang I |
K HDO | Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz EG-Nr.: k.A. CAS-Nr.: 66603-10-9 (Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.) | 977 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: 1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können. 2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. 3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können. | Richtlinie 2008/80/EG, ABl. Nr. L 200 vom 29.07.2008 S. 15, Nummer 10, Anhang I |
Thiabendazol | 2-thiazol-4-yl-1H-benzoi-midazol EG-Nr.: 205-725-8 CAS-Nr.: 148-79-8 | 985 g/kg | 1. Juli 2010 | 30. Juni 2012 | 30. Juni 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/85/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 6, Nummer 13, Anhang I |
Tebuconazol | 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol EG-Nr.: 403-640-2 CAS-Nr.: 107534-96-3 | 950 g/kg | 1. April 2010 | 31. März 2012 | 31. März 2020 | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss. Ausßerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen – entspricht. | Richtlinie 2008/86/EG, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2008 S. 9, Nummer 6, Anhang I |
Stickstoff | Stickstoff EG-Nr.: 231-783-9 CAS-Nr.: 7727-37-9 | 999 g/kg | 1. September 2011 | 31. August 2013 | 31. August 2021 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden. 2. Es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein. | Richtlinie 2009/89/EG, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 19, Nummer 27, Anhang I |
Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid | Trimagnesiumdiphosphid EG-Nr.: 235-023-7 CAS-Nr.: 12057-74-8 | 880 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: 1. Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. 2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. 3.Bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. | Richtlinie 2010/7/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 33, Nummer 26, Anhang I |
Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid | Aluminiumphosphid EG-Nr.: 244-088-0 CAS-Nr.: 20859-73-8 | 830 g/kg | 1. Februar 2012 | 31. Januar 2014 | 31. Januar 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, somit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien. Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgenden Bedingungen geknüpft sind: (1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden. (2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form gemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten. (3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z. B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) eingehalten werden. | Richtlinie 2010/9/EU, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 40, Nummer 20, Anhang I |
Spinosad | EG-Nr.: 434-300-1 CAS-Nr.: 168316-95-8 Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D Spinosyn A (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)te-tryahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-14-methyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7 Spinosyn D (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bS)-2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-me-thyl-a-L-mannopyranosyl)oxy]-13-[[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)terahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahy-dro-4,14-dimethyl-1H-as-indacen[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0 | 850 g/kg | 1. November 2010 | 31. Oktober 2014 | 31. Oktober 2022 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedsstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind: - Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann. - Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei deren Rückstände in Lebens- oder Futtermittel auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und /oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue leves – MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ | Richtlinie 2010/72/EU, ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2010 S. 20, Nummer 37, Anhang I |
Kohlendioxid | Kohlendioxid EG-Aktenzeichen: 204-696-9 CAS-Nr. 124-38-9 | 990 ml/l | 1. November 2012 | 31. Oktober 2014 | 31. Oktober 2022 | Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: (1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden. (2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich. (3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.“ | Richtlinie 2010/74/EU, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 36, Nummer 7, Anhang I |
Abamectin | Abamectin ist ein Gemisch aus Avermectin B 1a und Avermectin B 1b Abamectin: IUPAC-Bezeichnung: entfällt EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: 71751-41-2 Avermectin B 1a: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 6'-[(S)-secbutyl]-21,24-dihydroxy- 5',11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6- dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-610-3 CAS-Nr.: 65195-55-3 Avermectin B 1b: IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6'-isopropyl-5',11,13,22- tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2'-(5',6'-dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α- L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L- arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-611-9 CAS-Nr.: 65195-56-4 | Der Wirkstoff muss mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen: Abamectin: mindestens 900 g/kg Avermectin B 1a: mindestens 830 g/kg Avermectin B 1b: höchstens 80 g/kg | 1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, bei deren Verwendung die Emission in eine Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risikobewertung auf EU-Ebene unannehmbare Risiken ergab, nicht zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die belegen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, erforderlichenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potentielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.“ | Richtlinie 2011/67/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 13, Nummer 43, Anhang I |
Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 | Entfällt | Keine relevanten Verunreinigungen | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ | Richtlinie 2011/78/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 7, Nummer 46, Anhang I |
Deltamethrin | (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat CAS-Nr.: 52918-63-5 EG Nr.: 258-256-6 | 985 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.“ | Richtlinie 2011/81/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 16, Nummer 49, Anhang I |
Fipronil | (±)-5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-p-tolyl)-4-trifluor-methylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1) EG-Nr.: 424-610-5 CAS-Nr.: 120068-37-3 | 950 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“ | Richtlinie 2011/79/EU, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 10, Nummer 47, Anhang I |
Imidacloprid | (2E)-1-[(6-chlorpyridin-3-yl)me-thyl]-N-nitroimidazolidin-2-imin EG-Nr.: 428-040-8 CAS-Nr.: 138261-41-3 | 970 g/kg | 1. Juli 2013 | 30. Juni 2015 | 30. Juni 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren. Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ | Richtlinie 2011/69/EU, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 24, Nummer 42, Anhang I |
Lambda-Cyhalothrin | Reaktionsmasse aus (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethyl-cyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1) CAS-Nr.: 91465-08-6 EG-Nr.: 415-130-7 | 900 g/kg | 1. Oktober 2013 | 30. September 2015 | 30. September 2023 | Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“ | Richtlinie 2011/80/EU, ABl. Nr. 243 vom 21.09.2011 S. 13, Nummer 8, Anhang I |
Bendiocarb | 2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-4-ylmethylcarbamat CAS-Nummer: 22781-23-3 EG-Nr.: 245-216-8 | 970 g/kg | 1. Februar 2014 | 31. Januar 2016 | 31. Januar 2024 | Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt — erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen — die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. Gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden.“ | Richtlinie 2012/3/EU, ABl. Nr. 37 vom 10.02.2012 S. 65, Nummer 53, Anhang I |