(13)Absatz 13Besteht eine im Betrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung lediglich aus der Einzelabfüllung eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 9 entfallen.Besteht eine im Betrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung lediglich aus der Einzelabfüllung eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 5, 7 und 9 entfallen.
(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 49/2018)Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2018,)