Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erzeugung und die Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
StF: BGBl. II Nr. 123/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 21 Absatz 2 und 28 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,
    S. 1 und
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006, ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006,
    S. 1.

§ 2

Text

Kennnummer für zugelassene Betriebe

Paragraph 2,
  1. Absatz einsGemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
    2. Ziffer 2
      einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Zahl im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
      1. Litera a
        Burgenland
        1
         
      2. Litera b
        Kärnten
        2
         
      3. Litera c
        Niederösterreich
        3
         
      4. Litera d
        Oberösterreich
        4
         
      5. Litera e
        Salzburg
        5
         
      6. Litera f
        Steiermark
        6
         
      7. Litera g
        Tirol
        7
         
      8. Litera h
        Vorarlberg
        8
         
      9. Litera i
        Wien
        9
         

    Ziffer 2 Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:

Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

Ziffer 3 Kennziffer für die Art des Betriebes:

  1. Litera a
    Zuchtbetrieb
    1
     
  2. Litera b
    Vermehrungsbetrieb
    2
     
  3. Litera c
    Brüterei
    3
     
  4. Litera d
    Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei
    4
     
  5. Litera e
    Zucht- und Vermehrungsbetrieb
    5
     
  6. Litera f
    Zuchtbetrieb und Brüterei
    6
     
  7. Litera g
    Vermehrungsbetrieb und Brüterei
    7
     

Ziffer 4 Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:

  1. Litera a
    Hühner
    1
     
  2. Litera b
    Enten
    2
     
  3. Litera c
    Gänse
    3
     
  4. Litera d
    Truthühner
    4
     
  5. Litera e
    Perlhühner
    5
     
  6. Litera f
    Hühner und Enten
    6
     
  7. Litera g
    Hühner und Gänse
    7
     
  8. Litera h
    Hühner und Truthühner
    8
     
  9. Litera i
    Hühner und Perlhühner
    9
     
  10. Litera j
    Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten
    10
     
  11. Litera k
    Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten
    11
     
  12. Litera l
    Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner
    12
     
  1. Absatz 3Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Absatz 2, ein Bindestrich zu setzen.

§ 3

Text

Kennzeichnung von Bruteiern

Paragraph 3,

Anstelle der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.

§ 4

Text

Begleitpapier für Küken

Paragraph 4,

Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

§ 5

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      Bruteier
      1. Litera a
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
      3. Litera c
        entgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
      4. Litera d
        entgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
    2. Ziffer 2
      Küken
      1. Litera a
        entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
    3. Ziffer 3
      als Verantwortlicher einer Brüterei
      1. Litera a
        entgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
    4. Ziffer 4
      als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Paragraph 3,
      1. Litera a
        Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
      2. Litera b
        Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer entgegen Paragraph 3, Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

§ 6

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, außer Kraft.