(1)Absatz einsSoll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Art. 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Art. 10 vorliegt.Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Artikel 10, vorliegt.