Diagnosestellung und verdächtige Bestände
§ 7. (1) Die Diagnosestellung hat vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.
(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht sicher negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von Brucellose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen sind. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:
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1. | Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich von allen Rindern ab zwei Jahren Blutproben zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen (Abklärungsuntersuchung). Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass |
a) | der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung jedenfalls für den Tierverkehr gesperrt ist und |
b) | Milch von Tieren solcher Bestände bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. |
| Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 des Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005) zuzustellen. |
2. | Zeigen die Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer Brucelloseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für Brucellose auf Brucellose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als brucelloseverdächtig. Weiters ist mit Bescheid anzuordnen, dass |
a) | der Bestand gemäß den einschlägigen Bestimmungen gesperrt ist und |
b) | Milch von Tieren des Bestandes nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Milch von Kühen stammt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen von Brucellose zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. |
| Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen. |
(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht sicher negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf und lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testergebnisse vermuten, dass dieses Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so kann nach erfolgter Bestandssperre unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:
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1. | Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist. |
2. | Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang B zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für Brucellose vorgenommen werden. |
3. | Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Z 2 ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung). |
4. | Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als bangfrei. |
5. Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bangseuchen-Gesetzes weiter vorzugehen. Jedenfalls ist im Bestand eine Nachuntersuchung nach der Entfernung des Reagenten aus dem Bestand durchzuführen. Werden anlässlich der Nachuntersuchung weitere Reagenten festgestellt, ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis die Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert.
(4) Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 3 Z 1 bis 5 ist auf Antrag des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern, bei denen nicht sicher negative Laborergebnisse aufgetreten sind, folgende Vorgangsweise zu wählen:
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1. | Der Bestand ist für den Tierverkehr zu sperren. |
2. | Die Milch des betreffenden Tieres ist entweder: |
a) | seuchensicher zu entsorgen oder |
b) | nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes zu verwenden. |
3. | Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes zuzustellen. |
4. | Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten. |
5. | Nach dem Abkalben sind vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Brucellose an das Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Brucellose zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem O.I.E. vorgesehen sind, zulässig. |
6. | Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß § 11 Abs. 6 des Bangseuchengesetzes zu treffen. |
7. | In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monate, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen. |
8. | Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als bangfrei. |
9. | Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung des Tierhalters gemäß § 7 Abs. 3 vorzugehen; stimmt der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen: |
a) | Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Brucelloseerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als bangfrei. |
b) | Das nicht-negativ reagierende Tier ist mittels Bescheid für den Tierverkehr zu sperren. Diese Sperre ist entsprechend in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 des Tierseuchengesetzes (VIS) einzutragen. |
c) | Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht sicher negative Laborergebnisse für Brucellose auf, ist gemäß § 7 Abs. 2 vorzugehen. |
d) | Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Brucellose negativ sind, gilt der Bestand als bangfrei. |