Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V)
StF: BGBl. II Nr. 229/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 62,, 63 Absatz eins, sowie 72 Ziffer eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendung der Bestimmungen der FK-V

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Paragraphen eins bis 15, 16 Absatz 3 bis 7 und Absatz 10, sowie die Anhänge 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ und „ASchG“ der Begriff „B-BSG“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2Paragraph 16, Absatz 6, FK-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Absatz eins “, das Zitat „§ 87 Absatz eins “, tritt.

§ 2

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, ausgestellt wurden, sowie die gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Bescheide des Bundesministers für Arbeit (Gesundheit) und Soziales beziehungsweise des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit anerkannte Zeugnisse gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, verfügen, müssen bis spätestens 1. Februar 2008 die Anforderungen der Paragraphen 9 f, der FK-V in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, erfüllen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.