Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer (Saudi-Arabien), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. III Nr. 62/2007 (NR: GP XXII RV 1540 AB 1595 S. 160. BR: AB 7636 S. 737.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens wurden am 6. August 2006 bzw. 14. März 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Saudi Arabien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      im Königreich Saudi Arabien:
    2. Litera i
      die Zakat;
    3. Sub-Litera, i, i
      die Einkommensteuer einschließlich der Rohgasinvestitionssteuer;
      (im Folgenden als “saudische Steuer“ bezeichnet);
    4. Litera b
      in Österreich:
    5. Litera i
      die Einkommensteuer;
    6. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    7. iii
      die Grundsteuer;
    8. Sub-Litera, i, v
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    9. Litera v
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
      (im Folgenden als “österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Art. 3

Text

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck “Königreich Saudi Arabien“ das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi Arabien, einschließlich des außerhalb der Küstengewässer gelegenen Gebiets, in dem das Königreich Saudi Arabien nach seinem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitäts- und Jurisdiktionsrechte in Bezug auf seine Gewässer, den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und Bodenschätze ausübt;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck “Österreich“ die Republik Österreich.
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, das Königreich Saudi Arabien oder die Republik Österreich;
    4. Litera d
      umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, einschießlich des Staats oder einer seiner Gebietskörperschaften und Stiftungen;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die beiden Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”
      1. Litera i
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
      1. Litera i
        im Königreich Saudi Arabien: das Finanzministerium, vertreten durch den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Art. 4

Text

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person”
    1. Litera a
      eine Person, die nach den Vorschriften dieses Staates in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
    2. Litera b
      die beiden Vertragsstaaten oder ihre gesetzlichen Einrichtungen, Stellen oder Gebietskörperschaften;
    3. Litera c
      eine nach dem Recht eines Vertragsstaats gegründete juristische Person, die generell von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen ist und in diesem Staat gegründet und unterhalten wird, und zwar entweder
      1. Litera i
        ausschließlich für religiöse, gemeinnützige und mildtätige, erzieherische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke; oder
      2. Sub-Litera, i, i
        zur Leistung von Pensionen oder ähnlichen Bezügen an Arbeitnehmer auf Grund eines Planes.
  2. Absatz 2Gilt nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person als in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    2. Litera b
      kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Litera c
      hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    4. Litera d
      ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
  3. Absatz 3Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5

Text

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte,
    6. Litera f
      ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
  3. Absatz 3Der Ausdruck “Betriebstätte” umfasst auch:
    1. Litera a
      eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten, jedoch nur dann, wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeiten die Dauer von sechs Monaten überschreiten;
    2. Litera b
      die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) im Land insgesamt länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern;
    3. Litera c
      eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 dieses Artikels -, die in einem der beiden Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, wenn diese Person im erstgenannten Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels umfasst eine Betriebstätte keine feste Geschäftseinrichtung, die nur für eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten verwendet wird:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Daten vorzulegen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  5. Absatz 5Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staats Prämien einhebt oder dort belegene Risken versichert.
  6. Absatz 6Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern dieser Makler, Kommissionär oder Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen erfolgt, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
  7. Absatz 7Ein Unternehmen eines der beiden Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es am Ende einer Messe oder Tagung im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren veräußert, die es auf der Messe oder Tagung ausstellte.
  8. Absatz 8Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6

Text

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht und den Vorschriften des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7

Text

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

  1. Absatz einsUnternehmensgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass dieser ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen die Unternehmensgewinne der ansässigen Person aus dieser Tätigkeit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Steht einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte zur Verfügung, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie in angemessener Weise hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit der ansässigen Person, deren Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
  3. Absatz 3Ungeachtet anderer Bestimmungen dürfen Unternehmensgewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Export oder der Lieferung von Waren, Maschinen oder Anlagen oder aus der im erstgenannten Staat erfolgten Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technischer Dienstleistungen, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person or an eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte eines Unternehmens des erstgenannten Staates bezieht, im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden. Umfassen Verträge andere Tätigkeiten, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, dürfen die Einkünfte aus solchen Tätigkeiten vorbehaltlich des Artikels 5 und des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4Der Ausdruck “Unternehmensgewinne“ umfasst - beschränkt sich jedoch nicht auf - Einkünfte, die aus der Herstellung, dem Handel, Bankgeschäften, Versicherungsgeschäften, dem Binnentransport und der Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden. Dieser Ausdruck umfasst nicht die Ausübung selbständiger Arbeit durch eine natürliche Person.
  5. Absatz 5Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die eine Betriebstätte eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat erzielt, werden die für solche Tätigkeiten in diesem Vertragsstaat entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in diesem Staat oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an ihren Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Text

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
    2. Litera b
      dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
  2. Absatz 2Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Art. 10

Text

Artikel 10

DIVIDENDEN

  1. Absatz einsDividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an die Regierung des anderen Vertragsstaats oder an eine seiner Gebietskörperschaften oder an eine Agentur oder Vermittlungseinrichtung (einschließlich eines Kreditinstituts), die sich zur Gänze im Eigentum dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften befinden, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  4. Absatz 4Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
  5. Absatz 5Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  6. Absatz 6Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11

Text

Artikel 11

EINKÜNFTE AUS FORDERUNGEN

  1. Absatz einsEinkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Einkünfte aus Forderungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Einkünfte aus Forderungen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte aus Forderungen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 sind Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn
    1. Litera a
      der Zahler der Einkünfte aus Forderungen die Regierung eines Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften ist; oder
    2. Litera b
      die Einkünfte aus Forderungen an die Regierung eines Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften oder an eine Agentur oder Vermittlungseinrichtung (einschließlich einer Finanzinstitution) gezahlt werden, die sich zur Gänze im Eigentum dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften befinden; oder
    3. Litera c
      die Einkünfte aus Forderungen an eine andere Agentur oder Vermittlungseinrichtung (einschließlich einer Finanzinstitution) in Bezug auf Darlehen gezahlt werden, welche in Anwendung eines zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommens gewährt wurde; oder
    4. Litera d
      die Einkünfte aus Forderungen für Darlehen gezahlt werden, die von einer öffentlichen Institution zur Förderung von Exporten gewährt, besichert oder garantiert wurden.
  4. Absatz 4Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Einkünfte aus Forderungen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Einkünfte aus Forderungen im Sinne dieses Artikels.
  5. Absatz 5Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte aus Forderungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Einkünfte aus Forderungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  6. Absatz 6Einkünfte aus Forderungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine Gebietskörperschaft oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Einkünfte, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Einkünfte gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Einkünfte, so gelten die Einkünfte als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
  7. Absatz 7Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Einkünfte aus Forderungen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  5. Absatz 5Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine Gebietskörperschaft oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
  6. Absatz 6Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz einsGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung beweglichen Vermögens erzielt, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte des Veräußerers im anderen Vertragsstaat war oder im engen Zusammenhang mit der Ausübung einer selbständigen Arbeit (für die Artikel 14 Anwendung findet) durch den Veräußerer im anderen Staat steht, einschließlich Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Anteile, die eine Beteiligung von mindestens 25 vom Hundert an einer Gesellschaft darstellen, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  5. Absatz 5Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Art. 14

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass
    1. Litera a
      der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, oder
    2. Litera b
      die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält, oder
    3. Litera c
      die Vergütungen für ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden oder von einer Betriebstätte getragen werden, die in diesem Vertragsstaat liegt, und während des Steuerjahres 125.000 Euro übersteigen.
    In diesem Fall dürfen die Einkünfte, soweit sie aus der Tätigkeit der natürlichen Person im anderen Staat erzielt werden, in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15

Text

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 16

Text

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz einsUngeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Art. 18

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz einsa) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  2. Absatz 2a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  3. Absatz 3Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Art. 20

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz einsZahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.
  2. Absatz 2Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war, für eine Tätigkeit, die er im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr ausübt, erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit dem Studium oder der Berufsausbildung im erstgenannten Staat steht.

Art. 21

Text

Artikel 21

LEHRER UND FORSCHER

Vergütungen, die ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort vor Einladung in den anderen Vertragsstaat zu Unterrichts- oder Forschungszwecken ansässig war, für diese Tätigkeit erhält, dürfen in diesem Vertragsstaat hinsichtlich eines Zeitraumes nicht besteuert werden, der zwei Jahre nicht übersteigt.

Art. 22

Text

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.

Art. 23

Text

Artikel 23

VERMÖGEN

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das in einem Vertragsstaat liegt und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gehört, darf im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 24

Text

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz einsBezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich des Absatzes 2 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12, nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 und nach Artikel 22 Absatz 3 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Absatz 3Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  4. Absatz 4Im Fall des Königreiches Saudi Arabien haben die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Einfluss auf die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung der Zakat in Bezug auf saudische Staatsangehörige.

Art. 25

Text

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

  1. Absatz einsIst eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Staats oder beider Staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
  2. Absatz 2Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
  5. Absatz 5Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieses Abkommen in angemessener Weise durchzuführen ist, und insbesondere die Verpflichtungen, denen die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen unterworfen werden, um die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen im anderen Staat zu erlangen.

Art. 26

Text

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.

Art. 27

Text

Artikel 27

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihren persönlichen Hausangestellten oder den Mitgliedern konsularischer Missionen oder den Mitgliedern ständiger Missionen bei internationalen Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 28

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinen Vorschriften erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der Mitteilungen erfolgte.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
    2. Litera b
      hinsichtlich anderer Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 29

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

  1. Absatz einsDieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
    2. Litera b
      hinsichtlich anderer Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Riyad, am 19. März 2006, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.