Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992
StF: BGBl. II Nr. 407/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,, wird verordnet:

Art. 1

Text

Artikel 1

Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bis zu 21 Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung ein Bediensteter oder eine Bedienstete.