Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer (Kuba), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 149/2006 (NR: GP XXII RV 259 AB 330 S. 40. BR: AB 6941 S. 704.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Abkommens wurden am 15. April 2004 bzw. 11. Juli 2006 (eingelangt am 14. Juli 2006) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 29, Absatz 2, mit 12. September 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kuba, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

ABSCHNITT I
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Grundsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Litera v
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
    (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    1. Litera b
      in Kuba:
      1. Litera i
        die Gewinnsteuer (Impuesto sobre Utilidades);
      2. Sub-Litera, i, i
        die Einkommensteuer (Impuesto sobre los Ingresos Personales);
      3. iii
        die Steuer vom Vermögen oder vom Besitz bestimmter Vermögenswerte (Impuesto sobre la Propiedad o Posesion de Determinados Bienes),
      (im Folgenden als „kubanische Steuer“ bezeichnet);
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Art. 3

Text

Abschnitt II
Begriffsbestimmungen

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Kuba“ die Republik Kuba, deren Hoheitsgebiet die Insel Kuba, die Isla de la Juventud und andere Inseln umfasst, sowie die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer und außerhalb der Hoheitsgewässer liegende Gebiete, auf die sich in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsrechte und Rechtsprechung zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen, biologischen und mineralischen Bodenschätzen der über dem Meeresgrund liegenden Wassersäule und des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes erstrecken;
    3. Litera c
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    4. Litera d
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    5. Litera e
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    6. Litera f
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Kuba: den Minister für Finanzen und Preise oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      1. Litera i
        in Österreich: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Österreichs besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Kuba: jede natürliche Person, die gemäß seinen Gesetzen als Staatsbürger Kubas gilt und dort ständig ansässig ist;
      3. iii
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Art. 4

Text

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    2. Litera b
      kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Litera c
      hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    4. Litera d
      ist es nach den vorstehenden Kriterien nicht möglich, den Staat, in dem die Person ansässig ist, zu bestimmen, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  3. Absatz 3Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5

Text

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte und
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
  3. Absatz 3Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:
    1. Litera a
      eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet;
    2. Litera b
      die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen eines Unternehmens eines Vertragsstaats durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck beschäftigt, jedoch nur dann, wenn Tätigkeiten dieser Art für dasselbe oder ein verbundenes Projekt insgesamt länger als zwölf Monate dauern.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    6. Litera f
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  5. Absatz 5Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
  6. Absatz 6Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  7. Absatz 7Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6

Text

Abschnitt III
Besteuerung des Einkommens

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7

Text

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

  1. Absatz einsGewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle gewährt worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
  5. Absatz 5Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
  6. Absatz 6Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
  7. Absatz 7Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz einsGewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Text

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
    2. Litera b
      dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
  2. Absatz 2Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Art. 10

Text

Artikel 10

DIVIDENDEN

  1. Absatz einsDividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
    1. Litera a
      5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
    2. Litera b
      15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  3. Absatz 3Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  5. Absatz 5Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11

Text

Artikel 11

ZINSEN

  1. Absatz einsZinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 genannten Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinsen gezahlt werden:
    1. Litera a
      an die Regierung der Republik Österreich oder die Regierung der Republik Kuba;
    2. Litera b
      für ein Darlehen jeder Art, das von einer öffentlichen Einrichtung zum Zwecke der Exportförderung gewährt, besichert oder garantiert wird, oder
    3. Litera c
      im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit oder
    4. Litera d
      für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art. (4) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
  4. Absatz 5Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
  5. Absatz 6Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  6. Absatz 7Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
  7. Absatz 8Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte eine im anderen Staat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 sind Lizenzgebühren für Urheberrechte als Autor oder für andere ähnliche Vergütungen für die Produktion literarischer, dramatischer, musikalischer oder künstlerischer Arbeiten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die dort mit diesen Einkünften steuerpflichtig und der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
  4. Absatz 4Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  5. Absatz 5Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  6. Absatz 6Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
  7. Absatz 7Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz einsGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichen Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Art. 14

Text

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15

Text

Artikel 15

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 16

Text

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz einsUngeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mittels des erstgenannten Staates unterstützt wird oder im Rahmen eines Kultur- oder Sportübereinkommens zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten erfolgt. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Art. 18

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz einsa) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
    2. Absatz 2, Litera a
      Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    3. Litera b
      Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 3Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Art. 20

Text

Artikel 20

STUDENTEN UND LEHRLINGE

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Art. 21

Text

Artikel 21

LEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz einsVergütungen, die eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer nicht auf Gewinn gerichteten Universität, einem College, einer Schule oder einer Einrichtung für höhere Ausbildung oder einer Forschungseinrichtung zu unterrichten und/oder zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für diesen Unterricht und/oder diese Forschung bezieht, sind im erstgenannten Staat für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise, von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Art. 22

Text

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt worden sind und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Art. 23

Text

Abschnitt IV
Besteuerung des Vermögens

Artikel 23

VERMÖGEN

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 24

Text

Abschnitt V
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 24

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. Absatz einsIn Österreich:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuba besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 und Artikel 22 Absatz 3 in Kuba besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kuba gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuba bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kuba dieses Abkommen so anwendet, dass Kuba diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
  2. Absatz 2In Kuba:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Kuba ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kuba auf die vom Einkommen oder vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht.
    2. Litera b
      Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Betrag der kubanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte oder auf das Vermögen entfällt und der gemäß den kubanischen Steuergesetzen ermittelt wurde.
  3. Absatz 3Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen vor der Besteuerung im anderen Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  4. Absatz 4Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, und dürfen diese Einkünfte gemäß Artikel 10, 11 12 und Artikel 22 Absatz 3 dieses Abkommens in Kuba besteuert werden, so rechnet Österreich ungeachtet der Litera b, des Absatzes 1 auf die Steuer von den Einkünften dieser Person einen Betrag an, der dem Betrag einer nach kubanischen Gesetzen vergleichbaren Steuer entspricht, welche jedoch auf Grund von Befreiungen, Ermäßigungen oder anderen Begünstigungen nicht gezahlt werden muss. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuba bezogenen Einkünfte entfällt.

Art. 25

Text

Abschnitt VI
Besondere Bestimmungen

Artikel 25

GLEICHBEHANDLUNG

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  2. Absatz 2Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  3. Absatz 3Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, - vergünstigen und –ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  4. Absatz 4Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
  5. Absatz 5Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  6. Absatz 6Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 26

Text

Artikel 26

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

  1. Absatz einsIst eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem interstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
  2. Absatz 2Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Art. 27

Text

Artikel 27

INFORMATIONSAUSTAUSCH

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.

Art. 28

Text

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 29

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg schriftlich den Abschluss der für das In-Kraft-Treten nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Verfahren mit.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Datum der letzten in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Art. 30

Text

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2003, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Anl. 1

Text

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 4 Absatz 1:

In Kuba bezieht sich der Begriff „Ansässiger“ in Bezug auf kubanische Staatsbürger auf Personen, die nach kubanischem Recht die kubanische Staatsbürgerschaft besitzen und im Hoheitsgebiet Kubas ständig ansässig sind.

  1. Ziffer 2
    Zu Artikel 10 Absatz 3:

In Kuba umfasst der Begriff „Dividenden“ auch Gewinne aus der „cuenta en participacion“.

  1. Ziffer 3
    Zu Artikel 17 Absatz 3

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.

  1. Ziffer 4
    Zu Artikel 22 Absatz 4
    1. Litera a
      Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 4 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
    2. Litera b
      Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
  2. Ziffer 5
    Zu Artikel 24 Absatz 4:

Der Begriff „kubanische Gesetze“ bedeutet:

  • Strichaufzählung
    Die Fünfte Endgültige Bestimmung, Litera a, des Gesetzes 73 über das System der Besteuerung vom 4. August 1994
  • Strichaufzählung
    die Artikel 38, 39 und 43 der Ersten Übergangsbestimmung des Gesetzes 77 vom 5. September 1995 (Gesetz über ausländische Investitionen)
  • Strichaufzählung
    die Artikel 35 (1, 2) 36 und 37 (1, 2) des Gesetzesdekrets 163 vom 3. Juni 1996 über Freihandelszonen und Industrieparks.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einvernehmlich festlegen, dass allfällige Änderungen der vorstehenden kubanischen Gesetze unter Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens fallen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen im Wesentlichen ähnlicher Art sind wie die Bestimmungen in den angeführten kubanischen Gesetzen und dem Grundprinzip des Artikels 24 Absatz 4 nicht entgegenstehen.

Wird nach diesem Abkommen von Kuba ein Abkommen mit einem dritten Staat geschlossen, das eine zeitliche Begrenzung für die Anwendung oder geringere Begünstigungen für Kuba (oder sogar den Verzicht auf eine solche Bestimmung) vorsieht, so stimmt Kuba zu, die Republik Österreich unverzüglich auf diplomatischem Weg schriftlich zu informieren und Verhandlungen mit der Republik Österreich mit dem Ziel aufzunehmen, ihr die gleiche Behandlung wie dem Drittstaat zu gewähren.

Es gilt als vereinbart, dass Artikel 24 Absatz 4 nicht anzuwenden ist, wenn die Gestaltungsform eines Geschäftsvorgangs, die zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich zum Zweck der Umgehung von Steuern gewählt wurde.

  1. Ziffer 6
    Zu Artikel 27 Absatz 1:

Die erhaltenen Informationen dürfen nur im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten verwendet werden. Wenn es erforderlich ist, diese Informationen in öffentlichen Verfahren oder für gerichtliche Entscheidungen zu verwenden, wird der Vertragsstaat, der die Informationen erteilt hat, darüber informiert, wenn diese Tatsache der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bekannt ist, und die Verwendung der Informationen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erfolgen, die die Informationen erteilt hat.

  1. Ziffer 7
    Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

  1. Litera a
    alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder zum Muster der Vereinten Nationen oder deren Kommentar;
  2. Litera b
    alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
  3. Litera c
    alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Die OECD-Kommentare oder Kommentare der Vereinten Nationen – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Bei Abweichungen zwischen dem OECD-Musterabkommen und dem Musterabkommen der Vereinten Nationen wäre, falls erforderlich, eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 26 zu suchen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2003, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.