Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ISLANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 247/1966 (NR: GP XI RV 60 AB 126 S. 18. BR: S. 242.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1966

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 21. Oktober 1966 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

Art. 1

Text

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch das Datum des 31. Dezember 1967 um zwei Jahre verlängert.
  2. Ziffer 2
    Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Island und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Islands und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Islands und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Islands, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.