§ 2. Die Gebühr ist an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Erlagschein oder durch elektronische Überweisung auf ein vom genannten Bundesministerium namhaft gemachtes Konto zu entrichten. Der Zahlungseingang im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung des Strahlenschutzpasses.