Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 152/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Landschaftsgärtnerei,
  2. Ziffer 2
    Greenkeeping.
  1. Absatz 2Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  2. Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
    1. Litera a
      Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. Litera b
      Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. Litera c
      Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. Litera d
      Rasenbau und Rasenpflege,
    5. Litera e
      Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. Litera f
      Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
    7. Litera g
      Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. Litera h
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
    9. Litera i
      Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
  2. Ziffer 2
    Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:
    1. Litera a
      Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. Litera b
      Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. Litera c
      Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. Litera d
      Rasenbau und Rasenpflege,
    5. Litera e
      Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. Litera f
      Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
    7. Litera g
      Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. Litera h
      Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
    9. Litera i
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

____________________________________________________________________

Pos.         1. Lehrjahr          2. Lehrjahr           3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

1.  Handhaben und Instandhalten der zu

     verwendenden Werkzeuge, Maschinen,                     -

     Geräte, Vorrichtungen und

     Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

2.  Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

     ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

3.  Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),

         ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und

       Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere

           unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation

____________________________________________________________________

4.      Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur

     (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope,

                         naturnahe Anlagen)

____________________________________________________________________

5.             –          Kenntnis und Erkennen einschlägiger

                           Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über

                           deren Bekämpfung unter Berücksichtigung

                           der ökologischen Erfordernisse

                           einschließlich des integrierten

                           Pflanzenschutzes

____________________________________________________________________

6.  Grundkenntnisse der   Kenntnis über die

       Vermehrung und       Vermehrung und

     Kultur der Pflanzen   Kultur der Pflanzen              -

     (Stauden, Gehölze     (Stauden, Gehölze

           usw.)                  usw.)

____________________________________________________________________

7.     Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften,

    Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen

____________________________________________________________________

8.              –          Durchführen von Pflanzenschutz- und

                           Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen

                                unter Beachtung der besonderen

                                      Schutzausrüstungen

____________________________________________________________________

9.  Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden,

                             Gehölze usw.)

____________________________________________________________________

10.         Händische und maschinelle Bodenbearbeitung

____________________________________________________________________

11.  Grundkenntnisse       Kenntnis der            Bodenabtrag und

     der Bodenkunde        Bodenverbesserung           -auftrag

                              und Düngung            (Schutz des

                                                     Mutterbodens)

____________________________________________________________________

12.        Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und

      Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens

             auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz

____________________________________________________________________

13.  Rasenbau, Rasentragschichten,

     Verlegen von Fertigrasen,                              -

             Rasenpflege

____________________________________________________________________

14.   Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten,

                            Sportplatzpflege

____________________________________________________________________

15.     Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement

____________________________________________________________________

16.  Grundkenntnisse       Kenntnisse von           Erstellen von

     von technischen       technischen und           technischen

     und naturnahen           naturnahen            und naturnahen

     Wasseranlagen,        Wasseranlagen,           Wasseranlagen,

     wie Teiche,            wie Teiche,             wie Teiche,

     Bachläufe,             Bachläufe,                Bachläufe,

     Schwimmteiche         Schwimmteiche            Schwimmteiche

____________________________________________________________________

17.  Grundkenntnisse       Kenntnis der             Durchführung von

     der Objektbegrünung:  Objektbegrünung:         Objektbegrünung:

     Extensive und         Extensive und             Extensive und

        intensive            intensive                  intensive

      Dachbegrünung,       Dachbegrünung,             Dachbegrünung,

     Fassadenbegrünung,    Fassadenbegrünung,          Fassaden-

        Aufbau von            Aufbau von               begrünung,

     Trogbepflanzungen,    Trogbepflanzungen,         Aufbau von

     Schichtbau von         Schichtbau von              Trogbe-

     erdigen und erdlosen  erdigen und erdlosen       pflanzungen,

          Kulturen              Kulturen              Schichtbau

       (Hydrokultur)          (Hydrokultur)           von erdigen

                                                      und erdlosen

                                                        Kulturen

                                                      (Hydrokultur)

____________________________________________________________________

18.  Grundkenntnisse          Kenntnis des          Durchführung des

     des gärtnerischen        gärtnerischen          gärtnerischen

     Hangverbaus und       Hangverbaus und der       Hangverbaus und

     der gärtnerischen        gärtnerischen              der

     Hangsicherung            Hangsicherung          gärtnerischen

     (ingenieur-           (ingenieurbiologische     Hangsicherung

     biologische           Baumaßnahmen, Pflanze      (ingenieur-

     Baumaßnahmen,             als Baustoff)           Pflanze als

     Baustoff)                                         biologische

                                                      Baumaßnahmen,

                                                       Pflanze als

                                                        Baustoff)

____________________________________________________________________

19.  Grundkenntnisse       Kenntnis des             Gärtnerischer

     des gärtnerischen     gärtnerischen              Mauerbau,

         Mauerbaus,          Mauerbaus,             einschließlich

     einschließlich der    einschließlich der           der

       Einfriedungen         Einfriedungen           Einfriedungen

____________________________________________________________________

20.  Grundkenntnisse        Kenntnis des            Gehölzschnitt

     des Gehölzschnittes   Gehölzschnittes              und

     und der Baumpflege    und der Baumpflege        Baumpflege

____________________________________________________________________

21.  Grundkenntnisse des      Kenntnis des          Durchführung des

     gärtnerischen Weg-,   gärtnerischen Weg-,       gärtnerischen

     Platz-, Stufen- und    Platz-, Stufen- und     Weg-, Platz-,

        Terrassenbaus         Terrassenbaus          Stufen- und

     einschließlich          einschließlich         Terrassenbaus

     Steinverlegung          Steinverlegung         einschließlich

      (Kunst- und             (Kunst- und           Steinverlegung

      Naturstein)             Naturstein)           (Kunst- und

                                                     Naturstein)

____________________________________________________________________

22.        –               Verarbeitung von nichtpflanzlichen

                           Materialien als dekorative Elemente zB

                           Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge,

                           Skulpturen, Beleuchtung ua.

____________________________________________________________________

23.  Einfache              Vermessen, Nivellieren   Vermessen und

     Vermessungsarbeiten   und Fluchten der zu      Einmessen im

                           gestaltenden Flächen     Gelände sowie

                                                    Massen-

                                                    ermittlung,

                                                    Flächen- und

                                                    Volums-

                                                    berechnungen

____________________________________________________________________

24.  Grundkenntnisse           Einführung in die Stilkunde,

     im Entwerfen und      Geschmacksbildung, Kenntnis der

        Gestalten          Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze

                                    usw.) und Formen

____________________________________________________________________

25.  Lesen und Anfertigen  Aufnehmen des Bestandes        -

     einfacher              und Anfertigen von

     Zeichnungen               einfachen

                             Bestandsplänen

____________________________________________________________________

26.    Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und

                          Landschaftsbau

____________________________________________________________________

27.       –                Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern,

                                Motorkarren mit Anhängern,

                           selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

                           landwirtschaftlichen selbstfahrenden

                           Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils

                           mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

                                    mehr als 50 km/h sowie

                             Einachszugmaschinen, die mit einem

                           anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden

                           sind, dass sie mit diesem ein einziges

                            Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner

                                   Eigenmasse und seiner

                           Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine

                           mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

                                  mehr als 25 km/h entspricht

____________________________________________________________________

28.       –                   Kenntnis und Anwendung einer

                           praxisorientierten, verkehrssicheren,

                           wirtschaftlichen, umweltbewussten und

                               rücksichtsvollen Fahrweise

____________________________________________________________________

29.       –                Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen,

                               sonstigen Zwischenfällen und

                             außergewöhnlichen Situationen im

                           Straßenverkehr sowie Leistung Erster

                                          Hilfe

____________________________________________________________________

30.       –                Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst

                              sich ankündigenden oder auftretenden

                                Pannen oder Schäden am Fahrzeug

____________________________________________________________________

31.       –                Richtiges Verhalten im Umgang mit

                                   Behörden und Kunden

____________________________________________________________________

32.        Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

____________________________________________________________________

33.                 Kenntnis der einschlägigen Normen

____________________________________________________________________

34.  Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie

     der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in

     Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

                            Gesundheit

____________________________________________________________________

35.  Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz

     der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

     Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen

____________________________________________________________________

36.       Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

      Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

37.   Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                           Vorschriften

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. Ziffer eins
    Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:

____________________________________________________________________

Pos.         1. Lehrjahr          2. Lehrjahr           3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

38.              –                     –            Handhaben und

                                                    Instandhalten

                                                    der im Garten-

                                                        und

                                                    Landschaftsbau

                                                    zu verwendenden

                                                      Werkzeuge,

                                                      Maschinen,

                                                    Geräte,

                                                    Vorrichtungen

                                                         und

                                                    Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

39.              –                      -           Rasenpflege im

                                                    Garten- und

                                                    Landschaftsbau

____________________________________________________________________

40.             Einrichten und Pflege eines Nutzgartens

____________________________________________________________________

41.              –                      -           Anfertigen von

                                                    Skizzen und

                                                    Plänen für die

                                                    Garten- und

                                                    Grünflächen-

                                                    gestaltung,

                                                    einschließlich

                                                        der

                                                    Raumgestaltung

____________________________________________________________________

42.  Warenannahme           Warenbestellung und     Warenverkauf,

                               Wareneinkauf         Kundenberatung

                                                         und

                                                    -betreuung,

                                                    Führen von

                                                    Verkaufs-

                                                    gesprächen

____________________________________________________________________

43.              –          Grundkenntnisse         Kenntnis der

                            kaufmännischer          kaufmännischen

                            Geschäftsorganisation     Geschäfts-

                            und Preisgestaltung     organisation

                                                         und

                                                    Preisgestaltung

____________________________________________________________________

  2. Schwerpunkt Greenkeeping:

Pos.         1. Lehrjahr          2. Lehrjahr           3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

44.              –                      –           Handhaben und

                                                    Instandhalten

                                                       der im

                                                    Golfplatzbau zu

                                                      verwendenden

                                                        Werkzeuge,

                                                        Maschinen,

                                                         Geräte,

                                                      Vorrichtungen

                                                           und

                                                      Arbeitsbehelfe

____________________________________________________________________

45.              –                      –             Rasenpflege im

                                                      Golfplatzbau

____________________________________________________________________

46.  Grundkenntnisse im                 -                  -

     Golfspiel und

     Kenntnis der

     einschlägigen

       Golfregeln

____________________________________________________________________

47.  Grundkenntnisse der                -                  -

        einzelnen

     Fachausdrücke und

       Begriffe in

     englischer Sprache

____________________________________________________________________

48.              –                      –           Anfertigen von

                                                    Skizzen und

                                                    Plänen für die

                                                    Golfplatzpflege

                                                    und -gestaltung

____________________________________________________________________

49.              –             Kenntnisse über die speziellen

                            Empfehlungen zum Bau von Golfanlagen

                                       (FLL Richtlinie)

____________________________________________________________________

50.  Kenntnis der Zusammenhänge von Platzbelastung, Spielbetrieb,

                     Bodenzustand und Witterung

____________________________________________________________________

51.    Kenntnis der spieltechnischen und ökologischen Bedeutung

                        einzelner Platzteile

____________________________________________________________________

52.  Kenntnis der am Golfplatz eingesetzten           Erkennen,

         Gräser und ihre Eigenschaften                Beheben und

                                                    Verhinderung von

                                                    Rasenkrankheiten

____________________________________________________________________

53.              –            Lesen von Service- und Wartungsplänen

____________________________________________________________________

54.              –               Erkennen und Beheben einfacher

                              Störungen an Maschinen und Geräten der

                                        Golfplatzpflege

____________________________________________________________________

55.              –               Kenntnisse und Anwendung der

                               berufsspezifischen Software in der

                                       Golfplatzpflege

____________________________________________________________________

56.              –            Kenntnis der speziellen Anforderungen

                                der Bewässerung von Golfanlagen

____________________________________________________________________

  1. Absatz 3Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Paragraph 4, Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (Paragraph 11, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1997,) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.

§ 5

Text

Paragraph 5, Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

§ 6

Text

Paragraph 6, Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.

§ 7

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 8

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8, (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    2. Ziffer 2
      Bodenvorbereitung,
    3. Ziffer 3
      Pflanzarbeit,
    4. Ziffer 4
      einfaches Feldmessen.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsausführung.

§ 9

Text

Fachgespräch

Paragraph 9, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 10

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 10, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 11

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 11, (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längen- und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volums- und Gewichtsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Prozentrechnung.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 12

Text

Fachkunde

Paragraph 12, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Bodenkunde und Düngerlehre,
  2. Ziffer 2
    Pflanzenschutz,
  3. Ziffer 3
    Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
  4. Ziffer 4
    Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 13

Text

Pflanzenkunde

Paragraph 13, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Morphologie,
  2. Ziffer 2
    Anatomie,
  3. Ziffer 3
    Physiologie,
  4. Ziffer 4
    handelsübliche Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.).
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 14

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Wiederholungsprüfung

Paragraph 14, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

§ 15

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Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 15, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 9, sinngemäß.

§ 16

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In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

  1. Absatz 2Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1984,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 4Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 5Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.