Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)
StF: BGBl. II Nr. 109/2006 [CELEX-Nr.: 32002L0099]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraphen 34,, 53 Absatz 7 und 98 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 24.6.2023 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

Paragraph 2,

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung

Paragraph 3,

Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung

Paragraph 4,

Verfahren bei Verdacht auf Rückstände

Paragraph 5,

Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

3. Abschnitt
Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

Paragraph 6,

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Fleischuntersuchung

Paragraph 7,

Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

Paragraph 8,

Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 9,

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 10,

Veranlassung und Vorgehen bei einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung

Paragraph 11,

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 12,

Beurteilung nach Brauchbarmachung

Paragraph 13,

Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien

Paragraph 14,

Kennzeichnung

Paragraph 15,

Farben zur Kennzeichnung

Paragraph 16,

Brauchbarmachung des Fleisches

Paragraph 17,

Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

4. Abschnitt

Paragraph 18,

Amtliche Überwachung

5. Abschnitt

Paragraph 19,

Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben

Paragraph 20,

Schlachttieruntersuchung bei Farmwild

6. Abschnitt
Fischuntersuchung

Paragraph 21,

Generelle Bestimmungen

Paragraph 22,

Untersuchung von Fischereierzeugnissen

Paragraph 23,

Beurteilung

Paragraph 24,

Kennzeichnung

Paragraph 25,

Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung

7. Abschnitt
Allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

(Paragraph 27,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,)

Paragraph 28,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 29,

 

Paragraph 30,

Übergangsbestimmung

Anhang I

Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Anhang Ia

Berechnung der Großvieheinheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 5,

Anhang II

Genussuntauglichkeitskriterien für Fischereierzeugnisse]

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sowie der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, Schweinen, Geflügel, Farmwild, Kaninchen, des Erlegens von freilebendem Wild und des Fangens von Fischen sowie hinsichtlich der Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß Paragraphen 5 bis 8 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
  2. Absatz 2Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.

§ 3

Text

Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWerden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Artikel 43, Ziffer 3 und 4 und Artikel 45, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021, vorzugehen.
  2. Absatz 2Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 4

Text

Verfahren bei Verdacht auf Rückstände

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Verdacht auf Rückstände ist gemäß Artikel 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) vorzugehen.
  2. Absatz 2Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom amtlichen Tierarzt dem für den Schlachtort örtlich zuständigen Landeshauptmann umgehend zu melden. Dieser hat die Meldung allenfalls an den für den Herkunftsbetrieb zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht.

§ 5

Text

Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

Paragraph 5,

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung)

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Fleischuntersuchung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Fleischuntersuchung ist entsprechend Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorzunehmen.
  2. Absatz 2Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muss an der Schlachtstätte ein geeigneter und entsprechend ausgestatteter Untersuchungsplatz mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen. Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
  3. Absatz 3Der Untersuchungsplatz muss so ausgerüstet und räumlich in Größe und Ausdehnung beschaffen sein, dass die Schlachtkörper gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung durchgeführt werden kann. Die Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide müssen dabei dem Schlachtkörper eindeutig zugeordnet werden können.
  4. Absatz 4Bei Untersuchung der Schlachtkörper oder unmittelbar danach sind alle genussuntauglichen Teile zu entfernen, sofern vom amtlichen Tierarzt nichts anderes verfügt wird.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, dürfen genussuntaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 21. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist.

§ 7

Text

Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Artikel 18, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625.
  3. Absatz 3Amtliche Fachassistenten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden, haben diese Tätigkeit unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu verrichten, wobei ein amtlicher Tierarzt nicht mehr als einen auszubildenden Fachassistenten beaufsichtigen darf.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Absatz 6, alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.
  5. Absatz 5Für die Berechnung der Großvieheinheiten im Sinne des Absatz 4, sind die Werte von Anhang römisch eins a heranzuziehen.
  6. Absatz 6In Betrieben, wo mehrere Untersuchungsorgane gleichzeitig tätig sind, sind im Rahmen der Diensteinteilung Untersuchungsteams unter Leitung eines dienstführenden amtlichen Tierarztes zu bilden. Weiters ist vom Landeshauptmann ein für den Betrieb hauptverantwortlicher amtlicher Tierarzt, der für die Organisation des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der vorgeschriebenen Kontrollen im Betrieb verantwortlich ist, und ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 8

Text

Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2, sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Artikel 39, Ziffer 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.
  2. Absatz eins aDie in Absatz eins, genannten Datenerfassungssysteme müssen zumindest folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der Zutritt muss mit einem Passwort oder einer Identifikationskarte nur für Berechtigte gesichert sein;
    2. Ziffer 2
      die Daten müssen gegen Verfälschung und unbefugte Weitergabe gesichert sein;
    3. Ziffer 3
      die Software darf nicht unbemerkt verändert werden können;
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Schnittstellen dürfen nicht unbemerkt eingerichtet werden können;
    5. Ziffer 5
      das System muss zum Datenabgleich mit dem Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kompatibel ausgestaltet sein;
    6. Ziffer 6
      die Übertragungswege zum Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Untersuchungsstellen gemäß LMSVG müssen zum Zwecke des Datenschutzes gesichert sein.
  3. Absatz eins bDie gemäß Absatz 2, erhobenen Daten sind dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und seinem Betreuungstierarzt, dem Landeshauptmann, dem Bundesminister für Gesundheit und der Statistik Austria zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen dürfen dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dessen Betreuungstierarzt nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beweissicherung zur Aufklärung der Ursache des nachgewiesenen Rückstandes nicht beeinflusst wird. Dem Schlachthofbetreiber sind nur jene Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen bekannt zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Tierkörper relevant sind.
  4. Absatz eins cDie Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der Paragraphen 51 und 53ff LMSVG und der Rückstandskontrollvorschriften entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.
  5. Absatz 2Jedes Untersuchungsorgan hat – allenfalls unter Mithilfe des Schlachthofbetreibers – bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zumindest folgende Daten aufzuzeichnen und zu melden:
    1. Ziffer eins
      Zahl, Herkunft, Alter und Kennzeichnungen sämtlicher zur Untersuchung angemeldeter Tiere,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Untersuchungen der lebenden Tiere vor der Schlachtung, der Tierkörper – einschließlich der Nebenprodukte der Schlachtung – nach der Schlachtung sowie allfälliger zusätzlicher Untersuchungen gemäß Paragraph 55, LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften, aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind,
    3. Ziffer 3
      Art der Verwendung oder Entsorgung von als genussuntauglich befundenen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden, Schlachtabfällen sowie zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teilen gegliedert entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013.
    Diese Aufzeichnungs- und Meldepflichten gelten für Wild aus freier Wildbahn sinngemäß, wobei in diesem Fall an Stelle des Schlachthofbetreibers der Inhaber des Wildtierbearbeitungsbetriebes tritt.
  6. Absatz 3Im Falle von Paragraph 7, Absatz 6, obliegt dem hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt das Zusammenführen der Aufzeichnungen bzw. die Durchführung der Meldungen. Die übrigen Untersuchungsorgane haben ihn dabei zu unterstützen.
  7. Absatz 4Erfolgt die Eingabe der Untersuchungsergebnisse in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Meldung an die Eingabestelle des Landes nicht binnen 24 Stunden nach Vorliegen der jeweiligen Ergebnisse, so sind die Ergebnisse in Form von Hilfsaufzeichnungen nachvollziehbar schriftlich festzuhalten und ehestmöglich in das genannte Register einzutragen.
  8. Absatz 5Die Datenbankeintragungen und allfällige schriftliche Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
  9. Absatz 6Meldungen an ausländische Behörden sind entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

§ 9

Text

Zusätzliche Untersuchungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsErgibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom amtlichen Tierarzt weitere geeignete Untersuchungen, wie zum Beispiel mikrobiologische Untersuchungen, durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2Liegt ein Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die erforderlichen Untersuchungen, zum Beispiel Koch- oder Bratprobe, pH-Messung sowie die Untersuchung auf Ausblutung, Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Besteht der Verdacht, dass im Fleisch Stoffe im Sinne der Rückstandskontrollvorschriften vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine hierfür zugelassene Untersuchungsanstalt einzusenden. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß Paragraph 55, LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Datensysteme zu verwenden.
  5. Absatz 5Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2017/625 zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Artikel 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.
  6. Absatz 6Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.

§ 10

Text

Veranlassung und Vorgehen bei einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Genussuntauglichkeit des Schlachtkörpers ergeben hat, zumindest in folgenden Fällen zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      bei Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes, sofern auf Grund der Art oder des Zeitpunktes des Unfalles mit einer Keimbelastung des Tierkörpers gerechnet werden muss;
    2. Ziffer 2
      bei Tieren, bei denen bei der Schlachttieruntersuchung ein Verdacht auf eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit besteht;
    3. Ziffer 3
      bei nach der Schlachtung festgestellten akuten Entzündungen (insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen, der Hufe, des Nabels), bei Gelbsucht, bei Verdacht auf Blutvergiftung, bei Knochenbrüchen, bei Vorfällen innerer Körperteile oder bei sonstigen schwerwiegenden Verletzungen.
  2. Absatz 2Der Schlachtkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung und die Eingeweide sind in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 als „vorläufig beanstandet“ zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der mikrobiologischen Untersuchung oder sonstiger Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluss bei den vorgeschriebenen Temperaturen aufzubewahren.
  3. Absatz 3Ist eine abgesonderte Aufbewahrung im Sinne von Absatz 2,, bei der das Verderben des Fleisches während der Dauer der mikrobiologischen oder sonstiger Untersuchungen verhütet wird, am Schlachtort nicht möglich, so kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 6, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, vorgegangen werden.

§ 11

Text

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Fleisch ist entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu beurteilen.
  2. Absatz 2Werden Stoffe mit antibakterieller Wirkung durch biologischen Hemmstofftest im Muskelfleisch nachgewiesen, so ist der gesamte Tierkörper genussuntauglich. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch weiterführende Untersuchungen zur Abklärung des Rückstandes auf seine eigenen Kosten verlangen. Ergeben diese weiterführenden Untersuchungen, dass keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 293 vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014, ABl. Nr. L 180 vom 20. Juni 2014 vorliegen, so ist das Fleisch als genusstauglich zu beurteilen, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  3. Absatz 3Wenn Arzneimittel durch biologischen Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle genussuntauglich. Der übrige Schlachtkörper ist genusstauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten hat der Landeshauptmann eine Überprüfung des Befundes zu veranlassen. Dieses Verlangen ist binnen 24 Stunden nach Erhalt des Ergebnisses beim hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt kundzutun. Zur Überprüfung ist ein bestellter amtlicher Tierarzt heranzuziehen, der nicht in diesem Betrieb mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung befasst ist. Die durch die Überprüfung erwachsenden Kosten hat im Falle der Bestätigung des zu überprüfenden Befundes derjenige zu tragen, der die Überprüfung veranlasst hat.
  5. Absatz 5Im Falle einer Genussuntauglichkeitserklärung von Fleisch gemäß Paragraph 54, Absatz 2, LMSVG kann der Verfügungsberechtigte eine Überprüfung der Beurteilung im Sinne des Absatz 4, verlangen.

§ 12

Text

Beurteilung nach Brauchbarmachung

Paragraph 12,

Tauglich nach Brauchbarmachung ist

  1. Ziffer eins
    Fleisch – mit Ausnahme der veränderten Teile – bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Teile frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote oder Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich. Als starkfinnig gelten Tierkörper, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    Fleisch von Tieren aus Gebieten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020 S. 64) tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, für die aber kein Schlachtverbot besteht, sofern keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.

§ 13

Text

Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien

Paragraph 13,
  1. Absatz einsNach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz und der Veterinärrechtsnovelle 2021 vorzugehen.
    2. Ziffer 2
      Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Artikel 45, Litera f, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
    3. Ziffer 3
      Sind in Muskelproben andere als die unter Ziffer 2, genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.
  2. Absatz 2Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005 heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Hühnern und Puten ist Anhang römisch II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.

§ 14

Text

Kennzeichnung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung hat gemäß Artikel 48 und Anhang römisch II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend dem Anhang römisch IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
  4. Absatz 4Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze auf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm zueinander aufzuweisen.
  5. Absatz 5Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.

§ 15

Text

Farben zur Kennzeichnung

Paragraph 15,

Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF oder E 129 Allurarot AC oder eine entsprechende Mischung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allurarot AC zu verwenden.

§ 16

Text

Brauchbarmachung des Fleisches

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Brauchbarmachung gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, hat gemäß Anhang römisch VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter amtlicher Kontrolle zu erfolgen.
  2. Absatz 2Fleisch von schwachfinnigen Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen ist unter Kontrolle des amtlichen Tierarztes durch Tiefgefrieren brauchbar zu machen. Hierbei sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren der Brauchbarmachung darf nur in Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen und unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes stehen.
    2. Ziffer 2
      Das Aufbewahren des Fleisches hat gesondert und unter amtlichem Verschluss zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.
    3. Ziffer 3
      Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von nicht höher als - -10 ºC wenigstens 144 Stunden lang aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Diagramme sind mit Jahr, Monat, Tag sowie Stunde des Beginns und Endes des Tiefgefrierens zu versehen. Sie sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.
    4. Ziffer 4
      Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel oder kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden. Ausgenommen hievon sind die gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, für tauglich befundenen Teile oder Organe von schwachfinnigen Tieren.
    5. Ziffer 5
      Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, dass es der Kaltluft allseitig zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.
    6. Ziffer 6
      Auf den einzelnen Fleischteilen sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Sammelkennzeichnungen sind zulässig, wenn die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
    7. Ziffer 7
      Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt.
    8. Ziffer 8
      Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung wie das Fleisch zu unterziehen oder als genussuntauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Jahr, Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, dass sie der Kaltluft allseitig zugänglich sind. Packstücke dürfen nicht aufeinander gestapelt werden. Schwachfinniges Rindfleisch darf nur in einem Raum entbeint werden, in dem nicht gleichzeitig auch anderes Fleisch zerteilt wird.
    9. Ziffer 9
      Beim Tiefgefrieren bei Temperaturen von nicht wärmer als –18 ºC verkürzt sich die Aufbewahrungsdauer auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.

§ 17

Text

Verwertung von genussuntauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsGenussuntaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
  2. Absatz 2Werden Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide als genussuntauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan die jeweiligen Mengen in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, einzutragen. Hierbei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der amtliche Tierarzt hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichprobenweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen und der Begleitscheine zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Die als genussuntauglich befundenen Schlachtkörper, Nebenprodukte der Schlachtung oder Eingeweide, die Schlachtabfälle sowie die zwar tauglichen aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile sind bis zur Abholung in gekennzeichneten geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als genussuntauglich gekennzeichnete Tierkörper, dürfen auch in anderer Weise – jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss – verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.
  5. Absatz 5Der befugte Abnehmer hat jede erfolgte Übernahme schriftlich zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigungen sind vom abgebenden Betrieb mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Enthält das abzuliefernde Material Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Erreger, so hat der amtliche Tierarzt nachweislich (zum Beispiel durch Kennzeichnung des betreffenden Behältnisses mit einem Warnhinweis) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

§ 18

Text

4. Abschnitt

Amtliche Überwachung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.
  2. Absatz 2Werden bei den in Absatz eins, genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in Paragraph 7, Absatz 2, angeführte Verhältnis von 3:1.

§ 19

Text

5. Abschnitt

Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIn Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023,)

§ 20

Text

Schlachttieruntersuchung bei Farmwild

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Schlachttieruntersuchung bei Farmwild gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Delegierten Verordnung 2019/624 ist mit Bewilligung des Landeshauptmannes in Farmwildbetrieben zulässig, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen einer tierärztlichen Betreuung unterliegen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Tierhaltungsbetrieb keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und
    2. Ziffer 2
      der nachweislich geschulte Tierhalter vor der Schlachtung beim Tier im Rahmen einer Kontrolle kein Vorhandensein von Auffälligkeiten festgestellt hat, die auf die Nichtverwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken hinweisen.
  2. Absatz 2Über die Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3Genehmigungen gemäß Absatz eins, sind durch den Landeshauptmann beim Zutreffen der Voraussetzungen durch Bescheid zu erteilen. Wird im Zuge von amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder allfällige Auflagen nicht eingehalten wurden, kann die Genehmigung wieder entzogen werden.

§ 21

Text

6. Abschnitt
Fischuntersuchung

Generelle Bestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.

§ 22

Text

Untersuchung von Fischereierzeugnissen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsJede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges römisch II zu dieser Verordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
  3. Absatz 3Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

§ 23

Text

Beurteilung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsFischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch II gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
    3. Ziffer 3
      den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;
    4. Ziffer 4
      andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
  2. Absatz 2Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
  3. Absatz 3Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß Paragraph 17, zu beseitigen.

§ 24

Text

Kennzeichnung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsErgeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, auszustellen.

§ 25

Text

Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 22, sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 23, zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Über die Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

§ 26

Text

7. Abschnitt
Allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsBei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 28

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 3Der 5. Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz 2,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz 3,, 6 Absatz eins,, 7 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, Absatz eins, 1c, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6,, 9 Absatz 3,, 4 und 5, 11 Absatz eins,, 13 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 14 Absatz eins,, 18 Absatz eins,, der Entfall der Überschrift im Abschnitt 5, die Überschrift zu Paragraph 20,, die Paragraphen 20, Absatz eins und 2, sowie 23 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019, treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 12, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 28, Absatz 4 und 5 sowie Anhang römisch eins Z römisch VI in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 27, samt Überschrift sowie die Überschrift zu Paragraph 29, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Folgende Verordnungen treten – vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, – mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994;
  2. Ziffer 2
    Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994;
  3. Ziffer 3
    Fischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000,, 1. und 2. Hauptstück;
  4. Ziffer 4
    Wildfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1994,,
  5. Ziffer 5
    Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,,
  6. Ziffer 6
    Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994;
  7. Ziffer 7
    Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 399/1994;
  8. Ziffer 8
    Kaninchenfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 401/1994;
  9. Ziffer 9
    Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,,
  10. Ziffer 10
    Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,,
  11. Ziffer 11
    Großmarkt-Fleischverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1997,,
  12. Ziffer 12
    Faschiertes-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,,
  13. Ziffer 13
    Speisegelatine-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2000,,
  14. Ziffer 14
    Kollagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2003,.

§ 30

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Untersuchungspläne gemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 31. August 2006 zu erstellen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004,, bleiben bis 31. August 2006 weiter in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2, und§ 17 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,, treten am 1. Mai 2007 in Kraft. Paragraph 8 und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2007,, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 1b, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010, ab spätestens 1. Jänner 2011 anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008, bleiben bis 31. Dezember 2010 weiter in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2012, ist spätestens ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anhang I

Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

römisch eins. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

120

10

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

150

40

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

300

 

 

römisch eins a. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

100

20

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

90

10

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

220

 

 

römisch II. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

80

15

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Organe, Darm

80

10

15

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

180

 

 

römisch III. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper, Organe, Darm

30

5

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

50

 

 

römisch IV. Schweineuntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Schlachtkörper

25

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Innereien, Darm

25

5

5

Probenahme Trichinen

2

2

Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

72

 

 

römisch fünf. Geflügeluntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Schlachtkörper

2,5

Reinigung und Desinfektion

0,5

Insgesamt

3

römisch VI. Anmerkungen zu den Tabellen

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.

Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß Paragraph 7, Absatz 4, hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Anl. 1a

Text

Anhang Ia

Berechnung der Großvieheinheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 5,

Tiergattung

GVE

Rinder bis 6 Wochen

0.15

Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate

0.4

Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre

0.6

Rinder über 2 Jahre

1.0

Einhufer bis 1 Jahr

0.5

Einhufer über 1 Jahr

1.0

Ferkel unter 15 kg LM

0.05

Ferkel über 15 kg bis 30 kg LM

0.07

Mastschweine über 30 kg LM bis160 kg LM

0.15

Schlachtschweine über 160 kg LM

0.3

Schafe und Ziegen unter 6 Monate

0.07

Schafe und Ziegen über 6 Monate

0.15

(Farm-)Rotwild bis 6 Monate

0.07

(Farm-)Rotwild 6 Monate bis 1 Jahr

0.15

(Farm-)Rotwild ab 1Jahr

0.25

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas bis 1 Jahr

0.07

Sonstige (Farm-)Wildwiederkäuer, und Lamas über 1 Jahr

0.15

Mastkaninchen

0.0025

Anl. 2

Text

Anhang II

Genussuntauglichkeitskriterien für Fischereierzeugnisse
römisch eins. Aussehen

1.

Haut

stumpfe Farbe *1)

undurchsichtiger Schleim

Augen

in der Mitte eingesunken *1)

milchige Hornhaut; graue Pupille

Kiemen

gelblich *1)

milchiger Schleim

2.

Muskelfleisch (beim Schnitt in die Leibeshöhle)

undurchsichtig *1)

Färbung entlang der Mittelgräte

rot *1)

Organe

Nieren und Reste anderer Organe und Blut bräunlich *1)

römisch II. Beschaffenheit

1.

Muskelfleisch

weich *1)

Schuppen lösen sich leicht von der Haut; Oberfläche ziemlich rauh, grießartig

2.

Mittelgräte

leicht ablösbar *1)

Peritoneum

leicht ablösbar *1)

Geruch: Haut, Kiemen, Leibeshöhlen

faulig *1)

--------------------------------------------------------------------

*1) oder im Stadium weiter fortgeschrittener Veränderung