Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus
§ 1. (1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
1. a) Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden .......... 100 m,
b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch
um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen
handelt ............................................. 30 m.
2. Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche
um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der
Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder
flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen ................... 30 m.
3. a) Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten
Bereiche um technische Einrichtungen von
Gasspeicherstationen ................................ 100 m,
b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch
um öffentliche Verkehrsanlagen handelt .............. 30 m.
4. a) Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit
einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-%
anfallen oder zu erwarten sind ...................... 300 m,
b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch
um öffentliche Verkehrsanlagen handelt .............. 100 m,
c) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um
Freileitungen handelt ............................... 30 m.
5. Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen
Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als
1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind ................ 100 m.
6. a) Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem
Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-%
befördert werden .................................... 200 m,
b) soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch
um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt .......... 50 m.
7. Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen
Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe
angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen
wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige
oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen
eingebracht wurden oder in denen solche Medien
angefallen sind ........................................ 5 m.
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen nachzuweisen.