Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Paratuberkulose – Verordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Überwachungsprogramm zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern (Paratuberkulose – Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 48/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3, 7 Absatz eins und 3 und 8 Absatz 3 a, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003,, und des Paragraph 26, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung ist auf alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Rinder, Schafe, Ziegen oder in Gattern gehaltene Wildwiederkäuer (Farmwild gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004) halten, anzuwenden.

§ 2

Text

Anzeigepflicht bei klinischem Verdacht

Paragraph 2,

Tiere, welche klinische Anzeichen einer Infektion mit Paratuberkulose, hervorgerufen durch Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP), gemäß Anhang A zeigen, sind vom Tierhalter, jeder vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Person, vom zugezogenen Tierarzt, von der mit der Untersuchung von Proben betrauten Untersuchungsstelle und von jeder Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf Paratuberkulose zuzumuten ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

§ 3

Text

Überwachungsprogramm

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Rahmen amtstierärztlicher Betriebskontrollen auf Grund veterinärrechtlicher Vorschriften sind jedenfalls alle Rinder ab zwei Jahren sowie alle Schafe, Ziegen und Farmwild ab zwölf Monaten des jeweiligen Betriebes auf das Vorhandensein von klinischen Anzeichen der Paratuberkulose zu kontrollieren und die Durchführung sowie das Ergebnis der Kontrolle schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Wird bei einem Tier im Rahmen der Schlachttieruntersuchung deutliche Abmagerung festgestellt und besteht der Verdacht, dass diese Abmagerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Verdachtsfall), ist das Tier gesondert zu schlachten und es ist eine bakteriologische Fleischuntersuchung vorzunehmen. Dabei sind zusätzlich Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteile, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum samt Probenbegleitschein für die bakteriologische Fleischuntersuchung unter Angabe des Verdachtes auf Paratuberkulose für die labordiagnostische Untersuchung an eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genannte Untersuchungsstelle zu senden. Der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sind über das Untersuchungsergebnis von der Untersuchungsstelle zu informieren. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
  3. Absatz 3Alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sowie alle gefallenen und nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Schafe, Ziegen und Farmwild ab einem Alter von zwölf Monaten, welche pathologisch-anatomische Veränderungen zeigen, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen, sind einer labordiagnostischen Untersuchung von Leberlymphknoten, Darmlymphknoten, insbesondere der Ileocaecallymphknoten sowie Darmteilen, insbesondere des distalen Jejunum und Ileum zu unterziehen. Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP ist eine Betriebskontrolle des Herkunfts- und gegebenenfalls des Ursprungsbetriebes zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen.
  4. Absatz 4Es ist verboten, Tiere gegen Paratuberkulose zu impfen.

§ 4

Text

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Absatz 2, vorzugehen.

§ 5

Text

Sperre verdächtiger Tiere

Paragraph 5,
  1. Absatz einsKlinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen.

§ 6

Text

Feststellung von klinisch oder pathologisch-anatomisch positiven Fällen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin klinisch oder pathologisch-anatomisch positiver Fall liegt vor, wenn ein Verdachtsfall durch geeignete Laborverfahren zum Nachweis von MAP gemäß Anhang B mittels Untersuchung von Blutproben, Kotproben, Lymphknoten oder Darmteilen bestätigt worden ist.
  2. Absatz 2Dabei sind bei pathologisch-anatomisch Paratuberkulose verdächtigen Tieren Probenmaterialien bestehend aus Leberlymphknoten, Darmlymphknoten und Darmteilen mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren gemäß Anhang B zu untersuchen.
  3. Absatz 3Bei klinisch verdächtigen Tieren ist zuerst die blutserologische Untersuchung mittels ELISA gemäß Anhang B durchzuführen. Ist das Ergebnis dieser Untersuchung negativ oder fraglich, hat die Untersuchung der Kotprobe mittels PCR zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren zu erfolgen.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Untersuchungen ist folgendermaßen zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR positiv, so gilt das Tier als MAP-positiv.
    2. Ziffer 2
      Ist bei pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieren die Untersuchung der Probenmaterialien auf MAP mittels PCR negativ, so gilt das Tier als MAP-negativ.
    3. Ziffer 3
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    4. Ziffer 4
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
    5. Ziffer 5
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    6. Ziffer 6
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    7. Ziffer 7
      Ist bei klinisch verdächtigen Tieren die blutserologische Untersuchung auf MAP fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-fraglich.
    8. Ziffer 8
      Bei MAP-fraglichen Tieren sind frühestens nach drei Wochen erneut eine Blutprobe sowie eine Kotprobe des betreffenden Tieres zu entnehmen. Die entnommenen Proben sind an die zuständige Untersuchungsstelle gem. Absatz 5, einzusenden.
    9. Ziffer 9
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-negativ.
    10. Ziffer 10
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
    11. Ziffer 11
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP positiv und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
    12. Ziffer 12
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP erneut fraglich und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR negativ, gilt das Tier als MAP-positiv.
    13. Ziffer 13
      Ist bei MAP-fraglichen Tieren das Ergebnis der zweiten blutserologischen Untersuchung auf MAP negativ und die Kotuntersuchung auf MAP mittels PCR positiv, gilt das Tier als MAP-positiv.
  5. Absatz 5Die Laboruntersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der klinischen Paratuberkulose bei Wiederkäuern sind am Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zugleich Nationales Referenzlabor für Paratuberkulose, durchzuführen.

§ 7

Text

Vorgehen bei positiven Fällen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.
  2. Absatz 2Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3Wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, der Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004,, untauglich zu erklären.

§ 8

Text

Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür Tiere, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (Paragraph 8, TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Entschädigung gemäß Absatz eins, gebührt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 2,, 5 oder 7 Absatz eins und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.

§ 9

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 9,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 10

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt am 3. April 2006 in Kraft.

Anl. 1

Text

ANHANG A Anzeigepflicht bei Verdacht auf klinische Paratuberkulose

Ein klinischer Verdacht auf Paratuberkulose bei Rindern liegt vor und ist anzuzeigen, wenn folgende Symptome vorliegen:

Leitsymptome:

  • Strichaufzählung
    chronische, hochgradige Abmagerung (Kachexie) bei ungestörter Futteraufnahme bzw. unverminderter Fresslust
  • Strichaufzählung
    unstillbare, therapieresistente Diarrhoe
  • Strichaufzählung
    Diarrhoe (bei Schaf und Ziege bzw. Farmwild seltener auftretend, nur bei ca. 10-20% der erkrankten Tiere zu beobachten)

Symptome beim Einzeltier:

  • Strichaufzählung
    Abmagerung bei erhaltener Fresslust, Gewichtsverlust von 30-50 kg innerhalb von sechs Monaten beim Rind
  • Strichaufzählung
    therapieresistenter chronischer Durchfall (bei Schafen, Ziegen und Farmwild seltener auftretend) über mehrere Wochen bis Monate – mit anfangs wechselndem, später chronischem Durchfall bei wenig gestörtem Allgemeinbefinden
  • Strichaufzählung
    Kot schaumig mit Gasblasen
  • Strichaufzählung
    Kehlgangsödem

Weitere, indirekt verursachte Symptome bei gleichzeitigem Vorliegen der Leitsymptome bzw. der Symptome beim Einzeltier:

  • Strichaufzählung
    Leistungsminderung (z. B. Milchrückgang )
  • Strichaufzählung
    verminderte Fruchtbarkeit
  • Strichaufzählung
    lebensschwache Kälber

Zusätzliche Hinweise für das Vorliegen von Paratuberkulose:

  • Strichaufzählung
    labordiagnostischer Ausschluss von Parasitosen
  • Strichaufzählung
    labordiagnostischer Ausschluss anderer bakteriell bedingter Enteritiden
  • Strichaufzählung
    labordiagnostischer Ausschluss viral bedingter Enteritiden
  • Strichaufzählung
    weibliches Rind nach erster oder zweiter Trächtigkeit
  • Strichaufzählung
    Rind älter als zwei Jahre, Schaf, Ziege und Farmwild älter als 12 Monate
  • Strichaufzählung
    Ausschluss von chronischer Nephritis und Nephrose

Befunde im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. bei der pathologisch-anatomischen Untersuchung von gefallenen bzw. nicht zum Zwecke der Schlachtung getöteten Tiere:

  • Strichaufzählung
    Schlechter Ernährungszustand (Kachexie)
  • Strichaufzählung
    deutliche Hyperplasie und Ödematisierung der Mesenteriallymphknoten
  • Strichaufzählung
    pathologisch-anatomisch veränderte Darmteile insbesondere hirnwindungsartige Falten der Darmschleimhaut beim Rind (nicht bei Schafen, Ziegen und Farmwild)
  • Strichaufzählung
    Ascites
  • Strichaufzählung
    Kehlgangsödem

Anl. 2

Text

ANHANG B

Laborverfahren

Kot, Leberlymphknoten, Darmlymphknoten bzw. Darmteile:

Polymerase-Kettenreaktion (PCR) zum Nachweis MAP spezifischer Nucleinsäuren entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.

Blut: Serologischer Nachweis MAP spezifischer Antikörper mittels Enzyme Linked Immunoassay (ELISA) entsprechend der Methodenvorgabe durch das nationale Referenzlabor für Paratuberkulose.

Anl. 3

Text

ANHANG C

Beispiele für Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Paratuberkulose in Rinderbetrieben

Dieser Anhang gibt Beispiele für Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers in Betrieben. Diese gliedern sich in Maßnahmen zur Geburtshygiene, Maßnahmen zur Aufzucht sowie weitere Maßnahmen. Die angeführten Maßnahmen sind gegebenenfalls vom Amtstierarzt den betriebsspezifischen Erfordernissen anzupassen. Ziel der Hygienemaßnahmen ist es, Kälber und Jungrinder im ersten Lebensjahr vor einer Infektion zu schützen.

Geburtshygiene

  • Strichaufzählung
    vom Hauptstall getrennte Abkalbebox
  • Strichaufzählung
    Abkalbebox vor Belegung gründlich reinigen (Hochdruckreiniger) und desinfizieren
  • Strichaufzählung
    Kuh vor Verbringen in Abkalbebox reinigen (Klauen, Euter, Hinterextremitäten, Bauch)
  • Strichaufzählung
    besondere Vorsicht nach Belegung der Abkalbebox mit kranken Kühen (vermehrte Erregerausscheidung!)
  • Strichaufzählung
    nur mit sauberen Händen ins Kälbermaul greifen
  • Strichaufzählung
    Kälber, die im Stall zwischen anderen Kühen geboren werden, sind besonders gefährdet und sollten vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geschlachtet werden

Maßnahmen in der Aufzucht

  • Strichaufzählung
    Kalb nicht von Euter der Mutter trinken lassen
  • Strichaufzählung
    Kalb nicht von Mutter ablecken lassen
  • Strichaufzählung
    sofortige getrennte Aufstallung der neugeborenen Kälber
  • Strichaufzählung
    Gruppenhaltung von gleichaltrigen Tieren
  • Strichaufzählung
    kein Mischkolostrum verfüttern
  • Strichaufzählung
    kein Kolostrum positiver Mütter verfüttern
  • Strichaufzählung
    nur Kolostrum von der eigenen Mutter oder einer einzelnen MAP-unverdächtigen Kuh mit einem Mindestalter von fünf Jahren verfüttern
  • Strichaufzählung
    Kolostrum sauber ermelken und nicht längere Zeit stehen lassen
  • Strichaufzählung
    keine Milch mit hoher Zellzahl verfüttern
  • Strichaufzählung
    keine Milch mit Hemmstoffen verfüttern
  • Strichaufzählung
    keine Tankmilch für Zuchtkälber
  • Strichaufzählung
    möglichst rasche Umstellung auf Milchaustauscher, vorzugsweise unmittelbar nach der Kolostrumphase 2 – 3 Tage nach der Geburt
  • Strichaufzählung
    Tränkeimer nach Gebrauch mit heißem Wasser (mind. 95°C) auswaschen
  • Strichaufzählung
    Heu birgt am wenigsten Risiko
  • Strichaufzählung
    kein Heu von mit Gülle gedüngten Wiesen
  • Strichaufzählung
    Heu in Raufen, nicht vom Boden, anbieten
  • Strichaufzählung
    Maissilage ist als sicher anzusehen
  • Strichaufzählung
    „All in all out“ bei Umstallungen im Betrieb
  • Strichaufzählung
    Reinigung und Desinfektion bei Neubelegung
  • Strichaufzählung
    keine Futterreste von Kühen an Kälber und Jungrinder verfüttern
  • Strichaufzählung
    eigenes Wassersystem für Kälber und Jungrinder (Nippeltränken)
  • Strichaufzählung
    getrennte Weidehaltung von Kühen und Jungtieren
  • Strichaufzählung
    Jungtiere in den ersten beiden Jahren nicht auf die Weide verbringen, auf denen im Vorjahr Kühe geweidet haben

Weitere Maßnahmen

  • Strichaufzählung
    räumliche Trennung der Rinder von nicht untersuchten Schafen und Ziegen
  • Strichaufzählung
    getrenntes Arbeitsgerät und Gewand bei Kälbern und Jungrindern
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvorgänge immer zuerst bei Kälbern, dann bei Jungrindern und als letztes bei erwachsenen Tieren verrichten
  • Strichaufzählung
    Weidetränken so anbringen, dass sie nicht mit Kot verunreinigt werden können
  • Strichaufzählung
    Tümpel und Gräben umzäunen
  • Strichaufzählung
    Weide kalken
  • Strichaufzählung
    Kotfladen verteilen (bessere Einwirkmöglichkeit durch UV-Licht)
  • Strichaufzählung
    schattige Wiesen nicht beweiden
  • Strichaufzählung
    Rot- und Rehwild von Jungtierweiden fernhalten
  • Strichaufzählung
    betriebseigene Schutzkleidung für Besucher, Tierarzt etc.
  • Strichaufzählung
    Umkleideraum mit reiner und unreiner Seite
  • Strichaufzählung
    keine Nutzung von Gemeinschaftsgeräten
  • Strichaufzählung
    Transportfahrzeuge nach jeder Verwendung reinigen und desinfizieren
  • Strichaufzählung
    Quarantänestall

Anl. 4

Text

ANHANG D

Kategorie

Entschädigung € pro Tier

Rinder

 

Rinder bis 6 Jahre

750,--

Zuchtrinder bis 6 Jahre

1.050,--

Rinder über 6 Jahre

450,--

Zuchtrinder über 6 Jahre

750,--

Schafe

 

Schafe

75,--

Zuchtschafe

225,--

Ziegen

 

Ziegen

75,--

Zuchtziegen

150,--

Damwild

 

weibliches Zuchttier

225,--

Zuchthirsch

525,--

Rotwild

 

weibliches Zuchttier

375,--

Zuchthirsch

1.200,--

Sikawild

 

weibliches Zuchttier

300,--

Zuchthirsch

675,--

Davidhirsch

 

weibliches Zuchttier

525,--

Zuchthirsch

1.050,--

Mufflon

 

weibliches Zuchttier

135,--

Widder

675,--