Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Kompetenzen und Hebammenausbildung
§ 1 Kompetenzen
§ 2 Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung
§ 3 Gestaltung der Hebammenausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die
Praktikumsanleitung
§ 4 Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 5 Mindestanforderungen an die Lehrenden der
fachspezifischen und medizinischen Inhalte
§ 6 Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
Anlagen
Anlage 1 Fachlich-methodische Kompetenzen von Hebammen
Anlage 2 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
Anlage 3 Wissenschaftliche Kompetenzen
Anlage 4 Mindestanforderungen an die Ausbildungsinhalte der
Hebammenausbildung
Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische
Hebammenausbildung