Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
StF: BGBl. III Nr. 149/2005 (NR: GP XXII RV 609 AB 799 S. 96. BR: AB 7225 S. 719.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Ägypten III 149/2005 *Albanien III 149/2005 *Algerien III 25/2008 *Angola III 25/2008 *Antigua/Barbuda III 25/2008 *Äquatorialguinea III 65/2012 *Argentinien III 149/2005 *Armenien III 65/2012 *Äthiopien III 65/2012 *Australien III 149/2005 *Bangladesch III 25/2008 *Belarus III 149/2005 *Belgien III 149/2005 *Benin III 149/2005 *Bolivien III 149/2005 *Bulgarien III 149/2005 *Burkina Faso III 149/2005 *Burundi III 65/2012 *Cabo Verde III 25/2008 *Chile III 149/2005 *Costa Rica III 25/2008 *Côte d’Ivoire III 149/2005 *Dänemark III 149/2005 *Deutschland III 149/2005 *Dschibuti III 149/2005 *Ecuador III 149/2005 *EG III 149/2005 *Eritrea III 149/2005 *Estland III 65/2012 *Eswatini III 133/2013 *Fidschi III 133/2013 *Finnland III 149/2005 *Frankreich III 149/2005 *Gabun III 65/2012 *Gambia III 149/2005 *Georgien III 149/2005 *Ghana III 149/2005 *Griechenland III 149/2005 *Guinea III 149/2005 *Guinea-Bissau III 149/2005 *Honduras III 25/2008 *Indien III 149/2005 *Iran III 25/2008 *Irland III 149/2005 *Israel III 149/2005 *Italien III 149/2005 *Jemen III 25/2008 *Jordanien III 149/2005 *Kamerun III 149/2005 *Kasachstan III 25/2008 *Kenia III 149/2005 *Kongo III 149/2005 *Kongo/DR III 149/2005 *Kroatien III 149/2005 *Kuba III 25/2008 *Lettland III 149/2005 *Liberia III 149/2005 *Libyen III 149/2005 *Liechtenstein III 149/2005 *Litauen III 149/2005 *Luxemburg III 149/2005 *Madagaskar III 25/2008 *Mali III 149/2005 *Malta III 149/2005 *Marokko III 149/2005 *Mauretanien III 149/2005 *Mauritius III 149/2005 *Moldau III 149/2005 *Monaco III 149/2005 *Mongolei III 149/2005 *Montenegro III 65/2012 *Mosambik III 65/2012 *Neuseeland III 149/2005, III 25/2008 *Niederlande III 149/2005 *Niger III 149/2005 *Nigeria III 149/2005 *Nordmazedonien III 149/2005 *Norwegen III 149/2005 *Pakistan III 149/2005 *Palau III 25/2008 *Panama III 149/2005 *Paraguay III 149/2005 *Peru III 149/2005 *Philippinen III 149/2005 *Polen III 149/2005 *Portugal III 149/2005 *Ruanda III 149/2005 *Rumänien III 149/2005 *Samoa III 65/2012 *São Tomé/Príncipe III 149/2005 *Saudi-Arabien III 149/2005 *Schweden III 149/2005 *Schweiz III 149/2005 *Senegal III 149/2005 *Serbien III 25/2008 *Simbabwe III 65/2012 *Slowakei III 149/2005 *Slowenien III 149/2005 *Somalia III 149/2005 *Spanien III 149/2005 *Sri Lanka III 149/2005 *Südafrika III 149/2005 *Syrien III 149/2005 *Tadschikistan III 149/2005 *Tansania III 149/2005 *Togo III 149/2005 *Tschad III 149/2005 *Tschechische R III 149/2005 *Tunesien III 149/2005 *Uganda III 149/2005 *Ukraine III 149/2005 *Ungarn III 149/2005 *Uruguay III 149/2005 *Usbekistan III 149/2005 *Vereinigtes Königreich III 149/2005 *Zypern III 149/2005, III 133/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2008,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 18. April 2005 bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. römisch XVIII Absatz 2, für Österreich mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Ägypten

Albanien

Argentinien

Australien

Belarus

Belgien

Benin

Bolivien

Bulgarien

Burkina Faso

Chile

Côte d’Ivoire

Dänemark

(ohne Färöer Inseln und Grönland)

Deutschland

Dschibuti

Ecuador

Europäische Gemeinschaft

Eritrea

Finnland

Frankreich

Gambia

Georgien

Ghana

Griechenland

Guinea

Guinea-Bissau

Indien

Irland

Israel

Italien

Jordanien

Kamerun

Kenia

Demokratische Republik Kongo

Kongo

Kroatien

Lettland

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

Moldau

Monaco

Mongolei

Neuseeland (ohne Tokelau)

Niederlande

Niger

Nigeria

Norwegen

Pakistan

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Sao Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Slowakei

Slowenien

Somalia

Spanien

Sri Lanka

Südafrika

Arabische Republik Syrien

Tadschikistan

Vereinigte Republik Tansania

Togo

Tschad

Tschechische Republik

Tunesien

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Kuba folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Kuba bringt einen ausdrücklichen Vorbehalt an und erklärt, dass sie sich nicht als gebunden betrachtet, die Bestimmungen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten betreffend folgende drei in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten Tierarten anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Chelonia Mydas (Suppenschildkröte)
  2. Ziffer 2
    Caretta Caretta (Unechte Karettschildkröte)
  3. Ziffer 3
    Eretmochelys Imbricata (Echte Karettschildkröte)

Die Regierung der Republik Kuba erklärt, dass sie sich ab dem Zeitpunkt der offiziellen Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde als durch das genannte Übereinkommen gebunden betrachtet, und verpflichtet sich, seinen Bestimmungen mit Ausnahme des oben angebrachten Vorbehalts einzuhalten und anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERKENNTNIS, dass wild lebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;

EINGEDENK des immer größer werdenden Wertes der wild lebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

IN SORGE insbesondere um diejenigen Arten wild lebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wild lebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wild lebender Tiere gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

EINGEDENK der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

Text

Artikel I

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins
    Im Sinne dieses Übereinkommens
    1. Litera a
      bedeutet „wandernde Art“ die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
    2. Litera b
      bedeutet „Erhaltungssituation einer wandernden Art“ die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen können;
    3. Litera c
      gilt die „Erhaltungssituation“ als „günstig“, wenn
      1. Ziffer eins
        Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;
      2. Ziffer 2
        das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;
      3. Ziffer 3
        sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
      4. Ziffer 4
        die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahe kommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management der wild lebenden Tiere vereinbar ist;
    4. Litera d
      gilt die „Erhaltungssituation“ als „ungünstig“, wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
    5. Litera e
      bedeutet „gefährdet“ in Bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
    6. Litera f
      bedeutet „Verbreitungsgebiet“ (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;
    7. Litera g
      bedeutet „Habitat“ jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
    8. Litera h
      bedeutet „Arealstaat“ hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
    9. Litera i
      bedeutet „der Natur entnehmen“ entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
    10. Litera j
      bedeutet „ABKOMMEN“ eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln römisch IV und römisch fünf, und
    11. Litera k
      bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.
  2. Absatz 2
    In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
  3. Absatz 3
    Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die „Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben“. Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den „anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien“ gezählt.

Art. 2

Text

Artikel II

Wesentliche Grundsätze

  1. Absatz eins
    Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen.
  2. Absatz 2
    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
  3. Absatz 3
    Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
    1. Litera a
      Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
    2. Litera b
      sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Arten bemühen und
    3. Litera c
      sich bemühen, ABKOMMEN über die Erhaltung und das Management von in Anhang römisch II aufgeführten wandernden Arten zu schließen.

Art. 3

Text

Artikel III

Gefährdete wandernde Arten: Anhang I

  1. Absatz eins
    Anhang römisch eins enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
  2. Absatz 2
    Eine wandernde Art kann in Anhang römisch eins aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
  3. Absatz 3
    Eine wandernde Art kann aus Anhang römisch eins gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
    1. Litera a
      zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
    2. Litera b
      die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang römisch eins entfällt.
  4. Absatz 4
    Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,
    1. Litera a
      diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
    2. Litera b
      die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu beschränken;
    3. Litera c
      Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.
  5. Absatz 5
    Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
    2. Litera b
      die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
    3. Litera c
      die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
    4. Litera d
      außerordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
  6. Absatz 6
    Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang römisch eins aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.
  7. Absatz 7
    Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.

Art. 4

Text

Artikel IV

Wandernde Arten, für die ABKOMMEN zu schließen sind:

Anhang II

  1. Absatz eins
    Anhang römisch II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.
  2. Absatz 2
    Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang römisch eins als auch in Anhang römisch II aufgeführt werden.
  3. Absatz 3
    Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang römisch II aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, ABKOMMEN zum Wohl dieser Arten zu schließen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.
  4. Absatz 4
    Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Maßnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wild lebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
  5. Absatz 5
    Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen ABKOMMENS.

Art. 5

Text

Artikel V

Leitlinien für ABKOMMEN

  1. Absatz eins
    Jedes ABKOMMEN hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes ABKOMMEN soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.
  2. Absatz 2
    Jedes ABKOMMEN soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offen stehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.
  3. Absatz 3
    Ein ABKOMMEN soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln.
  4. Absatz 4
    Jedes ABKOMMEN soll
    1. Litera a
      die wandernde Art benennen, die es betrifft;
    2. Litera b
      das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
    3. Litera c
      vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des ABKOMMENS zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;
    4. Litera d
      falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des ABKOMMENS Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;
    5. Litera e
      Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des ABKOMMENS vorsehen und
    6. Litera f
      für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem ABKOMMEN beitreten können.
  5. Absatz 5
    Jedes ABKOMMEN soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, Folgendes vorsehen:
    1. Litera a
      eine regelmäßig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
    2. Litera b
      koordinierte Erhaltungs- und Managementpläne;
    3. Litera c
      Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
    4. Litera d
      den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
    5. Litera e
      die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;
    6. Litera f
      die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
    7. Litera g
      soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;
    8. Litera h
      die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;
    9. Litera i
      die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten;
    10. Litera j
      auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Maßnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
    11. Litera k
      Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
    12. Litera l
      Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
    13. Litera m
      Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmaßnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
    14. Litera n
      Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des ABKOMMENS.

Art. 6

Text

Artikel VI

Arealstaaten

  1. Absatz eins
    Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
  2. Absatz 2
    Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten außerhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
  3. Absatz 3
    Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf diese Arten unterrichten.

Art. 7

Text

Artikel VII

Die Konferenz der Vertragsparteien

  1. Absatz eins
    Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2
    Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
  3. Absatz 3
    In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
  4. Absatz 4
    Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäß einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
  5. Absatz 5
    Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
    1. Litera a
      die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
    2. Litera b
      die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten, überprüfen;
    3. Litera c
      soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
    4. Litera d
      vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines ABKOMMENS geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
    5. Litera e
      den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von ABKOMMEN gemacht wurden;
    6. Litera f
      in Fällen, in denen kein ABKOMMEN geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
    7. Litera g
      den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
    8. Litera h
      jede weitere Maßnahme beschließen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
  6. Absatz 6
    Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
  7. Absatz 7
    Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
  8. Absatz 8
    Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes ABKOMMEN das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses ABKOMMENS bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.
  9. Absatz 9
    Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
    1. Litera a
      internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
    2. Litera b
      nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
    Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Der Wissenschaftliche Rat

  1. Absatz eins
    Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.
  3. Absatz 3
    Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.
  4. Absatz 4
    Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.
  5. Absatz 5
    Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören
    1. Litera a
      wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines ABKOMMENS eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
    2. Litera b
      Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung;
    3. Litera c
      Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge römisch eins und römisch II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
    4. Litera d
      Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- und Managementmaßnahmen in ABKOMMEN über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
    5. Litera e
      Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf die Habitate der wandernden Arten.

Art. 9

Text

Artikel IX

Das Sekretariat

  1. Absatz eins
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
  2. Absatz 2
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmaß und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wild lebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.
  3. Absatz 3
    Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.
  4. Absatz 4
    Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Es organisiert und betreut Tagungen
      1. Litera i
        der Konferenz der Vertragsparteien und
      2. Sub-Litera, i, i
        des Wissenschaftlichen Rates;
    2. Litera b
      es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von ABKOMMEN eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;
    3. Litera c
      es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;
    4. Litera d
      es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
    5. Litera e
      es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;
    6. Litera f
      es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführt sind;
    7. Litera g
      es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von ABKOMMEN;
    8. Litera h
      es führt ein Verzeichnis der ABKOMMEN, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese ABKOMMEN;
    9. Litera i
      es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel römisch VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden;
    10. Litera j
      es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und
    11. Litera k
      es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.

Art. 10

Text

Artikel X

Änderung des Übereinkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
  2. Absatz 2
    Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
  3. Absatz 3
    Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
  4. Absatz 4
    Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
  5. Absatz 5
    Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in Bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 11

Text

Artikel XI

Änderung der Anhänge

  1. Absatz eins
    Die Anhänge römisch eins und römisch II können auf jeder ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
  2. Absatz 2
    Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
  3. Absatz 3
    Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
  4. Absatz 4
    Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
  5. Absatz 5
    Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringen.
  6. Absatz 6
    Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt anbringen. Ein Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Art. 12

Text

Artikel XII

Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

  1. Absatz eins
    Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (römisch XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
  2. Absatz 2
    Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
  3. Absatz 3
    Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten Arten zu ergreifen.

Art. 13

Text

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins
    Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
  2. Absatz 2
    Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Art. 14

Text

Artikel XIV

Vorbehalte

  1. Absatz eins
    Allgemeine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und Artikel römisch XI gemacht werden.
  2. Absatz 2
    Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Aufführung einer wandernden Art in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt machen und wird sodann in Bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht vor Ablauf von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Vertragsparteien die Notifikation über die Rücknahme des Vorbehalts übermittelt hat, als Vertragspartei angesehen.

Art. 15

Text

Artikel XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.

Art. 16

Text

Artikel XVI

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.

Art. 17

Text

Artikel XVII

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 18

Text

Artikel XVIII

Inkrafttreten

  1. Absatz eins
    Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
  2. Absatz 2
    Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Art. 19

Text

Artikel XIX

Kündigung

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. 20

Text

Artikel XX

Verwahrer

  1. Absatz eins
    Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
  2. Absatz 2
    Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Fassungen des Wortlauts dieses Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache herstellen.
  3. Absatz 3
    Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und Kündigungsnotifikationen.
  4. Absatz 4
    Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1979.

Anl. 1

Text

Anhänge römisch eins und II zum Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (in der durch die Konferenz der Vertragsparteien 1985, 1988, 1991, 1994, 1997, 1999 und 2002 geänderten Fassung) In Kraft getreten am 23. Dezember 2002 Anhang I

Erläuterungen

  1. Ziffer eins
    Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
    1. Litera a
      mit dem Namen der Art oder Unterart oder
    2. Litera b
      als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
  2. Ziffer 2
    Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
  3. Ziffer 3
    Die Abkürzung für sensu lato „(s.l.)“ bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.
  4. Ziffer 4
    Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschließt, in Anhang römisch II aufgenommen ist.

Mammalia

CHIROPTERA

 

 

 

Molossidae

Tadarida brasiliensis

 

 

 

PRIMATES

 

 

Hominidae 1

Gorilla gorilla beringei

 

 

 

CETACEA

 

 

Physeteridae

Physeter macrocephalus *

 

Platanistidae

Platanista gangetica gangetica *

 

Pontoporiidae

Pontoporia blainvillei *

 

Balaenopteridae

Balaenoptera borealis *

 

 

Balaenoptera physalus *

 

 

Balaenoptera musculus

 

 

Megaptera novaeangliae

 

Balaenidae

Balaena mysticetus

 

 

Eubalaena glacialis 2 (Nordatlantik)

 

 

Eubalaena japonica 3 (Nordpazifik)

 

 

Eubalaena australis 4

 

 

 

CARNIVORA

 

 

Mustelidae

Lontra felina 5

 

 

Lontra provocax 6

 

Felidae

Uncia uncia 7

 

Phocidae 8

Monachus monachus *

 

 

 

SIRENIA

 

 

Trichechidae

Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)

 

 

 

PERISSODACTYLA

 

 

Equidae

Equus grevyi

 

 

 

ARTIODACTYLA

 

 

Camelidae

Camelus bactrianus

 

 

Vicugna vicugna * (ausgenommen peruanische Populationen)

 

Cervidae

Cervus elaphus barbarus

 

 

Hippocamelus bisulcus

 

Bovidae

Bos sauveli

 

 

Bos grunniens

 

 

Addax nasomaculatus

 

 

Gazella cuvieri

 

 

Gazella dama

 

 

Gazella dorcas (nur nordwestafrikanische Populationen)

 

 

Gazella leptoceros

 

 

Oryx dammah *

 

 

 

Aves

 

SPHENISCIFORMES

 

 

Spheniscidae

Spheniscus humboldti

 

 

 

PROCELLARIIFORMES

 

 

Diomedeidae

Diomedea albatrus

 

 

Diomedea amsterdamensis

 

Procellariidae

Pterodroma cahow

 

 

Pterodroma phaeopygia

 

 

Pterodroma sandwichensis 9

 

 

Puffinus creatopus

 

Pelecanoididae

Pelecanoides garnotii

 

 

 

PELECANIFORMES

 

 

Pelecanidae

Pelecanus crispus *

 

 

Pelecanus onocrotalus * (nur paläarktische Populationen)

 

 

 

CICONIIFORMES

 

 

Ardeidae

Egretta eulophotes

 

 

Gorsachius goisagi

 

Ciconiidae

Ciconia boyciana

 

Threskiornithidae

Geronticus eremita *

 

 

Platalea minor

 

 

 

PHOENICOPTERIFORMES

 

 

Phoenicopteridae

Phoenicopterus andinus 10 *

 

 

Phoenicopterus jamesi 11 *

 

 

 

ANSERIFORMES

 

 

Anatidae

Anser cygnoides *

 

 

Anser erythropus *

 

 

Branta ruficollis *

 

 

Chloephaga rubidiceps *

 

 

Anas formosa *

 

 

Marmaronetta angustirostris *

 

 

Aythya nyroca *

 

 

Polysticta stelleri *

 

 

Oxyura leucocephala *

 

 

 

FALCONIFORMES

 

 

Accipitrida

Haliaeetus albicilla *

 

 

Haliaeetus leucoryphus *

 

 

Haliaeetus pelagicus *

 

 

Aquila clanga *

 

 

Aquila heliaca *

 

 

Aquila adalberti 12 *

 

Falconidae

Falco naumanni *

 

 

 

GRUIFORMES

 

 

Gruidae

Grus japonensis *

 

 

Grus leucogeranus *

 

 

Grus monacha

 

 

Grus nigricollis *

 

 

Grus vipio *

 

Rallidae

Sarothrura ayresi *

 

Otididae

Chlamydotis undulata * (nur nordwestafrikanische Populationen)

 

 

Otis tarda * (mitteleuropäische Population)

 

 

 

CHARADRIIFORMES

 

 

Charadriidae

Vanellus gregarius 13 *

 

Scolopacidae

Numenius borealis *

 

 

Numenius tenuirostris *

 

 

Tringa guttifer *

 

 

Eurynorhynchus pygmeus *

 

 

Tryngites subruficollis *

 

Laridae

Larus atlanticus

 

 

Larus audouinii *

 

 

Larus leucophthalmus *

 

 

Larus relictus

 

 

Larus saundersi

 

 

Sterna bernsteini

 

Alcidae

Synthliboramphus wumizusume

 

 

 

PSITTACIFORMES

 

 

Psittacidae

Brotogeris pyrrhopterus

 

 

 

PASSERIFORMES

 

 

Tyrannidae

Alectrurus risora

 

 

Alectrurus tricolor

 

Hirundinidae

Hirundo atrocaerulea*

 

Muscicapidae

Acrocephalus paludicola *

 

Emberizidae

Sporophila zelichi

 

 

Sporophila cinnamomea

 

 

Sporophila hypochroma

 

 

Sporophila palustris

 

Parulidae

Dendroica kirtlandii

 

Icteridae

Agelaius flavus

 

Fringillidae

Serinus syriacus

 

 

 

Reptilia

 

TESTUDINATA

 

 

Cheloniidae

Chelonia mydas *

 

 

Caretta caretta *

 

 

Eretmochelys imbricata *

 

 

Lepidochelys kempii *

 

 

Lepidochelys olivacea *

 

Dermochelyidae

Dermochelys coriacea *

 

Pelomedusidae

Podocnemis expansa * (nur Populationen im oberen Amazonasgebiet)

 

 

 

CROCODYLIA

 

 

Gavialidae

Gavialis gangeticus

 

 

 

Pisces

 

Elasmobranchii

LAMNIFORMES

 

 

Lamnidae

Carcharodon carcharias *

 

 

 

Actinopterygii

 

SILURIFORMES

 

 

Schilbeidae

Pangasianodon gigas

 

 

 

____________________________________________________________________

1 Bisher aufgeführt als Pongidae

2 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis

3 Bisher eingeschlossen in Balaena glacialis glacialis

4 Bisher aufgeführt als Balaena glacialis australis

5 Bisher aufgeführt als Lutra felina

6 Bisher aufgeführt als Lutra provocax

7 Bisher aufgeführt als Panthera uncia

8 Die Ordnung PINNIPEDIA ist jetzt eingeschlossen in die Ordnung CARNIVORA

9 Bisher eingeschlossen in Pterodroma phaeopygia (s.l.)

10 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus andinus

11 Bisher aufgeführt als Phoenicoparrus jamesi

12 Bisher eingeschlossen in Aquila heliaca (s.l.)

13 Bisher aufgeführt als Chettusia gregaria

Anl. 2

Text

Anhang II

Erläuterungen

  1. Ziffer eins
    Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
    1. Litera a
      mit dem Namen der Art oder Unterart oder
    2. Litera b
      als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
    Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, dass der Abschluss von ABKOMMEN allen wandernden Arten dieses Taxon zu erheblichem Vorteil gereichen könnte.
  2. Ziffer 2
    Die Abkürzung „spp.“ nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet.
  3. Ziffer 3
    Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
  4. Ziffer 4
    Die Abkürzung „(s.l.)“ bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.
  5. Ziffer 5
    Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang römisch eins aufgenommen sind.

Mammalia

CHIROPTERA

 

 

Rhinolophidae

R. spp. (nur europäische Populationen)

 

Vespertilionidae

römisch fünf. spp. (nur europäische Populationen)

 

Molossidae

Tadarida teniotis

 

 

 

CETACEA

 

 

Physeteridae

Physeter macrocephalus *

 

Platanistidae

Platanista gangetica gangetica 14 *

 

Pontoporiidae

Pontoporia blainvillei *

 

Iniidae

Inia geoffrensis

 

Monodontidae

Delphinapterus leucas

 

 

Monodon monoceros

 

Phocoenidae

Phocoena phocoena (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Nordatlantiks, Population des Schwarzen Meeres)

 

 

Phocoena spinipinnis

 

 

Phocoena dioptrica

 

 

Neophocaena phocaenoides

 

 

Phocoenoides dalli

 

Delphinidae

Sousa chinensis

 

 

Sousa teuszii

 

 

Sotalia fluviatilis

 

 

Lagenorhynchus albirostris (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

 

 

Lagenorhynchus acutus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

 

 

Lagenorhynchus obscurus

 

 

Lagenorhynchus australis

 

 

Grampus griseus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

 

 

Tursiops aduncus (Populationen der Arafura-/Timor-See)

 

 

Tursiops truncatus (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres)

 

 

Stenella attenuata (Population des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)

 

 

Stenella longirostris (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks, südostasiatische Populationen)

 

 

Stenella coeruleoalba (Population des östlichen tropischen Pazifiks, Population des westlichen Mittelmeers)

 

 

Delphinus delphis (Populationen der Nord- und Ostsee, Population des westlichen Mittelmeers, Population des Schwarzen Meeres, Population des östlichen tropischen Pazifiks)

 

 

Lagenodelphis hosei (südostasiatische Populationen)

 

 

Orcaella brevirostris

 

 

Cephalorhynchus commersonii (südamerikanische Population)

 

 

Cephalorhynchus eutropia

 

 

Cephalorhynchus heavisidii

 

 

Orcinus orca

 

 

Globicephala melas (nur Populationen der Nord- und Ostsee)

 

Ziphiidae

Berardius bairdii

 

 

Hyperoodon ampullatus

 

Balaenopteridae

Balaenoptera bonaerensis

 

 

Balaenoptera edeni

 

 

Balaenoptera borealis *

 

 

Balaenoptera physalus *

 

Neobalaenidae

Caperea marginata

 

 

 

CARNIVORA

 

 

Otariidae

Arctocephalus australis

 

Phocidae

Otaria flavescens

 

 

Phoca vitulina (nur Populationen der Ostsee und des Wattenmeers)

 

 

Halichoerus grypus (nur Populationen der Ostsee)

 

 

Monachus monachus *

 

 

 

PROBOSCIDEA

 

 

Elephantidae

Loxodonta africana

 

 

 

SIRENIA

 

 

Dugongidae

Dugong dugon

 

Trichechidae

Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)

 

 

Trichechus senegalensis

 

 

Trichechus inunguis

 

 

 

PERISSODACTYLA

 

 

Equidae

Equus hemionus (s.l.) 15

 

 

 

ARTIODACTYLA

 

 

Camelidae

Vicugna vicugna *

 

Bovidae

Oryx dammah *

 

 

Gazella gazella (nur asiatische Populationen)

 

 

Gazella subgutturosa

 

 

Procapra gutturosa

 

 

Saiga tatarica tatarica

 

 

 

Aves

 

SPHENISCIFORMES

 

 

Spheniscidae

Spheniscus demersus

 

 

 

GAVIIFORMES

 

 

Gavidae

Gavia stellata (westpaläarktische Populationen)

 

 

Gavia arctica arctica

 

 

Gavia arctica suschkini

 

 

Gavia immer immer (nordwesteuropäische Population)

 

 

Gavia adamsii (westpaläarktische Population)

 

 

 

PODICIPEDIFORMES

 

 

Podicipedidae

Podiceps grisegena grisegena

 

 

Podiceps auritus (westpaläarktische Populationen)

 

 

 

PROCELLARIIFORMES

 

 

Diomedeidae

Diomedea exulans

 

 

Diomedea epomophora

 

 

Diomedea irrorata

 

 

Diomedea nigripes

 

 

Diomedea immutabilis

 

 

Diomedea melanophris

 

 

Diomedea bulleri

 

 

Diomedea cauta

 

 

Diomedea chlororhynchos

 

 

Diomedea chrysostoma

 

 

Phoebetria fusca

 

 

Phoebetria palpebrata

 

Procellaridae

Macronectes giganteus

 

 

Macronectes halli

 

 

Procellaria cinerea

 

 

Procellaria aequinoctialis 16

 

 

Procellaria parkinsoni

 

 

Procellaria westlandica

 

 

 

PELECANIFORMES

 

 

Phalacrocoracidae

Phalacrocorax nigrogularis

 

 

Phalacrocorax pygmeus 17

 

Pelecanidae

Pelecanus onocrotalus * (westpaläarktische Populationen)

 

 

Pelecanus crispus *

 

 

 

CICONIIFORMES

 

 

Ardeidae

Botaurus stellaris stellaris (westpaläarktische Populationen)

 

 

Ixobrychus minutus minutus (westpaläarktische Populationen)

 

 

Ixobrychus sturmii

 

 

Ardeola rufiventris

 

 

Ardeola idae

 

 

Egretta vinaceigula

 

 

Casmerodius albus albus (westpaläarktische Populationen)

 

 

Ardea purpurea purpurea (westpaläarktische Brutpopulationen)

 

Ciconiidae

Mycteria ibis

 

 

Ciconia nigra

 

 

Ciconia episcopus microscelis

 

 

Ciconia ciconia

 

Threskiornithidae

Plegadis falcinellus

 

 

Geronticus eremita *

 

 

Threskiornis aethiopicus aethiopicus

 

 

Platalea alba (außer Madagaskar-Population)

 

 

Platalea leucorodia

 

 

 

PHOENICOPTERIFORMES

 

 

Phoenicopteridae

Ph. spp. *

 

 

 

ANSERIFORMES

 

 

Anatidae

A. spp. *

 

 

 

FALCONIFORMES

 

 

Cathartidae

C. spp.

 

Pandionidae

Pandion haliaetus

 

Accipitridae

A. spp. *

 

Falconidae

F. spp. *

 

 

 

GALLIFORMES

 

 

Phasianidae

Coturnix coturnix coturnix

 

 

 

GRUIFORMES

 

 

Rallidae

Porzana porzana (westpaläarktische Brutpopulationen)

 

Porzana parva parva

Porzana pusilla intermedia

 

 

Fulica atra atra (Populationen des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums)

 

 

Aenigmatolimnas marginalis

 

 

Crex crex

 

 

Sarothrura boehmi

 

 

Sarothrura ayresi *

 

Gruidae

Grus spp. 18 *

 

Otididae

Chlamydotis undulata * (nur asiatische Populationen)

 

 

Otis tarda *

 

 

 

CHARADRIIFORMES

 

 

Recurvirostridae

R. spp.

 

Dromadidae

Dromas ardeola

 

Burhinidae

Burhinus oedicnemus

 

Glareolidae

Glareola pratincola

 

Charadriidae

Glareola nordmanni

 

 

C. spp. *

 

Scolopacidae 19

S. spp. *

 

Laridae 20

Larus hemprichii

 

 

Larus leucophthalmus *

 

 

Larus ichthyaetus (westeurasische und afrikanische Population)

 

 

Larus melanocephalus

 

 

Larus genei

 

 

Larus audouinii *

 

 

Larus armenicus

 

 

Sterna nilotica nilotica (westeurasische und afrikanische Populationen)

 

 

Sterna caspia (westeurasische und afrikanische Populationen)

 

 

Sterna maxima albidorsalis

 

 

Sterna bergii (afrikanische und südwestasiatische Populationen)

 

 

Sterna bengalensis (afrikanische und südwestasiatische Populationen)

 

 

Sterna sandvicensis sandvicensis

 

 

Sterna dougallii (atlantische Population)

 

 

Sterna hirundo hirundo (westpaläarktische Brutpopulationen)

 

 

Sterna paradisaea (atlantische Populationen)

 

 

Sterna albifrons

 

 

Sterna saundersi

 

 

Sterna balaenarum

 

 

Sterna repressa

 

 

Chlidonias niger niger

 

 

Chlidonias leucopterus (westeurasische und afrikanische Population)

 

 

 

COLUMBIFORMES

 

 

Columbidae

Streptopelia turtur turtur

 

 

 

PSITTACIFORMES

 

 

Psittacidae

Amazona tucumana

 

 

 

CORACIIFORMES

 

 

Meropidae

Merops apiaster

 

Coraciidae

Coracias garrulus

 

 

 

PASSERIFORMES

 

 

Muscicapidae

M. (s.l.) spp. 21 *

 

Hirundinidae

Hirundo atrocaerulea *

 

Tyrannidae

Pseudocolopteryx dinellianus

 

 

Polystictus pectoralis pectoralis

 

Emberizidae

Sporophila ruficollis

 

 

 

Reptilia

 

TESTUDINATA

 

 

Cheloniidae

C. spp. *

 

Dermochelyidae

D. spp. *

 

Pelomedusidae

Podocnemis expansa *

 

 

 

CROCODYLIA

 

 

Crocodylidae

Crocodylus porosus

 

 

 

Pisces

 

Elasmobranchii

 

 

 

ORECTOLOBIFORMES

 

 

Rhincodontidae

Rhincodon typus

 

 

 

LAMNIFORMES

 

 

Lamnidae

Carcharodon carcharias *

 

 

 

Actinopterygii

 

 

 

ACIPENSERIFORMES

 

 

Acipenseridae

Huso huso

 

 

Huso dauricus

 

 

Acipenser baerii baicalensis

 

 

Acipenser fulvescens

 

 

Acipenser gueldenstaedtii

 

 

Acipenser medirostris

 

 

Acipenser mikadoi

 

 

Acipenser naccarii

 

 

Acipenser nudiventris

 

 

Acipenser persicus

 

 

Acipenser ruthenus (Donaupopulation)

 

 

Acipenser schrenckii

 

 

Acipenser sinensis

 

 

Acipenser stellatus

 

 

Acipenser sturio

 

 

Pseudoscaphirhynchus kaufmanni

 

 

Pseudoscaphirhynchus hermanni

 

 

Pseudoscaphirhynchus fedtschenkoi

 

 

Psephurus gladius

 

 

 

Insecta

 

LEPIDOPTERA

 

 

Danaidae

Danaus plexippus

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14 Bisher aufgeführt als Platanista gangetica

15 Das aufgeführte Taxon bezieht sich auf den Gesamtkomplex „Equus hemionus“, der drei Arten einschließt:

Equus hemionus, Equus onager und Equus kiang

16 Hierin ist eingeschlossen Procellaria aequinoctialis conspicillata, bisher aufgeführt als Procellaria conspicillata

17 Bisher aufgeführt als Phalacrocorax pygmaeus

18 Hierin ist eingeschlossen Grus virgo, bisher aufgeführt als Anthropoides virgo

19 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Phalaropodinae, bisher aufgeführt als die Familie Phalaropodidae

20 Die Familie Sternidae ist jetzt eingeschlossen in die Familie Laridae

21 Hierin ist eingeschlossen die Unterfamilie Sylviinae, bisher aufgeführt als die Familie Sylviidae