Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstleistungsscheckgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
StF: BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1075 AB 1093 S. 122. BR: AB 7377 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 260/A AB 60 S. 18. BR: AB 9159 S. 828.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Absatz 4, nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
  2. Absatz 2Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
  3. Absatz 3Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz eins, können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
  4. Absatz 4Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Text

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
  5. Absatz 5Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.
  6. Absatz 6Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer e-card durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.
  7. Absatz 7Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Absatz 3, geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph eins, ergeben, bleiben unberührt.

§ 3

Text

Verpflichtungen des Arbeitnehmers

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.
  4. Absatz 4Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer e-card durch den Dachverband erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.

§ 4

Text

Dienstleistungsscheck

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wert,
    2. Ziffer 2
      den Preis,
    3. Ziffer 3
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. Ziffer 4
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. Ziffer 5
      ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. Absatz 2Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. Absatz 3Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.
  4. Absatz 4Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. Absatz 6Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

§ 5

Text

Zuständigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 27, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 6

Text

Deckung des Aufwandes

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.
  2. Absatz 2Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 7, EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Dachverbandes sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (Paragraph 4, Absatz 3,) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.
  3. Absatz 3Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.

§ 7

Text

Organisation

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2Zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins,, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig.
  3. Absatz 3Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
  4. Absatz 4Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.
  5. Absatz 5Der Dachverband hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.

§ 8

Text

Mitwirkungsverpflichtungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Text

Prüfung der Arbeitsberechtigung

Paragraph 9,

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 10

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 10,

Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.

§ 11

Text

Evaluierung

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.

§ 12

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bleiben die sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere jene des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, unberührt.

§ 13

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

§ 15

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 15,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Paragraph 5, Absatz 2, (hinsichtlich der Änderung durch Ziffer 6,) und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, (hinsichtlich der Änderungen durch Ziffer 3,, 5 und 7), Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.