Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 6. Mai 1964, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.
StF: BGBl. Nr. 104/1964

Art. 1

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1962, folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

       Staaten                          Datum der Hinterlegung der

                                      Ratifikations- beziehungsweise

                                             Beitrittsurkunde:

   Finnland                                   21. Juni 1962

   Neuseeland                                 17. August 1962

   Ecuador                                    30. August 1962

   Zentralafrikanische                        15. Oktober 1962

     Republik

   Tanganjika                                 28. November 1962

   Costa Rica                                  4. September 1963

   Algerien                                   31. Oktober 1963

     (mit Vorbehalt)

   Kuba                                       20. November 1963

     (mit Vorbehalt)

Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten:

Sierra Leone         am 13. März 1962

Cypern               am 16. Mai 1963

Jamaika              am 11. November 1963

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Britisch-Guayana erstreckt wird.

Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut:

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel 40 des Abkommens nicht gebunden und erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller Parteien unterworfen werden kann.

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut:

Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden. Gleichzeitig erklärt sie, daß sie, falls der Vorbehalt durch mehr als zwei Drittel der Mitgliedstaaten des Abkommens zurückgewiesen wird, das Abkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 3 als nicht ratifiziert betrachten werde.