Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
StF: BGBl. II Nr. 125/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
  2. Absatz 2Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
    1. Ziffer eins
      zu erfassen
      • Strichaufzählung
        durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Firmenbuchgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht,
      • Strichaufzählung
        durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen;
      und
    2. Ziffer 2
      in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern.
  3. Absatz 3Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2004, wird aufgehoben.