Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Überwachungskostenverordnung, Fassung vom 09.02.2010

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht - Gesamte Rechtsvorschrift für Überwachungskostenverordnung
  • Langtitel
    Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Anbieter für die Mitwirkung an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO)
    StF: BGBl. II Nr. 322/2004
    Änderung

    BGBl. II Nr. 261/2009

    Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.
    Text

    1. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    Anwendungsbereich

    § 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

    (2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs.  3 Z  1 TKG)  gemäß § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.

    (3) Ist die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

    1.

    "Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);

    2.

    "Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft  sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);

    3.

    "Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134  Z 3 StPO);

    4.

    "IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;

    5.

    "IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;

    6.

    "PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;

    7.

    "PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Umfang des Kostenersatzes

    § 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

    (2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    § 4. Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht  und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 oder Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    § 5. Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Geltendmachung und  Bestimmung des Kostenersatzes

    § 6. (1) Anbieter haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (§ 137 Abs. 2 StPO) bei sonstigem Verlust bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Anbieter durch Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Auskunftserteilung oder Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt diese für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des von der Anordnung umfassten Überwachungszeitraums als beendet.

    (2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der  Anbieter binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.

    (3) Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen, die Geltendmachung und das Verfahren zur Bestimmung und Auszahlung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1, 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, gemäß den in § 52 GebAG geregelten Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung des Kostenantrages zur Äußerung an den Beschuldigten unter der in § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO geregelten Voraussetzung aufgeschoben werden kann.

  • Beachte
    Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
    ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
    diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

    2. Abschnitt

    Tarife

     

    Standortbestimmung

     

      § 7. Die Kosten einer Standortbestimmung betragen

      1. für eine Funkzellenauswertung

         a) Ermittlung der Funkzelle ....................... Euro 148,00

         b) Einrichtung pro Funkzelle ....................... Euro 64,00

         c) Datensortierung und Auswertung pro

            Verbindungsdatensatz ............................ Euro 00,40

      2. für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande

         gekommenen Verbindungen

         a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00

         b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50

      3. für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen

         Überwachungszeitraum

         a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00

         b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50

      4. für eine Ermittlung aktueller Standortdaten

         a) Einrichtung pro Rufnummer ....................... Euro 37,00

         b) Auswertung und Versand pro Abfrage ohne

            Plandarstellung/Landkarte ....................... Euro 16,00

         c) Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage ........... Euro 16,00

  • Beachte
    Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
    ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
    diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

    Ermittlung von Vermittlungsdaten

     

      § 8. Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis

    der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen

      1. für die Ermittlung von historischen Vermittlungsdaten

         a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00

         b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50

         c) Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten

            IMEI-Nummer (im Mobilnetz) ...................... Euro 60,00

      2. für die laufende Ermittlung von Vermittlungsdaten

         für einen zukünftigen Überwachungszeitraum

         a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00

         b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50

      3. für die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von

         IMEI- oder IMSI-Nummern

         a) Datenrasterung .................................. Euro 60,00

         b) Laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von

            IMEI- oder IMSI-Nummern für einen zukünftigen

            Überwachungszeitraum pro überwachten Tag ........ Euro 06,50

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Überwachung von Nachrichten

    § 9. Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen

    1.

    für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung

    Euro 128,00

    2.

    für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag

    Euro 25,00

  • Beachte
    Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
    ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
    diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

    PUK-Code

     

      § 10. Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen für die Ermittlung und Weiterleitung .................. Euro 32,00

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Transportkosten

    § 11. Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.

  • Beachte
    Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

    Sekretariatspauschale

    § 12. Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

    1.

    pro Anordnung ...................................... Euro 15,20

    2.

    pro Ergänzungsanordnung ............................ Euro 05,60

  • 3. Abschnitt

    Schlussbestimmungen

    § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.

    (2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im 2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.

    (3) Der Titel, die §§ 1 bis 6 und 9 sowie 11 bis 13 sowie die Überschriften vor § 6 und § 9 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO BGBl. II Nr. 261/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Auskunftserteilung oder Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.

  • Beachte
    Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
    ihrem Inkrafttreten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
    diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

      § 14. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.