(2)Absatz 2Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, Paragraph eins, NÖ Marchfeldkanalgesetz, Landesgesetzblatt 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.