Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Telekommunikationsgesetz 2003, Fassung vom 01.04.2012

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 70/2003 (NR: GP XXII RV 128 AB 184 S. 29. BR: 6800 AB 6804 S. 700.)
[CELEX-Nr.: 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022, 32002L0058]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 480/A AB 755 S. 90. BR: AB 7204 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 711/A AB 1127 S. 125. BR: 7398 AB 7416 S. 727.)

[CELEX-Nr.: 32002L0021, 32002L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 652/A AB 212 S. 27. BR: 8116 AB 8127 S. 772.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)

[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1008 AB 1031 S. 99. BR: AB 8466 S. 795.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1074 AB 1157 S. 102. BR: AB 8493 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32006L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1389 AB 1450 S. 124. BR: AB 8589 S. 801.)

[CELEX-Nr.: 32009L0136, 32009L0140]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Zweck

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Ausnahmebewilligung

2. Abschnitt

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

Paragraph 5,

Leitungsrechte

Paragraph 6,

Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung Anmerkung, Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten)

Paragraph 7,

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

Paragraph 8,

Mitbenutzungsrechte

Paragraph 9,

Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten Anmerkung, Einräumung von Mitbenutzungsrechten)

Paragraph 10,

Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5,, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

Paragraph 11,

Verfügungsrecht der Belasteten

Paragraph 12,

Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5,, 7 und 8

Anmerkung, Paragraph 12 a, Verfahren zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten)

Paragraph 13,

Enteignung

Anmerkung, Paragraph 13 a, Infrastrukturverzeichnis)

3. Abschnitt

Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

Paragraph 14,

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und –diensten

Paragraph 15,

Anzeigepflicht

Paragraph 16,

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

Anmerkung, Paragraph 16 a, Sicherheit und Integrität)

Paragraph 17,

Dienstequalität

Paragraph 18,

Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

Paragraph 19,

Zusätzliche Dienstemerkmale

Paragraph 20,

Notrufe

Paragraph 21,

Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte

Paragraph 22,

Interoperabilität

Paragraph 23,

Nummernübertragbarkeit

Paragraph 24,

Tariftransparenz

Anmerkung, Paragraph 24 a, Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten)

Paragraph 25,

Geschäftsbedingungen und Entgelte

Anmerkung, Paragraph 25 a, Kostenbeschränkung)

Anmerkung, Paragraph 25 b, Besondere Informationspflichten)

Anmerkung, Paragraph 25 c, Tarifvergleich)

Anmerkung, Paragraph 25 d, Mindestvertragsdauer)

4. Abschnitt

Universaldienst

Paragraph 26,

Begriff und Umfang

Paragraph 27,

Qualität

Paragraph 28,

Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 29,

Ausgabenkontrolle

Paragraph 30,

Erbringer

Paragraph 31,

Finanzieller Ausgleich

Paragraph 32,

Universaldienstfonds

Paragraph 33,

Umsatzmeldungen

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Paragraph 34,

Regulierungsziele

Paragraph 35,

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Paragraph 36,

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse Anmerkung, Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse)

Paragraph 37,

Auferlegung spezifischer Verpflichtungen Anmerkung, Auferlegung spezifischer Verpflichtungen)

Anmerkung, Paragraph 37 a, Verfahrensgrundsätze)

Paragraph 38,

Gleichbehandlungsverpflichtung

Paragraph 39,

Transparenzverpflichtung

Paragraph 40,

Getrennte Buchführung

Paragraph 41,

Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen

Paragraph 42,

Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

Paragraph 43,

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Paragraph 44,

Bereitstellung von Mietleitungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

Paragraph 45,

Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

Paragraph 46,

Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

Paragraph 47,

Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften

Anmerkung, Paragraph 47 a, Funktionelle Trennung)

Anmerkung, Paragraph 47 b, Freiwillige funktionelle Trennung)

Paragraph 48,

Pflicht zur Zusammenschaltung

Paragraph 49,

Umfang der Zusammenschaltung

Paragraph 50,

Anrufung der Regulierungsbehörde

6. Abschnitt

Frequenzen

Paragraph 51,

Frequenzverwaltung

Paragraph 52,

Frequenznutzungsplan

Paragraph 53,

Frequenzzuteilungsplan

Paragraph 54,

Frequenzzuteilung

Paragraph 55,

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 56,

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

Paragraph 57,

Änderung der Frequenzzuteilung Anmerkung, Änderung der Frequenzzuteilung)

Paragraph 58,

Frequenznutzung

Paragraph 59,

Frequenznutzungsentgelt

Paragraph 60,

Erlöschen der Zuteilung

7. Abschnitt

Adressierung und Nummerierung

Paragraph 61,

Begriffe

Paragraph 62,

Ziel

Paragraph 63,

Plan für Kommunikationsparameter

Paragraph 64,

Planänderungen

Paragraph 65,

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

Paragraph 66,

Nutzung

Paragraph 67,

Nutzungsentgelt

Paragraph 68,

Erlöschen der Zuteilung

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Paragraph 69,

Rechte der Nutzer und Teilnehmer

Paragraph 70,

Zahlungsverzug

Paragraph 71,

Überprüfung der Entgelte

Paragraph 72,

Abschaltung

9. Abschnitt

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Paragraph 73,

Technische Anforderungen

Paragraph 74,

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 75,

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

Paragraph 76,

Typenzulassung von Funkanlagen

Paragraph 77,

Kennzeichnung

Paragraph 78,

Verwendung

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Paragraph 79,

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

Paragraph 80,

Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung

Anmerkung, Paragraph 80 a, Anzeigeverfahren)

Paragraph 81,

Bewilligungsverfahren

Paragraph 82,

Gebühren

Paragraph 83,

Erteilung der Bewilligung Anmerkung, Erteilung der Bewilligung)

Paragraph 84,

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 85,

Erlöschen der Bewilligung

Anmerkung, Paragraph 85 a, Untersagung)

11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Paragraph 86,

Umfang

Paragraph 87,

Durchsuchung

Paragraph 88,

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 89,

Einstellung des Betriebes

Paragraph 90,

Informationspflichten

Paragraph 91,

Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

Anmerkung, Paragraph 91 a, Sperre von Mehrwertdienstenummern)

12. Abschnitt

Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

Paragraph 92,

Allgemeines

Paragraph 93,

Kommunikationsgeheimnis

Paragraph 94,

Technische Einrichtungen

Paragraph 95,

Datensicherheitsmaßnahmen Anmerkung, Datensicherheitsmaßnahmen)

Anmerkung, Paragraph 95 a, Sicherheitsverletzungen)

Paragraph 96,

Datenschutz – Allgemeines

Paragraph 97,

Stammdaten

Paragraph 98,

Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

Paragraph 99,

Verkehrsdaten

Paragraph 100,

Entgeltnachweis

Paragraph 101,

Inhaltsdaten

Paragraph 102,

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

Paragraph 102 a,

Vorratsdaten

Paragraph 102 b,

Auskunft über Vorratsdaten

Paragraph 102 c,

Datensicherheit, Protokollierung und Statistik

Paragraph 103,

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 104,

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Paragraph 105,

Automatische Anrufweiterschaltung

Paragraph 106,

Fangschaltung, belästigende Anrufe

Paragraph 107,

Unerbetene Nachrichten

13. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 108,

Verletzung von Rechten der Benützer

Paragraph 109,

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 110,

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

Paragraph 111,

Abschöpfung der Bereicherung

14. Abschnitt

Behörden

Paragraph 112,

Fernmeldebehörden

Paragraph 113,

Zuständigkeit

Paragraph 114,

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

Paragraph 115,

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Anmerkung, Paragraph 115 a, Regulierungskonzept)

Paragraph 116,

Telekom-Control-Kommission

Paragraph 117,

Aufgaben

Paragraph 118,

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 119,

Vorsitzender und Geschäftsordnung

Paragraph 120,

Zuständigkeit der KommAustria

Paragraph 121,

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Paragraph 122,

Streitbeilegung

Paragraph 123,

Transparenz

Paragraph 124,

Information durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 125,

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 126,

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Paragraph 127,

Antragsrechte beim Kartellgericht

Paragraph 128,

Konsultationsverfahren

Paragraph 129,

Koordinationsverfahren

Paragraph 130,

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

Paragraph 131,

Telekommunikationsbeirat

15. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 132,

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Paragraph 133,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 134,

Verweisungen

Paragraph 135,

Verlautbarungen

Paragraph 136,

Vollziehung

Paragraph 136 a,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 137,

In-Kraft-Treten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
      1. Litera a
        Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;
      2. Litera b
        Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
      3. Litera c
        Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;
      4. Litera d
        Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
      5. Litera e
        effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
    3. Ziffer 3
      Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
      1. Litera a
        Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
      2. Litera b
        Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
      3. Litera c
        Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
      4. Litera d
        Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
  3. Absatz 2 aDie Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Absatz 2, genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
    1. Ziffer eins
      die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
    2. Ziffer 2
      gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
    3. Ziffer 3
      den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
    4. Ziffer 4
      effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
    5. Ziffer 5
      die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
  4. Absatz 3Die in Absatz 2 und 2a genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
  5. Absatz 4Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21 und
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54.

§ 2

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  2. Ziffer 2
    „Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
  3. Ziffer 3
    „Betreiber eines Kommunikationsdienstes“ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
  4. Ziffer 4
    „Betreiber eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;
  5. Ziffer 5
    „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
  6. Ziffer 6
    „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
  7. Ziffer 7
    „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
  8. Ziffer 7 a
    „Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
  9. Ziffer 8
    „geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
  10. Ziffer 8, Litera a
    „GEREK“ das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
  11. Ziffer 9
    „Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
  12. Ziffer 10
    „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  13. Ziffer 11
    „Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
  14. Ziffer 12
    „Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
  15. Ziffer 13
    „Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
  16. Ziffer 14
    „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
  17. Ziffer 15
    „öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
  18. Ziffer 16
    „öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands- und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
  19. Ziffer 17
    „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
  20. Ziffer 18
    „öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlicher Telefondienste genutzt wird;
  21. Ziffer 19
    „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat;
  22. Ziffer 20
    „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;
  23. Ziffer 21
    „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
  24. Ziffer 22
    „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
  25. Ziffer 23
    „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
  26. Ziffer 23 a
    „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
  27. Ziffer 24
    „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
  28. Ziffer 25
    „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt.

§ 4

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  2. Absatz 2Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

Leitungsrechte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsLeitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
    1. Ziffer eins
      zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
    3. Ziffer 3
      zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
    4. Ziffer 4
      zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
    5. Ziffer 5
      zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

  1. Absatz 2Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
  2. Absatz 3Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
  3. Absatz 4Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  4. Absatz 5Dem Eigentümer einer gemäß Absatz 4, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

§ 6

Text

Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsNimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.“
  2. Absatz 2Werden Leitungsrechte in den nicht in Absatz eins, geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
  3. Absatz 3Kommt zwischen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 7

Text

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.
  3. Absatz 3Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht gehemmt. Kommt zwischen dem gemäß Absatz eins, Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

§ 8

Text

Mitbenutzungsrechte

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem Berechtigten ausübt, muss die Mitbenützung dieser Rechte oder der auf Grund dieser Rechte errichteten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten, für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte oder Verteilerkästen oder von Teilen davon für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
  2. Absatz eins aUnter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Vertretbarkeit hat auch ein Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten.
  3. Absatz eins bBei Ausübung der Rechte nach Absatz eins und Absatz eins c, sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Leitungs-, Verrohrungs- und Schachtkapazitäten erfordern, zu berücksichtigen.
  4. Absatz eins cEigentümer von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten müssen die Mitbenutzung ihrer innerhalb dieser verlegten Verkabelungen, oder sofern der erste Konzentrations- oder Verteilungspunkt außerhalb des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der sonstigen Baulichkeit liegt, bis zu diesem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
  5. Absatz 2Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
  6. Absatz 3Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Absatz eins,, 1a, 1c oder 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.
  7. Absatz 4Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene geldwerte Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen.
  8. Absatz 5Starkstromleitungsmasten sind Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.
  9. Absatz 6Antennentragemasten sind Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen.

§ 9

Text

Einräumung von Mitbenutzungsrechten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJeder gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, 1a und 1c Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
  2. Absatz 2Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
  3. Absatz 3Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
  4. Absatz 4Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 3, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen und von dieser zu veröffentlichen. Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß Paragraph 8, sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

§ 10

Text

Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5,, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5,, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
  5. Absatz 5Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 7, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

§ 11

Text

Verfügungsrecht der Belasteten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDurch die Rechte nach den Paragraphen 5,, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme nach Paragraphen 5,, 7 oder 8 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
  3. Absatz 3Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
  4. Absatz 4Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über die Beendigung oder Abänderung des Rechtes nach Paragraphen 5,, 7 und 8 oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Absatz eins, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

§ 12

Text

Übergang von Rechten nach den Paragraphen 5,, 7 und 8

Paragraph 12,
  1. Absatz einsRechte (Duldungsverpflichtungen) nach den Paragraphen 5,, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
  2. Absatz 2Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien wirksam.
  3. Absatz 3Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach den Paragraphen 5,, 7 und 8 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

§ 12a

Text

Verfahren zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsWird die Regulierungsbehörde nach den Paragraphen 6,, 7, 9 oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Absatz 2Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung.
  3. Absatz 3Bis zur Rechtskraft ihrer Entscheidung darf, unbeschadet von Paragraph 7, Absatz 3,, der Bau des beabsichtigten Vorhabens nicht begonnen werden.
  4. Absatz 4Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 13

Text

Enteignung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsLiegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach Paragraphen 5,, 7 oder 8 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
  3. Absatz 3Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
  4. Absatz 4Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
  5. Absatz 5Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.

§ 13a

Text

Infrastrukturverzeichnis

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ein detailliertes Verzeichnis der Art. Verfügbarkeit und geografischen Lage sowohl der vorhandenen als auch der neu errichteten für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen zu errichten und zu führen. Das Verzeichnis ist im Umfang der Absatz 2 und 3 zu führen.
  2. Absatz 2Die für die Errichtung und laufende Führung des Infrastrukturverzeichnisses erforderlichen Daten hat die Regulierungsbehörde im Ausmaß des Absatz 5, im Wege der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) anzufordern.
  3. Absatz 3Darüber hinaus ist Infrastruktur im Sinne des. Absatz eins, insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als sie Gegenstand von Entscheidungen nach Paragraphen 6,, 7 und 9 Absatz 2, sind. In diesem Ausmaß ist die Aufnahme der Infrastruktur in das Verzeichnis durch die Betroffenen zu dulden.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2 und 3 ermittelten Daten des Infrastrukturverzeichnisses sind nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes soweit zu übermitteln, als der Antragsteller der Regulierungsbehörde glaubhaft macht, diese Informationen für ein konkretes Vorhaben zu benötigen. Dies gilt auch für jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit glaubhaft machen. Die Übermittlung der Informationen ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, welches für die Umsetzung des glaubhaft gemachten konkreten Vorhabens notwendig ist. Über die Ablehnung der Übermittlung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes, über dessen Netz Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis erteilt wurden, sind über die Tatsache und den Umfang der Abfrage binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt der Abfrage, zu informieren.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten

Paragraph 14,

Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.

§ 15

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bereitstellers,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
    4. Ziffer 4
      voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
  4. Absatz 4Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 3, ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter Paragraph 26, Absatz 2, fallen – die Bestimmungen der Paragraphen 17,, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.

§ 16

Text

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. Ziffer eins
      Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. Ziffer 3
      Interoperabilität von Diensten und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  3. Absatz 4Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 16a

Text

Sicherheit und Integrität

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsBetreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität ihrer Netze zu ergreifen und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicher zu stellen.
  2. Absatz 2Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur Beherrschung der Risiken für die Netzsicherheit geeignet ist. Die Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
  3. Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Bestimmung Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
  5. Absatz 5Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben der Regulierungsbehörde Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form mitzuteilen, sofern dadurch beträchtliche Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung eingetreten sind.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde, kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Absatz 5, informieren, soweit dies für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  7. Absatz 7Liegt die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber informieren oder den betroffenen Betreiber zur Information der Öffentlichkeit auffordern.
  8. Absatz 8Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Absatz 5, eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Anhörung der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung der Paragraphen 16 und 16a über
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      die Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. Ziffer 3
      die Interoperabilität von Diensten,
    4. Ziffer 4
      vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Ausgestaltung von Sicherheitsrichtlinien, insbesondere Identitäts-, Zutritts- und Zugriffsverwaltung, sowie
    6. Ziffer 6
      die Vorgehensweise bei Sicherheitsverletzungen von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste festzulegen.
  10. Absatz 10Eine Verordnung gemäß Absatz 9, ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
  11. Absatz 11Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzkommission berührt ist, mit der Datenschutzkommission abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen.
  12. Absatz 12Die Bestimmungen des Paragraph 95 a und des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, bleiben unberührt.

§ 17

Text

Dienstequalität

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBetreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährung der Gleichwertigkeit beim Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer getroffene Maßnahmen zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in Paragraph 27, Absatz eins, genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein Entwurf dieser Verordnung ist samt Begründung der Europäischen Kommission sowie dem GEREK zu übermitteln. Für den Fall, dass die Europäische Kommission rechtzeitig hierzu eine Stellungnahme abgibt, ist dieser bei Erlass der Verordnung weitestgehend Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Leistungskennwerte veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt wird, die Angaben gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,, 3 und 4 zu überprüfen.

§ 18

Text

Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

Paragraph 18,
  1. Absatz einsBetreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben
    1. Ziffer eins
      ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 69, Absatz 3, ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
    3. Ziffer 3
      ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen Auskunftsdienst im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      auf Nachfrage von anderen Betreibern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
    5. Ziffer 5
      den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4.
  3. Absatz 3Kommt zwischen dem Betreiber und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 69, Absatz 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. Absatz 4Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 90, Absatz 6 und 98 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 19

Text

Zusätzliche Dienstemerkmale

Paragraph 19,

Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.

§ 20

Text

Notrufe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBetreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (Paragraph 17, Absatz 2,) zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Betreiber gemäß Absatz eins, haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Betreiber gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
  4. Absatz 4Betreiber gemäß Absatz eins, haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
  5. Absatz 5Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.

§ 21

Text

Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBetreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
    2. Ziffer 2
      deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
    sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

§ 22

Text

Interoperabilität

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBetreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder -dienste herzustellen.
  2. Absatz 2Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
    1. Ziffer eins
      Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
    2. Ziffer 2
      Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern
    sicherzustellen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
  3. Absatz 3Betreiber nach Absatz eins und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach Paragraph 48, besteht.

§ 23

Text

Nummernübertragbarkeit

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBetreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
  2. Absatz eins aEndet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Betreiber und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Telefonanschlusses an einen anderen Teilnehmer, hat der aufnehmende Betreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat rückzuübertragen. Die Rückübertragung erfolgt an den Betreiber, dem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder dem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Anderenfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.
  3. Absatz 2Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
  4. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes gewährleistet ist und die Nummer des portierenden Teilnehmers so schnell wie möglich, längstens aber innerhalb eines Arbeitstages nach der Vereinbarung über die Portierung im Netz des aufnehmenden Betreibers aktiviert wird.
  5. Absatz 4Die Übertragung der Rufnummer des Teilnehmers ist ohne seine zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung, unzulässig.
  6. Absatz 5Für die Dauer eines Verfahrens nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 3, steht dem Teilnehmer das Recht auf eine Portierung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

§ 24

Text

Tariftransparenz

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
    1. Ziffer eins
      Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
    4. Ziffer 4
      die Berechnungsart der Entgelte.
    Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Teilnehmer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Rufnummer bei rufnummeradressierten Diensten, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von zeitabhängigen und eventtarifierten Mehrwertdiensten festzulegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Absatz eins, geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 24a

Text

Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 91 a, vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
  2. Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.

§ 25

Text

Geschäftsbedingungen und Entgelte

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
  2. Absatz 2Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
  3. Absatz 3Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.
  4. Absatz 4Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
      1. Litera a
        Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach Paragraph 20,,
      2. Litera b
        Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten,
      3. Litera c
        vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 17, festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
      4. Litera d
        Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
      5. Litera e
        allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, einschließlich Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstequalität, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind,
      6. Litera f
        die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
      7. Litera g
        alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
    3. Ziffer 2 a
      sofern eine Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
    4. Ziffer 2 b
      die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
    5. Ziffer 3
      die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
      1. Litera a
        der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
      2. Litera b
        der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
    6. Ziffer 4
      Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;
    7. Ziffer 5
      Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Paragraph 122, sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
    8. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;
    9. Ziffer 7
      Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
    10. Ziffer 8
      allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;
    11. Ziffer 9
      Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß Paragraph 104,
  5. Absatz 5Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
    3. Ziffer 3
      allfällige Rabatte,
    4. Ziffer 4
      die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in Paragraph 29, Absatz 2, angeführten Einrichtungen und Dienste.
  8. Absatz 8Absatz 6, ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Absatz 4, Ziffer 7, gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.

§ 25a

Text

Kostenbeschränkung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihren Teilnehmern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um die laufenden Kosten kontrollieren zu können, sofern solche Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße auf dem Markt angeboten werden und sofern ein Bedürfnis der Teilnehmer nach erhöhter Kostentransparenz festgestellt werden kann.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann in dieser Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Einrichtungen gemäß Absatz eins,, sowie Schwellenwerte zur Kostenbeschränkung festlegen, ab denen Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie kann anordnen, dass der Nutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle, wie unentgeltliche Warnhinweise, oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden können.

§ 25b

Text

Besondere Informationspflichten

Paragraph 25 b,
  1. Absatz einsBetreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Absatz eins, festlegen. Sie hat dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.

§ 25c

Text

Tarifvergleich

Paragraph 25 c,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann einen elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten wird. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen Angebote beinhalten.
  2. Absatz 2Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.

§ 25d

Text

Mindestvertragsdauer

Paragraph 25 d,
  1. Absatz einsVerträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
  2. Absatz 2Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.

§ 26

Text

4. Abschnitt
Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 26,
  1. Absatz einsUniversaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
  2. Absatz 2Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
    2. Ziffer 2
      die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  3. Absatz 3Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. Paragraph 25, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, verpflichteten Unternehmens haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.

§ 27

Text

Qualität

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
    1. Ziffer eins
      die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Störungshäufigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
    4. Ziffer 4
      der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
    5. Ziffer 5
      die Verbindungsaufbauzeit,
    6. Ziffer 6
      die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
    7. Ziffer 8
      der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
    8. Ziffer 9
      der Anteil beanstandeter Rechnungen
    geregelt werden.
  2. Absatz 2In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
  3. Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 28

Text

Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBeim Anbieten eines betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnisses ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von Paragraph 69, jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden. Verlangt der Teilnehmer dauerhaft oder einmalig keine Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses, darf dafür kein Entgelt verlangt werden.
  2. Absatz 2Beim Anbieten eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes ist sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach Absatz eins, enthaltenen Daten erteilt.
  3. Absatz 3Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren.

§ 29

Text

Ausgabenkontrolle

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Erbringung des Universaldienstes verpflichtete Unternehmen haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.
  2. Absatz 2Bereitsteller von öffentlichen Telekommunikationsdiensten haben ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten bereit zu stellen.
  3. Absatz 3Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,
    2. Ziffer 2
      Möglichkeiten zur Bezahlung der Herstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch Verordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.

§ 30

Text

Erbringer

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß Paragraph 31, zu leisten sein wird. Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.
  2. Absatz 2Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
  4. Absatz 4Wenn trotz Vorliegens von Wettbewerb im Sinne des Absatz eins, kein Betreiber auf Verlangen eines konkreten potenziellen Teilnehmers Leistungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, erbringt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jenen Betreiber zur Versorgung dieses Teilnehmers per Bescheid zu verpflichten, welcher zuletzt gemäß Absatz eins, von der Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung an diesem Ort entbunden wurde.

§ 31

Text

Finanzieller Ausgleich

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Kosten zugrunde, die
    1. Ziffer eins
      den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können,
    zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.
  2. Absatz 2Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
  3. Absatz 3Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
  4. Absatz 4Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Im Falle einer Ausschreibung nach Paragraph 30, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

§ 32

Text

Universaldienstfonds

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (Paragraph 31, Absatz eins,). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
  2. Absatz 2Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Absatz eins, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
  4. Absatz 4Die zum Ausgleich nach Paragraph 31, beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 3, genannten Mitteilung.
  5. Absatz 5Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

§ 33

Text

Umsatzmeldungen

Paragraph 33,

In Verfahren gemäß Paragraphen 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.

§ 34

Text

5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2 und 2a zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich im Rahmen des Kommunikationsberichtes (Paragraph 19, KOG) zu berichten, inwieweit die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2 und 2a erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.
  4. Absatz 4Bei Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen sind bei der Bestimmung der angemessenen Rendite das mit den jeweiligen Investitionen verbundene, spezifische Risiko sowie die Risikoverteilung zu berücksichtigen.

§ 35

Text

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Paragraph 35,
  1. Absatz einsEin Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      der technologiebedingte Vorsprung,
    7. Ziffer 7
      allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
    8. Ziffer 8
      die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß vertikaler Integration,
    10. Ziffer 10
      das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
    11. Ziffer 11
      der Zugang zu Finanzmitteln,
    12. Ziffer 12
      die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
    13. Ziffer 13
      das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
  3. Absatz 3Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      die vorhandene Markttransparenz,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      die Homogenität der Produkte,
    7. Ziffer 7
      die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
    8. Ziffer 8
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
    10. Ziffer 10
      die Existenz freier Kapazitäten,
    11. Ziffer 11
      die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
    12. Ziffer 12
      Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
    13. Ziffer 13
      das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
    14. Ziffer 14
      vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
  5. Absatz 5Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

§ 36

Text

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.
  3. Absatz 3Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sachliche oder räumliche Märkte festzustellen, die von denen in der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors in der jeweils geltenden Fassung abweichen, hat sie die in den Paragraphen 128 und 129 vorgesehenen Verfahren anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde führt im Verfahren gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Absatz 2, durch.
  6. Absatz 6Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.
  7. Absatz 7Ein Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung nach Paragraph 129, TKG 2003 erhalten hat.
  8. Absatz 8Nach Ablauf der in Absatz 6 und 7 genannten Zeiträume kann die Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 129, zu koordinieren.

§ 37

Text

Auferlegung spezifischer Verpflichtungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 36, Absatz eins, fest, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 47a Absatz eins, aufzuerlegen, wobei dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten und allfälligen geografischen Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt oder besondere geografische Gebiete betreffen, von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele aufgehoben, beibehalten, geändert oder neuerlich auferlegt.
  2. Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde, nicht mehr relevant ist, oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie – mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 2, – keine Verpflichtungen gemäß Absatz eins, auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
  3. Absatz 3Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Paragraph 36, Absatz 5, sowie Paragraph 37, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37a

Text

Verfahrensgrundsätze

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 36 und 37 zum Entwurf einer Vollziehungshandlung (Paragraph 128,) Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2Partei in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
  3. Absatz 3Parteien in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37sind ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
  4. Absatz 4Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat nach Paragraph 36, Absatz 2 und 5 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 38

Text

Gleichbehandlungsverpflichtung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen, wobei der Abschluss von Risikobeteiligungsverträgen ebenso wie Kooperationsvereinbarungen zur Teilung des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastruktur dadurch unberührt bleibt, sofern der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
  4. Absatz 3 aWird für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß Paragraph 41, hinsichtlich des physischen Zugangs zu Netzinfrastrukturen auf Vorleistungsebene auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Absatz 3, unter Angabe von Mindestinhalten aufzuerlegen.
  5. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.

§ 39

Text

Transparenzverpflichtung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
    2. Ziffer 2
      technische Spezifikationen,
    3. Ziffer 3
      Netzmerkmale,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
    5. Ziffer 5
      Entgelte einschließlich Rabatte sowie
    6. Ziffer 6
      allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

§ 40

Text

Getrennte Buchführung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte Quersubventionierung zu verhindern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38,, 39 oder 40 Absatz eins und 2 angeordnet, kann sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die getrennte Aufschlüsselung der Kosten ist durch die Regulierungsbehörde jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

§ 41

Text

Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten, und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
    3. Ziffer 3
      bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
    4. Ziffer 4
      Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
    5. Ziffer 5
      Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
    8. Ziffer 8
      Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
    9. Ziffer 9
      Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
    10. Ziffer 10
      Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
  3. Absatz 3Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
    3. Ziffer 3
      Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
    4. Ziffer 4
      Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
    6. Ziffer 6
      Bereitstellung europaweiter Dienste.
  4. Absatz 4Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Absatz eins, bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.

§ 42

Text

Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

Paragraph 42,
  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 36, fest, dass ein Unternehmer mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu erwirtschaften sowie Risikobeteiligungsverträge ebenso wie Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sind die Kosten und Risiken von Investitionen für neue und verbesserte Infrastrukturen besonders zu berücksichtigen und es können Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt werden.
  2. Absatz 2Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen, die die Kosten und Risiken für Investitionen in Kommunikationsnetze und den allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten berücksichtigt. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
  3. Absatz 3Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

§ 43

Text

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Paragraph 43,
  1. Absatz einsSofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
    1. Ziffer eins
      auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
    2. Ziffer 2
      spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a, vorgegebenen Ziele führen würden,

hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen.

  1. Absatz 2Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
    1. Ziffer eins
      überhöhte Preise zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
    3. Ziffer 3
      Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
    5. Ziffer 5
      Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
  2. Absatz 3Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
    2. Ziffer 2
      zur Kontrolle von Einzeltarifen
    im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
  3. Absatz 4Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

§ 45

Text

Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

Paragraph 45,
  1. Absatz einsStellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß Paragraph 43, die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
  2. Absatz 2Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
  5. Absatz 5Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine angemessene zeitliche Befristung,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß Paragraph 90, zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
    4. Ziffer 4
      eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
    5. Ziffer 5
      Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
  6. Absatz 6Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder dem Paragraphen 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 47

Text

Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Paragraphen 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 auferlegen:
    1. Ziffer eins
      diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55,, zugeteilt wurden;
    2. Ziffer 2
      Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

§ 47a

Text

Funktionelle Trennung

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsGelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37a zur Feststellung, dass die nach den Paragraphen 38 bis 42 oder nach Paragraph 47, Absatz eins, auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf diesen Märkten bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten als außerordentliche Maßnahme die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die nähere Festlegung von Art und Ausmaß der Verpflichtung hat unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Absatz eins, aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis, dass die in Absatz eins, genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;
    2. Ziffer 2
      eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb auf den relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene geben wird;
    3. Ziffer 3
      eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
    4. Ziffer 4
      eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
  3. Absatz 3Gemeinsam mit dem Antrag nach Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
    3. Ziffer 3
      die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
    5. Ziffer 5
      Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
    6. Ziffer 6
      ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß Paragraphen 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 42 bzw. Paragraph 47, Absatz eins, in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 47b

Text

Freiwillige funktionelle Trennung

Paragraph 47 b,
  1. Absatz einsUnternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion gemäß Absatz 2, beurteilen kann.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraphen 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 42 bzw. Paragraph 47, Absatz eins, in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 48

Text

Pflicht zur Zusammenschaltung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsJeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
  2. Absatz 2Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
  3. Absatz 3Standardangebote gemäß Paragraph 38, Absatz 3, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

§ 49

Text

Umfang der Zusammenschaltung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
    2. Ziffer 2
      Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
    3. Ziffer 3
      Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  2. Absatz 3Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.

§ 50

Text

Anrufung der Regulierungsbehörde

Paragraph 50,
  1. Absatz einsKommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38,, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 48, oder Paragraph 49, Absatz 3, verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach Paragraphen 22, Absatz 3,, 23 Absatz 2,, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder Paragraph 49, Absatz 3, bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
  2. Absatz 2In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

§ 51

Text

6. Abschnitt
Frequenzen

Frequenzverwaltung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  2. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß Paragraph 55, überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
  3. Absatz 4Die Aufgaben gemäß Absatz eins, sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53,) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (Paragraph eins, KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.

§ 52

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. Absatz 3Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Absatz 3, ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

§ 53

Text

Frequenzzuteilungsplan

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  2. Absatz 2Die Festlegung individueller Nutzungsrechte für Frequenzen (Frequenzzuteilung) ist nur in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
    3. Ziffer 3
      zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    4. Ziffer 4
      zur Erreichung von im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse.

§ 54

Text

Frequenzzuteilung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. Ziffer 4
      zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
    5. Ziffer 5
      zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. Ziffer 6
      zur Gewährleistung eines Zieles nach Absatz eins b,
  3. Absatz eins bEine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
    1. Ziffer eins
      zum Schutz des menschlichen Lebens,
    2. Ziffer 2
      zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
    3. Ziffer 3
      zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
  4. Absatz eins cWerden Beschränkungen nach Absatz eins a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Absatz 3,) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
  5. Absatz eins dBei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
  6. Absatz 2Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, genutzt werden können,
    2. Ziffer 2
      im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
    3. Ziffer 3
      die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  7. Absatz 3Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  8. Absatz 4Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
  9. Absatz 5Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  10. Absatz 6Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen.
  11. Absatz 7In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
  12. Absatz 8Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  13. Absatz 9Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  14. Absatz 10Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  15. Absatz 11Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

    Anmerkung, Absatz 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  16. Absatz 14Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 81, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 55

Text

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
  3. Absatz 3Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
  4. Ziffer 4
    eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
  1. Absatz 4In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
    Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
  2. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach Paragraph 56, berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, zu überlassen.
  3. Absatz 6Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Absatz 9,) für zulässig erklärt worden ist.
  4. Absatz 7Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
  5. Absatz 8Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen.
  6. Absatz 9Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer eins, zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Absatz 3, Ziffer 2,) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
  7. Absatz 10Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
    2. Ziffer 2
      Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
    3. Ziffer 3
      technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
    4. Ziffer 4
      Befristung;
    5. Ziffer 5
      allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
    7. Ziffer 7
      Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
  8. Absatz 11Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
  9. Absatz 12Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
    2. Ziffer 2
      kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt;
    3. Ziffer 3
      kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
    4. Ziffer 4
      das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
    All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  10. Absatz 13Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

§ 56

Text

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
  2. Absatz eins aErweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 57, zu erfolgen.
  3. Absatz 2Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Absatz eins, dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 3Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  5. Absatz 4Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von den Fernmeldebüros zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (Paragraph 83,) erteilt und die Gebühren gemäß Paragraph 82, vorgeschrieben wurden,
    2. Ziffer 2
      der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
    3. Ziffer 3
      Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid (Ziffer eins,) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

§ 57

Text

Änderung der Frequenzzuteilung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
    3. Ziffer 3
      dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz eins a bis 1b entsprechen.
    Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
  2. Absatz 2In den Verfahren nach Absatz eins, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. Absatz 3Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Absatz eins, oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (Paragraph 54, Absatz 3,) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
  5. Absatz 5Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (Paragraph 55,) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
  6. Absatz 6Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.

§ 58

Text

Frequenznutzung

Paragraph 58,

Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

§ 59

Text

Frequenznutzungsentgelt

Paragraph 59,
  1. Absatz einsZur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß Paragraph 55, erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß Paragraph 55, zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

§ 60

Text

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsEine Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verzicht,
    2. Ziffer 2
      Widerruf,
    3. Ziffer 3
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß Paragraph 81, im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  4. Absatz 4Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. Absatz 5Im Verfahren gemäß Absatz 3, hat die Regulierungsbehörde Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Absatz 3, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der zuständigen Fernmeldebehörde zu melden.

§ 61

Text

7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung

Begriffe

Paragraph 61,

In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.

§ 62

Text

Ziel

Paragraph 62,

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Betreibern von Kommunikationsnetzen und -diensten, in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

§ 63

Text

Plan für Kommunikationsparameter

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter, wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
  2. Absatz 2In dieser Verordnung können auch
    1. Litera a
      Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
    2. Litera b
      Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
    festgelegt werden.
  3. Absatz 3Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

§ 64

Text

Planänderungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

§ 65

Text

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
  2. Absatz 2Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten. Sie sind weiters verpflichtet, der Regulierungsbehörde wöchentlich anzuzeigen, welche der von ihnen verwalteten Nummernfolgen zukünftig verwendet werden wird und durch welchen Betreiber dies erfolgen wird.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
    2. Ziffer 2
      eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
  5. Absatz 5Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
    4. Ziffer 4
      zur Anpassung an Planänderungen gemäß Paragraph 64,,
    5. Ziffer 5
      zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
    6. Ziffer 6
      zur Anpassung an Markterfordernisse
    erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
  7. Absatz 7Im Verfahren nach Absatz 6, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45 Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  8. Absatz 8Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Absatz 6, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

§ 66

Text

Nutzung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsAus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
  2. Absatz 2Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

§ 67

Text

Nutzungsentgelt

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.

§ 68

Text

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      Widerruf;
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraph 24, oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Absatz 3Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

§ 69

Text

8. Abschnitt
Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer und Teilnehmer

Paragraph 69,
  1. Absatz einsJedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Teilnehmer haben unter den in Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  3. Absatz 3Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Betreibers aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  4. Absatz 4Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
  5. Absatz 5Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
  6. Absatz 6Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen gemäß Absatz 2 und 3 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.

§ 70

Text

Zahlungsverzug

Paragraph 70,

Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.

§ 71

Text

Überprüfung der Entgelte

Paragraph 71,
  1. Absatz einsBezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern.
  2. Absatz eins aAnträge gemäß Absatz eins, können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden.
  3. Absatz 2Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
  4. Absatz 2 aAuf Antrag des Teilnehmers hat der Betreiber für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens jenen Teil des vom Teilnehmer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Absatz 2, nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zuviel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  5. Absatz 3Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Betreibers bzw. im Streitbeilegungsverfahren nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Absatz 2, bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens nach Paragraph 122, Abs. Z gehemmt.
  6. Absatz 4Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

§ 72

Text

Abschaltung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsUnabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 11, FTEG bleiben unberührt.

§ 73

Text

9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Technische Anforderungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      die Typenzulassung von Funkanlagen und
    2. Ziffer 2
      den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

§ 74

Text

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),
    4. Ziffer 4
      im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.
  3. Absatz 3In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen.

§ 75

Text

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
  3. Absatz 3Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 83, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

§ 76

Text

Typenzulassung von Funkanlagen

Paragraph 76,
  1. Absatz einsÜber Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, unterliegt.
  2. Absatz 2Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
    1. Ziffer eins
      eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
    2. Ziffer 2
      eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
    Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

§ 77

Text

Kennzeichnung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
  2. Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
  3. Absatz 3Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

§ 78

Text

Verwendung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
    1. Ziffer eins
      jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
    2. Ziffer 2
      jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
    3. Ziffer 3
      jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
    4. Ziffer 4
      jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
  2. Absatz 2Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
  3. Absatz 3Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
  4. Absatz 4Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
  5. Absatz 5Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

§ 79

Text

10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

Paragraph 79,
  1. Absatz einsEinen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
  3. Absatz 3Anträgen gemäß Absatz eins, ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
  4. Absatz 4Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
  5. Absatz 5Paragraph 81, Absatz 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

§ 80

Text

Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung

Paragraph 80,

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, nicht vorliegen.

§ 80a

Text

Anzeigeverfahren

Paragraph 80 a,

Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.

§ 81

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 81,
  1. Absatz einsAnträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
    4. Ziffer 4
      einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,
    Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
  2. Absatz 2Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
  3. Absatz 3Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, oder sollen Frequenzen genutzt werden, die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist jenes Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage das erste Mal in Betrieb genommen werden soll.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zuständige Behörde nach den Kriterien des Paragraph 54,
  5. Absatz 5Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
  6. Absatz 6Bescheide gemäß Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  7. Absatz 7In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 4, hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen..

§ 82

Text

Gebühren

Paragraph 82,
  1. Absatz einsFür Anzeigen gemäß Paragraph 80 a,, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz eins aDie Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
  3. Absatz 2Diese gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
    1. Ziffer eins
      einer Einmalgebühr für Anzeigen nach Paragraph 80 a,,
    2. Ziffer 2
      einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
    3. Ziffer 3
      einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
    4. Ziffer 4
      einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
    Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
  4. Absatz 3Die Gebühren gemäß Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
  5. Absatz 4Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
  6. Absatz 5Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
  7. Absatz 6Die Verordnung gemäß Absatz 3, für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Absatz 4, von der KommAustria durchzuführen.

§ 83

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 83,

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. Ziffer 2
    die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. Ziffer 4
    seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  3. Ziffer 5
    durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  4. Ziffer 6
    durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

§ 84

Text

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsSoweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
    1. Ziffer eins
      jede Standortänderung,
    2. Ziffer 2
      jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung der Anlage
    der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
  2. Absatz 2Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57,,
    4. Ziffer 4
      zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
  5. Absatz 5Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

§ 85

Text

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Bewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf;
    4. Ziffer 4
      durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,
  2. Absatz 3Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
    1. Ziffer 2
      dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
    2. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
    3. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
    4. Ziffer 5
      die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
    5. Ziffer 6
      die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
    6. Ziffer 7
      der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 82, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
  3. Absatz 5Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 6Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.

§ 85a

Text

Untersagung

Paragraph 85 a,

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. Ziffer 2
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. Ziffer 3
    die gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. Ziffer 4
    bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird.

§ 86

Text

11. Abschnitt
Aufsichtsrechte

Umfang

Paragraph 86,
  1. Absatz einsKommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
  2. Absatz 2Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
  3. Absatz 3Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
  4. Absatz 4Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß Paragraph 15, ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

§ 87

Text

Durchsuchung

Paragraph 87,
  1. Absatz einsBesteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 29, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, wahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 121, Absatz 2 und 3 und Paragraph 122, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
  3. Absatz 3Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

§ 88

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 88,
  1. Absatz einsBei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht der Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten.
  2. Absatz 2Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.

§ 89

Text

Einstellung des Betriebes

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
  2. Absatz 2Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 90

Text

Informationspflichten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
    2. Ziffer 2
      Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
    3. Ziffer 3
      Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
    4. Ziffer 4
      Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraph 36 bis 37a,
    5. Ziffer 5
      Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
    6. Ziffer 6
      Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Ziffer 3, dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. Paragraph 125, bleibt davon unberührt.

  1. Absatz 2Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß Paragraph 34, wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. Absatz 3Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 5Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  5. Absatz 6Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
  6. Absatz 7Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
  7. Absatz 8Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

§ 91

Text

Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

Paragraph 91,
  1. Absatz einsHat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
  2. Absatz 2Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
  3. Absatz 3Sind die gemäß Absatz 2, angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
  4. Absatz 4Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Absatz 2, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
  5. Absatz 5Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.
  6. Absatz 6Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Absatz eins, hat.
  7. Absatz 7Parteien im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 40, KOG sind ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
  8. Absatz 8Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.

§ 91a

Text

Sperre von Mehrwertdienstenummern

Paragraph 91 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 63, Absatz 2, Litera a, enthaltenen Vorschriften betreffend
    1. Ziffer eins
      die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
    2. Ziffer 2
      die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
    3. Ziffer 3
      die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
    verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  2. Absatz 2Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

§ 92

Text

12. Abschnitt

Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
  3. Absatz 3In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 3, der Begriff
    1. Ziffer eins
      “Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
    2. Ziffer 2
      “Benutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
    3. Ziffer 2 a
      „Teilnehmerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Teilnehmer ermöglicht;
    4. Ziffer 2 b
      „E-Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;
    5. Ziffer 3
      „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
      1. Litera a
        Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen),
      2. Litera b
        akademischer Grad bei natürlichen Personen,
      3. Litera c
        Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse bei juristischen Personen),
      4. Litera d
        Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
      5. Litera e
        Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
      6. Litera f
        Bonität;
    6. Ziffer 4
      “Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
    7. Ziffer 4 a
      “Zugangsdaten” jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;
    8. Ziffer 5
      “Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Ziffer 7,);
    9. Ziffer 6
      “Standortdaten” Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;
    10. Ziffer 6 a
      „Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);
    11. Ziffer 6 b
      „Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 102 a, gespeichert werden;
    12. Ziffer 7
      “Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
    13. Ziffer 8
      „Anruf“ eine über einen öffentlichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
    14. Ziffer 8 a
      „erfolgloser Anrufversuch“ einen Telefonanruf, bei dem die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat;
    15. Ziffer 9
      “Dienst mit Zusatznutzen” jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
    16. Ziffer 10
      “elektronische Post” jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
    17. Ziffer 11
      „elektronisches Postfach“ ein elektronisches Ablagesystem, das einem Teilnehmer eines E-Mail-Dienstes zugeordnet ist;
    18. Ziffer 12
      „E-Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;
    19. Ziffer 13
      „Internet-Telefondienst“ einen öffentlichen Telefondienst im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 16,, der auf paketvermittelter Nachrichtenübertragung über das Internet-Protokoll basiert;
    20. Ziffer 14
      „Internet-Zugangsdienst“ einen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 9,, der in der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten zur Erbringung von Zugangsleistungen zum Internet besteht;
    21. Ziffer 15
      „E-Mail-Dienst“ einen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 9,, welcher den Versand und die Zustellung von E-Mails auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) umfasst;
    22. Ziffer 16
      „öffentliche IP-Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen wurde, die einen Rechner im Internet eindeutig identifiziert und im Internet geroutet werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Teilnehmer für die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3 ;,
    23. Ziffer 17
      “Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

§ 93

Text

Kommunikationsgeheimnis

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
  2. Absatz 2Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
  3. Absatz 3Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich Vorratsdaten sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
  5. Absatz 5Das Redaktionsgeheimnis (Paragraph 31, Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß Paragraphen 144 und 157 Absatz 2, StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.

§ 94

Text

Technische Einrichtungen

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDer Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten sowie zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Absatz 3 und 4 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten sowie der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme oder Verwendung durch Dritte festsetzen. Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  4. Absatz 4Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, einschließlich der Übermittlung von Vorratsdaten, nach den Bestimmungen der StPO sowie des SPG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als “Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 98,, von Daten in den Fällen von Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Speicherung der gemäß Paragraph 102 c, angefertigten Protokolle festsetzen. Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

§ 95

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
  3. Absatz 3Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000 – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
    2. Ziffer 2
      den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

§ 95a

Text

Sicherheitsverletzungen

Paragraph 95 a,
  1. Absatz einsIm Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unbeschadet des Paragraph 16 a, sowie unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzkommission von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzkommission nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Absatz eins, zweiter Satz kann die Datenschutzkommission den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.
  4. Absatz 4In der Benachrichtigung an die betroffenen Personen sind jedenfalls die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben, Kontaktstellen zu nennen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu empfehlen. In der Benachrichtigung an die Datenschutzkommission sind zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste nach der Verletzung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
  5. Absatz 5Nähere Einzelheiten, insbesondere Form, Verfahrensweise oder Voraussetzungen für die Benachrichtigung bei einer Sicherheitsverletzung, kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen. Die Datenschutzkommission kann im Einzelfall auch entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen erstellen.
  6. Absatz 6Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzkommission die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 4 zu ermöglichen.
  7. Absatz 7Die Datenschutzkommission hat die Regulierungsbehörde über jene Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde durch Paragraph 16 a, übertragenen Aufgaben notwendig sind.

§ 96

Text

Datenschutz – Allgemeines

Paragraph 96,
  1. Absatz einsStammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Übermittlung von im Absatz eins, genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
  3. Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 97

Text

Stammdaten

Paragraph 97,
  1. Absatz einsStammdaten dürfen unbeschadet der Paragraphen 90, Absatz 6 und 7 sowie 96 Absatz eins und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß Paragraph 18, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
  2. Absatz 2Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 98

Text

Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

Paragraph 98,
  1. Absatz einsBetreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
  2. Absatz 2Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden, auch wenn hierfür ein Zugriff auf gemäß Paragraph 102 a, Absatz 3, Ziffer 6, Litera d, gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Rechtsgrundlage,
    2. Litera b
      die betroffene Daten,
    3. Litera c
      das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
    4. Litera d
      Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde, sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
  3. Absatz 3Betreiber gemäß Paragraph 20, haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d zu erteilen.
  4. Absatz 4Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Hierbei hat er insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

§ 99

Text

Verkehrsdaten

Paragraph 99,
  1. Absatz einsVerkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung von Verkehrsdaten, die nach Absatz 5, übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO sowie des SPG.
  2. Absatz 2Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
    2. Ziffer 2
      die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung.
    Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (Paragraph 122,) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  4. Absatz 4Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
  5. Absatz 5Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
    1. Ziffer eins
      Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO;
    2. Ziffer 2
      Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß Paragraph 102 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b oder Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO.
    3. Ziffer 3
      Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a und 3b SPG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden, auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß Paragraph 102 a, Absatz 3, Ziffer 6, Litera d, gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß Paragraph 102 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer eins,, 2,3 und 5 längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG.

§ 100

Text

Entgeltnachweis

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen. Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Bei Vertragsabschluss muss der Teilnehmer zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
  3. Absatz 3Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.
  4. Absatz 4Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

§ 101

Text

Inhaltsdaten

Paragraph 101,
  1. Absatz einsInhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
  2. Absatz 2Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

§ 102

Text

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

Paragraph 102,
  1. Absatz einsAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      anonymisiert werden oder
    2. Ziffer 2
      die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
  2. Absatz 2Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.

§ 102a

Text

Vorratsdaten

Paragraph 102 a,
  1. Absatz einsÜber die Berechtigung zur Speicherung oder Verarbeitung gemäß den Paragraphen 96,, 97, 99, 101 und 102 hinaus haben Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Daten ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zu speichern. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt.
  2. Absatz 2Anbietern von Internet-Zugangsdiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war;
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
    3. Ziffer 3
      die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
    4. Ziffer 4
      die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt ist.
  3. Absatz 3Anbietern öffentlicher Telefondienste einschließlich Internet-Telefondiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      Teilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
    2. Ziffer 2
      bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
    4. Ziffer 4
      Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
    5. Ziffer 5
      die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und Mitteilungs- und Multimediadienste).
    6. Ziffer 6
      Bei Mobilfunknetzen zudem
      1. Litera a
        der internationalen Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
      2. Litera b
        der internationalen Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
      3. Litera c
        Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte anonyme Dienste handelt;
      4. Litera d
        der Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
  4. Absatz 4Anbietern von E-Mail-Diensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
    1. Ziffer eins
      die einem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war;
    3. Ziffer 3
      bei Versenden einer E-Mail die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders sowie die E-Mail-Adresse jedes Empfängers der E-Mail;
    4. Ziffer 4
      beim Empfang einer E-Mail und deren Zustellung in ein elektronisches Postfach die E-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die öffentliche IP-Adresse der letztübermittelnden Kommunikationsnetzeinrichtung;
    5. Ziffer 5
      bei An- und Abmeldung beim E-Mail-Dienst Datum, Uhrzeit, Teilnehmerkennung und öffentliche IP-Adresse des Teilnehmers unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
  5. Absatz 5Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nur für jene Daten gemäß Absatz 2 bis 4, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden. Im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen besteht die Speicherpflicht nach Absatz eins, nur, soweit diese Daten im Zuge der Bereitstellung des betreffenden Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet und gespeichert oder protokolliert werden.
  6. Absatz 6Die Speicherpflicht nach Absatz eins, besteht nicht für solche Anbieter, deren Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 34, KommAustriaG unterliegen.
  7. Absatz 7Der Inhalt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
  8. Absatz 8Die nach Absatz eins, zu speichernden Daten sind nach Ablauf der Speicherfrist unbeschadet des Paragraph 99, Absatz 2, unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist, zu löschen. Die Erteilung einer Auskunft nach Ablauf der Speicherfrist ist unzulässig.
  9. Absatz 9Im Hinblick auf Vorratsdaten, die gemäß Paragraph 102 b, übermittelt werden, richten sich die Ansprüche auf Information oder Auskunft über diese Datenverwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.

§ 102b

Text

Auskunft über Vorratsdaten

Paragraph 102 b,
  1. Absatz einsEine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt, zulässig.
  2. Absatz 2Die nach Paragraph 102 a, zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
  3. Absatz 3Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des Paragraph 94, Absatz 4, zu erfolgen.

§ 102c

Text

Datensicherheit, Protokollierung und Statistik

Paragraph 102 c,
  1. Absatz einsDie Speicherung der Vorratsdaten hat so zu erfolgen, dass eine Unterscheidung von nach Maßgabe der Paragraphen 96,, 97, 99, 101 und 102 gespeicherten Daten möglich ist. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Ebenso ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vorratsdaten ausschließlich dazu ermächtigten Personen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorbehalten ist. Die Protokolldaten sind drei Jahre ab Ende der Speicherfrist für das betreffende Vorratsdatum zu speichern. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der für die Datenschutzkontrolle gemäß Paragraph 30, DSG 2000 zuständigen Datenschutzkommission. Eine nähere Beschreibung des Sorgfaltsmaßstabs zur Gewährleistung der Datensicherheit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung festschreiben.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 102 a, zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben zu gewährleisten, dass jeder Zugriff auf Vorratsdaten sowie jede Anfrage und jede Auskunft über Vorratsdaten nach Paragraph 102 b, revisionssicher protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst
    1. Ziffer eins
      die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Referenz zur staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Anfrage sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten Auskunft,
    4. Ziffer 4
      die nach Datum und Kategorien gemäß Paragraph 102 a, Absatz 2 bis 4 aufgeschlüsselte Anzahl der übermittelten Datensätze,
    5. Ziffer 5
      die Speicherdauer der übermittelten Daten zum Zeitpunkt der Anordnung der Übermittlung,
    6. Ziffer 6
      den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Vorratsdaten betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt sowie
    7. Ziffer 7
      eine eindeutige Kennung, welche eine Zuordnung der Personen ermöglicht, die im Unternehmen des Anbieters auf Vorratsdaten zugegriffen haben.
  3. Absatz 3Die Speicherung der Protokolldaten hat so zu erfolgen, dass deren Unterscheidung von Vorratsdaten sowie von nach Maßgabe der Paragraphen 96,, 97, 99, 101 und 102 gespeicherter Daten möglich ist.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 102 a, zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit die Protokolldaten gemäß Absatz 2, an die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den Nationalrat die Protokolldaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 an den Bundesminister für Justiz zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzkommission bzw. des Bundesministers für Justiz zu erfolgen; die Übermittlung an den Bundesminister muss darüber hinaus jährlich bis zum 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
  6. Absatz 6Über die Protokollierungspflichten nach Absatz 2, hinaus ist eine Speicherung der übermittelten Datensätze selbst unzulässig.

§ 103

Text

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie im Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 69, Absatz 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 69, Absatz 5, zulässig.
  3. Absatz 3Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2011,)

§ 104

Text

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Paragraph 104,
  1. Absatz einsIm öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
  3. Absatz 3Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

§ 105

Text

Automatische Anrufweiterschaltung

Paragraph 105,

Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -dienste -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.

§ 106

Text

Fangschaltung, belästigende Anrufe

Paragraph 106,
  1. Absatz einsFangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
  2. Absatz 2Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber des Kommunikationsdienstes eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber des Kommunikationsnetzes zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Fangschaltung bzw. der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Teilnehmer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

§ 107

Text

Unerbetene Nachrichten

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAnrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
  2. Absatz eins aBei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
  3. Absatz 2Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
  4. Absatz 3Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
    2. Ziffer 2
      diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
    3. Ziffer 3
      der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
    4. Ziffer 4
      der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

  5. Absatz 5Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
    3. Ziffer 3
      der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
    4. Ziffer 4
      keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
  6. Absatz 6Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

§ 108

Text

13. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verletzung von Rechten der Benützer

Paragraph 108,
  1. Absatz einsEine im Paragraph 93, Absatz 2, bezeichnete Person, die
    1. Ziffer eins
      unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
    ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

§ 109

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 109,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    12. Ziffer 11 a
      entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
    13. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    14. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    15. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
    7. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    8. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    9. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    10. Ziffer 9
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 10
      der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
    3. Ziffer eins b
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    4. Ziffer eins c
      entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    5. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
    6. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
    7. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
    8. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
    9. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    10. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    11. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins, und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
    12. Ziffer 8 a
      entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
    13. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
    14. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
    15. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
    16. Ziffer 11 a
      entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    17. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
    18. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
    19. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    20. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    21. Ziffer 15 a
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    22. Ziffer 15 b
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    23. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    24. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
    25. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
    26. Ziffer 19
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
    27. Ziffer 19 a
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    28. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
    29. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
    30. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 102 a, Daten nicht speichert; die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    31. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 102 a, Absatz 8, Daten nicht löscht;
    32. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 102 b, Daten ohne Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung beauskunftet;
    33. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 102 b, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
    34. Ziffer 26
      entgegen Paragraph 102 c, nicht protokolliert oder die notwendigen Auskünfte erteilt.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  8. Absatz 8Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  9. Absatz 9Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

§ 110

Text

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

Paragraph 110,

Im Straferkenntnis wegen einer nach Paragraph 109, Absatz 4, mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden.

§ 111

Text

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
  2. Absatz eins aIst der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
  3. Absatz 2Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.

§ 112

Text

14. Abschnitt
Behörden

Fernmeldebehörden

Paragraph 112,

Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

§ 113

Text

Zuständigkeit

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des Paragraph 81, Absatz 3,, einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
    2. Ziffer 2
      den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (Paragraph 19, KOG) anzuschließen.

§ 114

Text

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

§ 115

Text

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDie Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,) oder die KommAustria zuständig ist.
  2. Absatz eins aDie RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (Paragraph 3, Ziffer 8 a,). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
  3. Absatz 2In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
  4. Absatz 3Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

§ 115a

Text

Regulierungskonzept

Paragraph 115 a,
  1. Absatz einsDie Telekom-Control-Kommission hat ein Regulierungskonzept für elektronische Telekommunikation hinsichtlich der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erstellen. Das Regulierungskonzept hat unter Beachtung des Zwecks und der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Erklärungen und Konzepten der Europäischen Union, des Bundes und der Länder regulatorische Überlegungen zu absehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu enthalten, um die Vorhersehbarkeit von Regulierung zu fördern.
  2. Absatz 2Das Regulierungskonzept hat einen angemessenen, jedoch einen Marktanalysezyklus übersteigenden Planungszeitraum zu umfassen. Es kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Anführung der Gründe geändert werden. Es ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

§ 116

Text

Telekom-Control-Kommission

Paragraph 116,
  1. Absatz einsZur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 117

Text

Aufgaben

Paragraph 117,

Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6,, 7, 9, 11, 12a und 13,
  2. Ziffer eins a
    Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4,,
  3. Ziffer 2
    Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 3,,
  4. Ziffer 2 a
    Entscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 22,,
  5. Ziffer 2 b
    Entscheidungen in Verfahren nach Paragraph 24 a,,
  6. Ziffer 3
    Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraph 25,,
  7. Ziffer 4
    Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 31,,
  8. Ziffer 5
    Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 32,,
  9. Ziffer 6
    Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß Paragraph 36 bis 37a,
  10. Ziffer 7
    Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 23, Absatz 2,, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Absatz 2,, 48 und 49 Absatz 3,,
  11. Ziffer 7 a
    Entscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 50,,
  12. Ziffer 8
    Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß Paragraphen 26 und 45,
  13. Ziffer 9
    Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2,,
  14. Ziffer 10
    Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß Paragraph 56,,
  15. Ziffer 11
    Änderung der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,,
  16. Ziffer 12
    Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
  17. Ziffer 13
    Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 91, Absatz 4,,
  18. Ziffer 13 a
    Entscheidungen in Verfahren nach Paragraph 91 a,,
  19. Ziffer 14
    Feststellung und Antragstellung gemäß Paragraph 111,,
  20. Ziffer 15
    Antragstellung an das Kartellgericht gemäß Paragraph 127,,
  21. Ziffer 16
    Entscheidungen gemäß Paragraph 130, Absatz eins,

§ 118

Text

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
  3. Absatz 3Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  4. Absatz 4Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
  5. Absatz 5Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz eins,, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 4, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Absatz eins und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
  7. Absatz 6 aDas Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 6, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausscheidende Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.
  8. Absatz 7Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 119

Text

Vorsitzender und Geschäftsordnung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDas richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
  2. Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  3. Absatz 3Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 120

Text

Zuständigkeit der KommAustria

Paragraph 120,
  1. Absatz einsAbweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit
    1. Litera a
      ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, bezieht oder
    2. Litera b
      eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,
    folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
    1. Ziffer eins
      Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 7,,
    2. Ziffer 2
      Anordnung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      Aufgaben nach Paragraph 15,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21 und Paragraph 25,,
    4. Ziffer 4
      Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 56,,
    6. Ziffer 6
      Genehmigung von Änderungen gemäß Paragraph 57 und Widerruf gemäß Paragraph 60,,
    7. Ziffer 7
      Aufgaben gemäß Paragraph 90,,
    8. Ziffer 8
      Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91,,
    9. Ziffer 9
      Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 111,,
    10. Ziffer 10
      Streitbeilegung nach Paragraph 122,,
    11. Ziffer 11
      Aufgaben nach Paragraphen 124 bis 130.
  2. Absatz 2Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
  3. Absatz 3Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.
  4. Absatz 4Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.
  5. Absatz 5Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 3, zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 121

Text

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.
  2. Absatz 2Anträge betreffend Paragraph 117, Ziffer 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag gemäß Absatz 2, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
  5. Absatz 5Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

§ 122

Text

Streitbeilegung

Paragraph 122,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,
    der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 123

Text

Transparenz

Paragraph 123,
  1. Absatz einsEntscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 125, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.

§ 124

Text

Information durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 124,

Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

§ 125

Text

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
  2. Absatz 2Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
  3. Absatz 3Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

§ 126

Text

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Paragraph 126,
  1. Absatz einsSoweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.
  2. Absatz 2Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzkommission Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.

§ 127

Text

Antragsrechte beim Kartellgericht

Paragraph 127,
  1. Absatz einsErgibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, an das Kartellgericht zu richten.
  2. Absatz 2Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach Paragraph 27, KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in Paragraph eins, genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.

§ 128

Text

Konsultationsverfahren

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß Paragraphen 91, Absatz 4,, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit Paragraph 125, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist gehemmt.
  3. Absatz 3Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche Beschluss zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

§ 129

Text

Koordinationsverfahren

Paragraph 129,
  1. Absatz einsBetrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
    1. Ziffer eins
      die Marktdefinition oder die Marktanalyse (Paragraph 36 und 37) oder
    2. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 43 auferlegt werden,

    ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 128, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

  2. Absatz 2Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Absatz 3, kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse nach Paragraph 36 und 37 bezieht.
  4. Absatz 3 aFalls die Europäische Kommission innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach Paragraphen 128, Absatz eins und 129 Absatz eins, zu unterwerfen.
  5. Absatz 3 bDie Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 43 bezieht.
  6. Absatz 3 cInnerhalb der Frist nach Absatz 3 b, hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Paragraph eins, zu ermitteln.
  7. Absatz 3 dFalls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Absatz 3 b, in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Absatz 3 b, Ziffer eins, teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.
  8. Absatz 3 eRichtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß Paragraph 129, Absatz 6, bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.
  9. Absatz 3 fEntwürfe von Vollziehungshandlungen nach Absatz eins, können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.
  10. Absatz 3 gVerfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, gehemmt.
  11. Absatz 4Vollziehungshandlungen gemäß Absatz eins, können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Absatz eins, durchzuführen.
  12. Absatz 5Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.
  13. Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Absatz eins, zu führen und dieses zu veröffentlichen.

§ 130

Text

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

Paragraph 130,
  1. Absatz einsBei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

§ 131

Text

Telekommunikationsbeirat

Paragraph 131,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
  2. Absatz 2Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
  3. Absatz 3Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
  4. Absatz 4Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Absatz 5Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.
  7. Absatz 7Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.

§ 132

Text

15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Paragraph 132,
  1. Absatz einsMit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, sowie das Telekommunikationswegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Bundesgesetzblatt römisch II, BGBl. römisch II Nr. 38/2005;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom-Tarifgestaltungsverordnung), BGBl. Nr. 650/1996;
    3. Ziffer 3
      die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung), BGBl. Nr. 756/1994;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. römisch II Nr. 14/1998;
    5. Ziffer 5
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV), BGBl. Nr. 313/1996;
    6. Ziffer 6
      die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz 1993 – 1. DVO-FG), BGBl. Nr. 230/1994;
    7. Ziffer 7
      die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung), BGBl. römisch II Nr. 122/1997:
    8. Ziffer 8
      die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,.

§ 133

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 133,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 2 aFür zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 3, ist der Paragraph 71, Absatz 3,, letzter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
  5. Absatz 4Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach Paragraph 13, TKG und Konzessionen nach Paragraph 14, TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,
  6. Absatz 5Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach Paragraph 15, Absatz eins, unverzüglich einzubringen.
  7. Absatz 6Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 10, Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
  8. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  9. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  10. Absatz 9Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
  11. Absatz 10Die Nummerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, sowie die Entgeltverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  12. Absatz 11„Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2009,, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
  13. Absatz 12Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129,, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
  14. Absatz 13Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003,, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
  15. Absatz 14Paragraph 54, Absatz eins a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

§ 134

Text

Verweisungen

Paragraph 134,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 135

Text

Verlautbarungen

Paragraph 135,
  1. Absatz einsVerordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
  2. Absatz 2Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt römisch II zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

§ 136

Text

Vollziehung

Paragraph 136,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4, ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung der Paragraphen 16 a, Absatz 10,, 82 Absatz 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 3 und des Paragraph 118, Absatz 7, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz eins, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  7. Absatz 7Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
  8. Absatz 8Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 4, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
  9. Absatz 9Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  10. Absatz 10Mit der Vollziehung des Paragraph 114, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 136a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 136 a,

Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 137

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 137,
  1. Absatz einsParagraphen eins,, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, treten mit 1. März 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 34,, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 107, Absatz eins a, sowie Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, treten mit TTMMJJJJ in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 94, Absatz eins und 102a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2011, treten am 1. April 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 25,, 25b, 25d, 70, 71 Absatz eins a,, 95 Absatz 3, Ziffer 3 und 100, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, tritt sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Kraft.