Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs u. Regime d. schiffbaren Wasserwege, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Mai 1967 betreffend den Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)
StF: BGBl. Nr. 175/1967

Art. 1

Text

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Nepal am 22. August 1966 dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1957,) beigetreten.

Ferner haben Rwanda und Malta am 10. Feber 1965 bzw. am 13. Mai 1966 erklärt, sich an das vorangeführte Übereinkommen und Statut gebunden zu erachten, dessen Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war.

Malta hat am 13. Mai 1966 eine gleichlautende Erklärung hinsichtlich des Übereinkommens und Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie hinsichtlich des Zusatzprotokolls hiezu Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1933,) abgegeben.