§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Emergency Health Services, Master of Advanced Studies”, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.