Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektrotechnikzugangs-Verordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 41/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDurch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. Litera b
        die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
      3. Litera c
        den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
      4. Litera d
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
      2. Litera b
        die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
      3. Litera c
        den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
      4. Litera d
        eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
      2. Litera b
        die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
      3. Litera c
        den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und
      4. Litera d
        eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder
    8. Ziffer 8
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    9. Ziffer 9
      Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 sind:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Besuch einer im Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, genannten berufsbildenden höheren Schule oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt, oder
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Besuch einer nicht in Ziffer 2, angeführten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

§ 2

Text

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

Paragraph 2,

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    auf eine der im Paragraph eins, festgelegten Arten oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für das Handwerk der Mechatroniker für Büro und EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser und
    2. Litera b
      den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
    4. Litera d
      den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen.

§ 5

Text

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

Paragraph 5,

Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 6

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1982, sowie gemäß Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1994, gelten nach Maßgabe des Paragraph 4, als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003, gilt als Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2023,.

§ 7

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Paragraph 6 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen

2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,

1

Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich

1

Messung und Prüfung von Erdern

2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter

2

Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz

3

elektrotechnisches Prüfwesen

1

Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)

5

Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen

2

Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen

1

Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)

6

praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)

8

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren qualitätsgesicherten und zertifizierten berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Einbruchmeldetechnik

Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest

28

Brandmeldetechnik

Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern;

Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern)

28

Videoüberwachung

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen

28

Zutrittskontrolle

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen – Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit)

28

Alarmübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle;

Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen;

Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen)

4

Grundlagen der Funkübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle

4

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtanzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
  2. Ziffer 4
    Das Lehrgangszeugnis hat eine Bestätigung zu enthalten, dass der Besuch des Lehrganges auf Grund einer Leistungsbeurteilung als erfolgreich bewertet wurde.