Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr
StF: BGBl. III Nr. 218/2002

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

  1. Ziffer eins
    als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
  2. Ziffer 2
    als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die über Antrag in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Republik verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Republiken oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
  3. Ziffer 3
    als Omnibus jenes Kraftfahrzeug, das im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als 9 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
  4. Ziffer 4
    als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der ausgehend von einer der beiden Republiken das Hoheitsgebiet der anderen Republik ohne Zwischenbedienung durchfährt, und in einem dritten Staat endet, oder ausgehend von einem dritten Staat beide Republiken ohne Zwischenbedienung durchfährt, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
  5. Ziffer 5
    als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken niedergelassen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.
  6. Ziffer 6
    als zuständige Behörde in Österreich die Kraftfahrlinienbehörde im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und in Belarus das Ministerium für Transport und Kommunikationen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz einsEin grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung einer Konzession (Genehmigung) ist vom Unternehmer an die zuständige Behörde seines Heimatstaates zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
    • Strichaufzählung
      die Fahrtstrecke,
    • Strichaufzählung
      eine Streckenskizze,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungspreise,
    • Strichaufzählung
      einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
    • Strichaufzählung
      die geplante Betriebsperiode,
    • Strichaufzählung
      den beabsichtigten Betriebsbeginn,
    • Strichaufzählung
      Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
    Die zuständige Behörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
  3. Absatz 3Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn für die Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Konzession (Genehmigung) an einen Unternehmer einer der beiden Republiken auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Konzession (Genehmigung) für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Konzession (Genehmigung) wird in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Unternehmer zusammen mit der von seiner zuständigen Behörde ausgestellten Konzession (Genehmigung).
  5. Absatz 5Beim Grenzübertritt in die Republiken ist das Original einer Konzessionsurkunde (Genehmigung) vorzuweisen.
  6. Absatz 6Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde (Genehmigung) aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
  7. Absatz 7Da die beiden Republiken keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Konzessionen (Genehmigungen) erteilen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Transitverkehr

  1. Absatz einsDer Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
  2. Absatz 2Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke oder der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Kabotage

Die Konzession (Genehmigung) berechtigt nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Republik bedarf einer gesonderten Berechtigung.

Art. 5

Text

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

Art. 6

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung) einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Gemeinsame Lösung von Anwendungsproblemen

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
  2. Absatz 2Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
  3. Absatz 3Sofern erforderlich, treten über Verlangen die Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. Absatz einsFahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind bei Bedienung in Österreich auf Kosten des Unternehmers im Kursbuch zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben. Diese können für Rückfahrkarten Preisermäßigungen vereinbaren.

Art. 9

Text

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:

  • Strichaufzählung
    die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  • Strichaufzählung
    die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Art. 10

Text

Artikel 10

Kontrolle der Beförderung

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 11

Text

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Unterfertigung in Kraft.

Art. 12

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.