Anhang A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Grafische Prozesse)
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
G tief L
2. 2 Fischtoxizität 2 a)
G tief F b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
d)
7. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
d)
8. Chrom - Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
9. Chrom - VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
e)
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Silber 0,1 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ag
15. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
16. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
17. Ammonium 1,0 mg/l 200 mg/l
ber. als N f)
18. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N f)
19. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
g)
21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
22. Phosphor - Gesamt 2,0 mg/l -
ber. als P
23. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO tief 3
A 3 Organische Parameter
24. Gesamter org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff TOC
ber. als C
h)
25. Chemischer 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O tief 2
h)
26. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
27. Summe der 5,0 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
28. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX i) i)
ber. als Cl
29. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,5 mg/l
aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
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a) | Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen. |
b) | Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. |
c) | Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. |
d) | Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck erforderlich. |
e) | Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich. |
f) | Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung" Februar 1999). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH tief 4 - N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH tief 3 - N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l. |
g) | Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Tiefdruck erforderlich. |
h) | Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB tief 5. |
i) | Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. |