(8)Absatz 8Wird ein Gemisch aus nach Abs. 4 und nach Abs. 5 gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Abs. 7 gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Abs. 4 aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.Wird ein Gemisch aus nach Absatz 4 und nach Absatz 5, gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Absatz 7, gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Absatz 4, aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.