Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gasölkennzeichnungsverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl (Gasölkennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 450/2001 [CELEX-Nr.: 395L0060]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, [CELEX-Nr.: 31995L0060]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist ab 1. 1. 2004 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,

Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:

  1. Ziffer eins
    Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
  2. Ziffer 2
    auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 9,5 und höchstens 14,25 Gramm Butoxybenzol.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet.
  3. Absatz 3Wurden nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995, gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung.
  4. Absatz 4Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet und in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird. Gasöl kann bereits vor dem 1. August 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet werden, darf aber erst nach dem 31. Juli 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt werden.
  5. Absatz 5Auf Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnet und vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, ist die Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, weiter anzuwenden, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnet.
  6. Absatz 6Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnet und vor dem 1. Mai 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, gilt als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl.
  7. Absatz 7Soll ein nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnetes Gasöl nach dem 17. Jänner 2024 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ist es zusätzlich nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, zu kennzeichnen.
  8. Absatz 8Wird ein Gemisch aus nach Absatz 4 und nach Absatz 5, gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Absatz 7, gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Absatz 4, aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.
  9. Absatz 9Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2003, gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2023, gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Absatz 7, gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in Paragraph 9, Absatz 6, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, genannten Zwecken verwendet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 46, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 31 vom 14.2.2022, S. 52, umgesetzt.