(1)Absatz einsSoweit nicht nach § 3c vorzugehen ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene,Sammelstellenʻ berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung jener Vermögen zu beanspruchen, deren RückstellungRückstellung nicht ordnungsgemäß vom geschädigten Eigentümer beantragt und zunächst an einen Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt, falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruches dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung seinen lebenden Testamentserben oder seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber lebenden Legataren ins Eigentum übertragen wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator, an einen Verlassenschaftskurator, an denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.Soweit nicht nach Paragraph 3 c, vorzugehen ist, ist die gemäß Paragraph eins, des Auffangorganisationengesetzes berufene,Sammelstellenʻ berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung jener Vermögen zu beanspruchen, deren RückstellungRückstellung nicht ordnungsgemäß vom geschädigten Eigentümer beantragt und zunächst an einen Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt, falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruches dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung seinen lebenden Testamentserben oder seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber lebenden Legataren ins Eigentum übertragen wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator, an einen Verlassenschaftskurator, an denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (Paragraph 145, Außerstreitgesetz), oder einen nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß.