Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einsetzung einer Bioethikkommission, Fassung vom 19.06.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Einsetzung einer Bioethikkommission
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  • Langtitel
    Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung einer Bioethikkommission
    StF: BGBl. II Nr. 226/2001
    Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird verordnet:

  • Text

    Einsetzung der Bioethikkommission

    § 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Bioethikkommission (Kommission) eingesetzt.

  • Aufgaben

    § 2. (1) Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin und -biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere:

    1.

    Information und Förderung der Diskussion über wichtige Erkenntnisse der Humanmedizin und -biologie und über die damit verbundenen ethischen Fragen in der Gesellschaft;

    2.

    Erstattung von Empfehlungen für die Praxis;

    3.

    Erstattung von Vorschlägen über notwendige legistische Maßnahmen;

    4.

    Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen.

    (2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.

  • Zusammensetzung der Bioethikkommission

    § 3. (1) Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.

    (2) Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören:

    1.

    Medizin (insbesondere Fortpflanzungsmedizin, Gynäkologie, Psychiatrie, Onkologie, Pathologie);

    2.

    Molekularbiologie und Genetik;

    3.

    Rechtswissenschaften;

    4.

    Soziologie;

    5.

    Philosophie;

    6.

    Theologie.

  • Bestellung der Mitglieder

    § 4. (1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

    (2) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre.

    (3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.

  • Einberufung der Sitzungen

    § 5. (1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen die Kommission zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen; mindestens vierteljährlich.

    (2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

    (3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

  • Arbeitsgruppen

    § 6. Die Kommission kann zur Vorberatung von Gegenständen Arbeitsgruppen einsetzen.

  • Leitung und Ablauf der Sitzungen

    § 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Hat der Bundeskanzler zur Sitzung eingeladen, so obliegt ihm im Falle der Teilnahme an der Sitzung die Vorsitzführung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

    (2) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Kommission hat bei der Beschlussfassung einen größtmöglichen Konsens anzustreben. Sie fällt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

    (3) Die Kommission kann beschließen, dass über ihre Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

  • Öffentlichkeit

    § 8. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

  • Niederschrift, Dokumentation, Berichte

    § 9. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

    (2) Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission obliegen dem Bundeskanzleramt.

    (3) Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler.

  • Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

    § 10. §§ 2 bis 9, in der Fassung BGBl. II Nr. 335/2012, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Die nächste Funktionsperiode der Kommission beginnt mit 1. Oktober 2013.