§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet.