Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Psychologische Studentenberatung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Psychologische Studentenberatung
StF: BGBl. II Nr. 384/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 96, Absatz eins, des Universitätsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, eingerichteten Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, StudFG weitergeführt.
  2. Absatz 2Die einzelnen Beratungsstellen führen die Bezeichnung „Psychologische Beratungsstelle für Studierende ...“ mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können;
    2. Ziffer 2
      Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung
      von Studierenden mit psychologischen Mitteln;
    4. Ziffer 4
      die Vorbeugung von Studienproblemen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings;
    2. Ziffer 2
      psychologische Behandlung und Psychotherapie;
    3. Ziffer 3
      informative Beratung und präventive Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß Paragraph eins, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, sowie eine Zusatzausbildung als klinische Psychologin bzw. klinischer Psychologe gemäß dem Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, und eine Psychotherapieausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Organen der Universitäten und Fachhochschulen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studieninteressenten und Absolventen sowie mit psychosozialen Einrichtungen und niedergelassenen Psychologinnen bzw. Psychologen und Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen bzw. die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben den Universitäten, den Hochschülerschaften und den Fachhochschulen in ihrem Einzugsbereich jährlich über Art, Umfang und Wirkung der Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten und dabei auch die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung darzustellen. Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zusätzlich jährlich über die Verteilung der Arbeitskapazität auf die einzelnen Aufgabenbereiche und über die Maßnahmen zur kostengünstigen Durchführung der Aufgaben zu berichten.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die bisherigen Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Studentenberatungsstellen in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt bleiben als Leiterinnen bzw. Leiter der entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen für Studierende im Amt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, außer Kraft.