Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Konvention, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens.
StF: BGBl. Nr. 322/1924 (NR: GP II 76 AB 89 S. 22.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Jugoslawien 322/1924 *Rumänien 322/1924 *Tschechoslowakei 322/1924 *Ungarn 322/1924, III 208/2018 K

Sonstige Textteile

Die Ratifikationsurkunden aller in der permanenten technischen Gewässerkommission vertretenen Staaten wurden im Sinne des Artikels 2 der Konvention beim Sekretariat der Kommission hinterlegt und wurde das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikationen am 30. Juni 1924 geschlossen. Die Konvention tritt daher am 30. September 1924 in Kraft.

Ratifikationstext

Durch den Artikel 293 des Vertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 wird für die Gebiete des ehemaligen ungarischen Königreiches, soweit sie das Donaubecken umfassen – mit Ausnahme des Stromgebietes des Olt – eine technische, permanente Gewässerkommission eingesetzt und dieser Kommission, welche aus einem vom Völkerbundrat ernannten Präsidenten und einem Vertreter jedes territorial beteiligten Staates zusammengesetzt ist, die Aufgabe anvertraut, ein Reglement, betreffend ihren Wirkungskreis und ihre Geschäftsführung auszuarbeite, wobei dieses Reglement der Genehmigung der beteiligten Staaten unterbreitet werden muß.

Österreich, Ungarn, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei haben zu diesem Zwecke als ihre Vertreter ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Vertreter)

welche nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in Ordnung befunden wurden, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 27. Mai 1923 zu Paris unterfertigte Übereinkommen, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens samt Reglement und Schlußprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorliegenden Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1924.

Art. 1

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragsmächte erklären ihre Zustimmung zu dem beigefügten Reglement und Schlußprotokolle, welches den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission umschreibt und welches von dieser selbst am 23. Mai 1923 beschlossen worden ist.

Dieses Reglement ebenso wie das Schlußprotokoll bilden untrennbare Bestandteile der gegenständlichen Konvention. Spätere Abänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Hohen Vertragsmächte.

Art. 2

Text

Artikel 2.

Die gegenständliche Konvention bedarf der Ratifaktion. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. März 1924 im Sekretariate der Kommission hinterlegt werden.

Die Konvention tritt drei Monate nach Schluß des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft.

Zur Bekräftigung dessen haben die obengenannten bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Konvention, welche nur in einem Exemplar ausgefertigt ist, unterzeichnet. Sie wird im Archiv der Gewässerkommission aufbewahrt und je eine authentische Abschrift wird jeder der vertragschließenden Parteien ausgehändigt werden.

Gegeben in Paris, am 27. Mai 1923.

Anl. 1

Text

Reglement, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens.

Angenommen durch die obgenannte Kommission in der Sitzung vom 25. Mai 1923. An dieser Sitzung haben teilgenommen:

Der Präsident: Herr Chargueraud,

für Österreich: Herr Paul Buckeisen,

für Ungarn: Herr Julius Ambrozy de Seden,

für Rumänien: Herr G. Popesco,

für Jugoslawien: Herr Franz Vilfan,

für die Tschecho-Slowakei: Herr Bohuslav Müller.

Artikel 1.

Zusammensetzung der Kommission.

Die permanente technische Gewässerkommission ist zusammengesetzt aus je einem Vertreter der nachfolgend genannten Staaten:

Österreich, Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Tschecho-Slowakei, unter dem Vorsitz eines vom Völkerbund ernannten Präsidenten.

Artikel 2.

Flußgebiete, auf welche das Reglement Anwendung findet.

Die Flußbecken, auf welche das gegenständliche Reglement anzuwenden ist, sind laut Friedensvertrages von Trianon die das Donaubecken bildenden Einzugsgebiete der Wasserläufe des ehemaligen Königreiches Ungarn, mit alleiniger Ausnahme des Olt.

Artikel 3.

Befugnisse (Wirkungskreis) der Kommission.

Die Kommission hat die Aufgabe:

den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne des Friedensvertrages von Trianon, Artikel 292, herbeizuführen, deren Ausführung zu überwachen und im Falle der Dringlichkeit zu sichern;

die Einheit des Gewässerregimes zu erhalten und zu verbessern, vornehmlich was die Waldwirtschaft anlangt, ebenso wie die damit beschäftigten Verwaltungszweige, wie den hydrometrischen Dienst und den Hochwassernachrichtendienst;

Studien anzustellen über Fragen, die mit der Schiffahrt zusammenhängen, mit Ausnahme der in den Wirkungskreis der internationalen Donaukommission fallenden Angelegenheiten, bezüglich welcher an diese Kommission herangetreten werden muß und dabei besonders den Interessen der Fischerei Rechnung zu tragen;

Außerdem alle Arbeiten und Studien durchzuführen und alle Dienstzweige zu schaffen, welche ihr durch einstimmigen Beschluß der beteiligten Staaten anvertraut werden.

Artikel 4.

Vorlage der Geschäftsstücke an die Kommission.

Die Kommission beschäftigt sich nur mit den Angelegenheiten, welche von den Delegierten oder vom Präsidenten vorgelegt werden.

Alle Papiere, welche auf eine der Kommission zu unterbreitende Angelegenheit Bezug haben, werden dem Präsidenten zugesendet, welcher seinerseits alle Delegierten davon verständigt und die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Session setzt.

Der Präsident kann aber, wenn er es für nötig hält, sofort nach Übermittlung der Papiere die Einsetzung eines Studienkomitees nach Artikel 9 veranlassen.

Artikel 5.

Dokumente, welche der Kommission einzureichen sind.

Die Delegierten werden der Kommission zum Zwecke ihrer Information die nachfolgend angeführten Dokumente übermitteln:

  1. Litera a
    Alljährlich einen summarischen Überblick über die technische Situation der in Artikel 2 gekennzeichneten Flussbassins und im allgemeinen der ausgeführten oder projektierten Arbeiten in dem betreffenden Staat, welche praktisch einen Einfluß auf das Gewässerregime eines Nachbarstaates haben können;
  2. Litera b
    die Übereinkommen, welche zwischen den beteiligten Staaten im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 292 des Friedensvertrages von Trianon abgeschlossen wurden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit oder ohne Vermittlung der Kommission;
  3. Litera c
    die Gesetze und Reglements, welche sich auf das Gewässerregime, auf die Abholzung und Wiederaufforstung und die Fischerei beziehen.
Artikel 6.

Grundlagen für die Ausführung der Arbeiten. Projekte.

Bei Fehlen einer Verständigung unter den beteiligten Staaten kann jeder von ihnen an die Kommission herantreten und verlangen, sie möge für bestimmte Abschnitte von Wasserläufen, die Grundlagen feststellen, nach denen die Projekte für wichtige Arbeiten, welche eine fühlbare Veränderung des gegenwärtigen Gewässerregimes zur Folge hätten, zu verfassen wären.

Eine summarische Beschreibung der Projekte dieser Arbeiten ist dem Präsidenten einzusenden, welcher seinerseits eine Kopie derselben an alle Delegierten weiterleitet.

Artikel 7.

Arbeiten im eigenen Lande.

Bezüglich der Arbeiten, welche der Staat auf seinem eigenen Territorium auszuführen hat, wird bestimmt, daß sie ohne weiteres ausgeführt werden können, wenn der Präsident im Verlaufe der drei Monate, vom Zeitpunkte der Mitteilung gerechnet, welche ihm nach Absatz 2 des vorhergehenden Artikel zu machen ist, dem einbringenden Delegierten keinerlei Einwendungen der anderen Delegierten zur Kenntnis gebracht hat.

Im Gegenfalle hat die Kommission in kürzester Frist, spätestens aber im Verlaufe von vier Monaten nach Ablauf des ersten Termins eine definitive Entscheidung zu treffen.

Artikel 8.

Maßnahmen und Arbeiten auf fremden Gebieten.

Wenn ein Staat verlangt, daß gewisse Arbeiten auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt oder gewisse Maßnahmen zum Zwecke der Erhaltung oder Verbesserung der Einheit des Gewässerregimes getroffen werden sollen, verpflichtet sich der letztgenannte Staat, im Falle eines günstigen Gutachtens der Kommission und, wenn nicht als berechtigt anerkannte Gründe entgegenstehen, im Wege des Einvernehmens mit dem beteiligten Staat und ohne Verpflichtung eines Kostenbeitrages der Ausführung der gedachten Arbeiten oder der Anwendung der genannten Maßnahmen jede Erleichterung angedeihen zu lassen.

Artikel 9.

Instruktion der einzelnen Fälle.

In Anwendung des Artikels 4, Absatz 3, ebenso wie im Falle, daß die Kommission der Ansicht ist, daß eine Angelegenheit ein besonderes Studium erfordert, wird ein Komitee, welches aus den Delegierten der direkt beteiligten Staaten zusammengesetzt ist, diese Untersuchungen führen; es wird zu diesem Zwecke an Ort und Stelle alle notwendigen Informationen einholen und einen Bericht an die Kommission machen. Der Präsident oder sein Vertreter, welchen er aus einer vom Komitee mit Stimmeneinheit genehmigten Liste wählt, wird an den Arbeiten desselben teilnehmen können; das Komitee tritt über Einladung des Präsidenten zusammen, welcher zu diesem Zwecke mit den Delegierten der Staaten, auf deren Gebiet die Untersuchung stattfinden soll, das Einvernehmen herstellt.

Im Falle großer Dringlichkeit kann der Präsident das Komitee telegraphisch einberufen und ihm alle nötig erscheinenden Aufgaben anvertrauen. Die Angelegenheit wird sodann vor die Kommission gebracht.

Artikel 10.

Hydrometrischer und Hochwassernachrichtendienst.

Jeder Staat wird das Nötige veranlassen, um auf seinem Gebiete einen hydrotechnischen Dienst zu erhalten, welcher die meteorologischen und hydrometrischen, ebenso wie alle für den Hochwassernachrichtendienst nötigen Beobachtungen anstellen wird.

Die Beobachtungen, welche für die Erhaltung des bestehenden Gewässerregimes notwendig sind, werden nach allgemeinen, von der Kommission festgesetzten Regeln gesammelt und veröffentlicht. Diese Regeln werden, insbesondere die Art und Weise des Austausches der Beobachtungsresultate unter den mit hydrotechnischen Erhebungen betrauten Behörden der verschiedenen Staaten festsetzen.

Artikel 11.

Beratungen der Kommission.

Die Beratungen der Kommission sind rechtskräftig nur bei Anwesenheit von vier Mitgliedern, einschließlich des Präsidenten.

Ein Delegierter, welcher verhindert ist, einer Versammlung beizuwohnen, kann sich durch einen ad hoc-Delegierten vertreten lassen, welcher dasselbe Stimmrecht hat, wie der verhinderte Delegierte.

In allen Fällen, wo nicht Stimmeneinheit erforderlich ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Majorität gefasst, wobei auch der Präsident nur eine Stimme hat.

Wenn ein mit Majorität gefaßter Beschluß für einen Staat, dessen Delegierter mit der Minorität gestimmt hat, Verpflichtungen zur Ausführung von Bauten oder Maßnahmen auf seinem Hoheitsgebiete beinhaltet, so kann dieser Beschluß auf dem Gebiete des genannten Staates nur mit seiner Zustimmung rechtskräftig werden. Diese Bestimmung hindert nicht die Behandlung eines Streitfalles unter Staaten nach den Bestimmungen des Artikels 20.

Artikel 12.

Zahl der Sessionen.

Die Kommission hält alljährlich eine ordentliche Session, nach Möglichkeit immer in demselben Monat. Sie versammelt sich außerdem in außerordentlichen Tagungen entweder über Veranlassung des Präsidenten oder über Verlangen von wenigstens zwei Delegierten.

Die Einberufung zu den ordentlichen und außerordentlichen Sessionen hat, ausgenommen in Fällen großer Dringlichkeit, wenigstens einen Monat vorher zu erfolgen.

Artikel 13.

Ort der Sessionen.

Jede ordentliche Session wird in der gelegentlich der vorhergehenden Session von der Kommission bezeichneten Stadt abgehalten werden.

Für die außerordentlichen Sessionen wird der Präsident in jedem Falle den Ort der Zusammenkunft festsetzen.

Artikel 14.

Die Präsidentschaft.

Die Dauer der Präsidentschaft ist fünf Jahre und kann erneuert werden.

Artikel 15.

Sekretariat.

Am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Präsidenten wird zur Zusammenfassung und Vorbereitung der Arbeiten ein Sekretariat errichtet, dessen Mitflieder von der Kommission ernannt werden.

Artikel 16.

Amtssprache der Kommission.

Die Amtssprache der Kommission ist das Französische.

Gleichwohl kann in den Sitzungen von den Mitgliedern und Experten auch eine andere Sprache gebraucht werden, wenn die betreffenden einen Dolmetsch beistellen.

Die im Artikel 5 erwähnten summarischen Beschreibungen können auch in der Amtssprache des betreffenden Staates abgefasst sein, wenn eine französische Übersetzung beigeschlossen ist.

Artikel 17.

Die Kommission stellt in ihrer ordentlichen Session auf Grund der Vorschläge des Präsidenten und der beigebrachten Belege ihr Jahresbudget auf und prüft die Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Jahres.

Alle Ausgaben der Kommission, einschließlich das Honorar des Präsidenten und seine Reiseauslagen, gegebenenfalls die Auslagen seiner Vertreter, die Gehälter und Zulagen der Angestellten des Sekretariates und ihre Reisekosten werden von den in der Kommission vertretenen Staaten zu gleichen Teilen getragen.

Die Auslagen und Gehälter der Delegationen werden von den betreffenden Regierungen bestritten.

Artikel 18.

Innere Dienstordnung.

Die Kommission regelt durch eine innere Dienstordnung die Detailbestimmungen ihrer Tätigkeit und ihrer Organisation.

Artikel 19.

Prärogative der Kommission.

Der Präsident, die Delegierten und ihre zugeteilten Beamten, die Mitglieder und das Personal des Sekretariates und der Delegationen werden in jedem der Vertragsstaaten behandelt wie der Chef, respektive wie die Mitglieder einer beglaubigten diplomatischen Mission.

Artikel 20.

Behandlung von strittigen Fällen.

Die Kommission hat sich in folgenden Fällen auszusprechen:

Ziffer eins Über die Verpflichtungen, welche sich für jeden Staat aus den Bestimmungen des Kapitels römisch III, Abschnitt römisch II, römisch XII. Teil, des Vertrages von Trianon ergeben;

Ziffer 2 über die Auslegung und Anwendung des gegenständlichen Reglements.

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit aus Anlaß eines Kommissionsbeschlusses oder bei Stimmengleichheit steht es jedem der Vertragsstaaten frei, gemäß dem für strittige Fälle vorgesehenen Vorgang, an den Völkerbund heranzutreten, wenn die Kommission feststellt, dass sie vergeblich alle Mittel, eine Verständigung herbeizuführen, angewendet hat.

Artikel 21.

Abänderung des Reglements.

Jeder Vertragsstaat kann jederzeit eine Abänderung des gegenständlichen Reglements beantragen und hat dabei die Bestimmungen, welche er geändert sehen will und die Gründe anzugeben, die er für seinen Vorschlag vorbringen will. Dieser Antrag muß auf die Tagesordnung der nächsten Kommissionstagung gesetzt werden, welche vor Eingehen auf die Frage selbst, darüber entscheidet, ob überhaupt eine Revision zeitgemäß sei.

Im Falle, dass drei Staaten die Revision verlangen sollten, hat der Präsident innerhalb drei Monaten eine Tagung der Kommission einzuberufen, welche ohne weiteres eine Prüfung der angeregten Abänderungen vornimmt.

Anl. 2

Text

Schlußprotokoll

Nach Annahme des Reglements, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der internationalen Gewässerkommission sind die unterzeichneten Mitglieder der genannten Kommission noch über folgende Punkte übereingekommen:

Zu Artikel 3. Unter Abholzung und Aufforstung sind einzig forstwirtschaftliche Maßnahmen zu verstehen, welche eine Abänderung der Einheit des Gewässerregimes herbeiführen können.

Das Wort „Abholzung“ bezeichnet nicht die regelmäßigen Schlägerungen, welche auf Grund einer normalen Waldwirtschaft ausgeführt werden.

Zu Artikel 5, Litera a, Es wird verstanden, daß der technische Bericht nach Artikel 5, Litera a,, alle Angaben enthalten muß, welche für die Einheit des Gewässerregimes von Wesenheit sind, unter dem Ausdruck „Arbeiten“ sind alle Arbeiten beliebiger Natur, auch solche, welche nicht den Charakter von Wasserbauten tragen, zu verstehen, welche praktisch einen Einfluß auf das Gewässerregime des Nachbarstaates ausüben können.

Zu Artikel 17. Bezüglich der Anwendung des Artikel 17, 2. Absatz, herrscht Einverständnis darüber, daß bis zu dem Zeitpunkte, wo die Kommission anders darüber bestimmen wird, der österreichische Beitrag die Hälfte der Beitragsleistung der anderen Staaten beträgt.