Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
IN ANBETRACHT der zahlreichen völkerrechtlichen Instrumente, die sich auf die Staatsangehörigkeit, mehrfache Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit beziehen;
IN DER ERKENNTNIS, daß in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten die berechtigten Interessen sowohl der Staaten wie auch der Personen zu berücksichtigen sind;
IN DEM BESTREBEN, die fortschreitende Entwicklung von Rechtsgrundsätzen für die Staatsangehörigkeit zu fördern und zu ihrer Aufnahme in das innerstaatliche Recht beizutragen, und in dem Bestreben, Fälle von Staatenlosigkeit soweit wie möglich zu vermeiden;
IN DEM BESTREBEN, eine Diskriminierung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu vermeiden;
IM BEWUSSTSEIN des in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Rechts auf die Wahrung des Familienlebens;
ANGESICHTS der unterschiedlichen Haltung der Staaten zur Frage mehrfacher Staatsangehörigkeit und eingedenk des Rechts jedes Staates zu entscheiden, welche Folgen er gemäß seinem innerstaatlichen Recht an die Tatsache knüpft, daß ein Staatsangehöriger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt oder besitzt;
IM EINVERNEHMEN, daß es wünschenswert ist, angemessene Lösungen für die Folgen mehrfacher Staatsangehörigkeit und insbesondere bezüglich der Rechte und Pflichten von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit zu finden;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, daß von Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier oder mehrerer Vertragsstaaten besitzen, die Erfüllung der Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten verlangt wird;
EINGEDENK der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden, die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig sind, zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen: