Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Emblem der Europäischen Investitionsbank, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Emblem der Europäischen Investitionsbank
StF: BGBl. II Nr. 454/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.