Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, Fassung vom 24.05.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
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  • Langtitel
    Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
    vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
    StF: BGBl. II Nr. 54/1999
    Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:

  • Text

    Antragstellung

    § 1. Der Antrag auf

    1.

    Bewilligung von Ausbildungsfahrten und

    2.

    Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.

  • Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

     

    § 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber

    1.

    eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und

    2.

    eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.

    (2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

    (3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.

    (4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.

  • Fahrtenprotokoll

    § 3. (1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.

    (2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.

  • Begleitende Schulung

    § 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

    1.

    die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,

    2.

    ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

    (2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

    1.

    die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.

    2.

    ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

    (3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.

    (4) Das individuelle Gespräch gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.

  • Perfektionsschulung

    § 5. (1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert wurden - die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst

    1.

    Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie

    2.

    ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.

    Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

    (2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.

  • Kennzeichnung der Fahrzeuge

    § 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17” in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt” angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift “L 17” hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.

    (2) Tafeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 bereits in Verwendung oder hergestellt waren, dürfen weiter verwendet werden.

  • Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene

    Lenkberechtigung für die Klasse B

    § 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:

    1.

    Fahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,

    2.

    sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und

    b)

    die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder

    3.

    Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

    b)

    die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.

    (2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:

    1.

    die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;

    2.

    die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und

    3.

    Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.

    (3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

  • Inkrafttreten

    § 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

    (2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.

    (3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

  • Anlage 1

     

     

    Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten und Erteilung einer

    vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gem. § 19 FSG

    (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

  • Anlage 2

     

     

    Bestätigung

     

    Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau ..............................

     

    --------------------------------------------------------------------

                                             Unterschrift des

                                             Fahrschulinhabers und

                                             Stempel der Fahrschule

    --------------------------------------------------------------------

    die Schulung gemäß § 2 FSG-VBV

    (abgeschlossen am ...................)

    --------------------------------------------------------------------

    die 1. begleitende Schulung gemäß § 4

    Abs. 1 FSG-VBV am ....................

     

    mit ..................................

    (Name des Ausbildners gemäß § 7 FSG-VBV)

    --------------------------------------------------------------------

    die 2. begleitende Schulung gemäß § 4

    Abs. 2 FSG-VBV am ....................

     

    mit ..................................

    (Name des Ausbildners gemäß § 7 FSG-VBV)

    --------------------------------------------------------------------

    die Perfektionsschulung gemäß § 5

    FSG-VBV

    (abgeschlossen am .....................)

    --------------------------------------------------------------------

     

    ordnungsgemäß absolviert hat.

  • Anlage 3

     

    Fahrtenprotokoll

    gemäß § 19 Abs. 8 FSG

    (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)