Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:
1.
für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf
vier Jahre;
2.
für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;
3.
für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978
a)
ohne Zusatzeinrichtungen,
b)
mit einer vom Zählerläufer berührungslos
gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch
mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
c)
mit mechanischem Zweitarifzählwerk
von 16 Jahren auf 20 Jahre.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 47/1953, wird aufgehoben.