Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße von km 1,5 bis km 2,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. März 1978, BGBl. Nr. 173, bestimmten - Abschnitt „Mosersäge'' für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.