Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberflugsverordnung, Fassung vom 25.05.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberflugsverordnung
Andere Formate: PDF-Dokument RTF-Dokument
  • Langtitel
    Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Mai 1987 betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV)
    StF: BGBl. Nr. 249/1987
    Änderung
    Präambel/Promulgationsklausel

    Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung verordnet:

  • Text

    Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer

    Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr

     

    § 1. (1) Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.

    (1a) Privatluftfahrzeuge, die in der Republik Slowenien bzw. der Republik Kroatien registriert sind, sind im Sinne dieser Verordnung so zu behandeln wie Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen sind.

    (2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind anzugeben:

    a)

    das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;

    b)

    der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;

    c)

    der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;

    d)

    der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

    e)

    die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;

    f)

    die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen;

    g)

    die Versicherung gegen die Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges ergeben können.

    (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

  • Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer

    Staatsluftfahrzeuge

     

    § 2. (1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Wenn es sich um ein ausländisches Militärluftfahrzeug handelt, darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, bei anderen Staatsluftfahrzeugen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres erteilt werden.

    (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege einzubringen. Darin sind anzugeben:

    a)

    das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;

    b)

    der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist;

    c)

    welcher Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung (zum Beispiel Polizei-, Zollbehörde, Luftwaffe, Heer, Marine usw.) das Luftfahrzeug dient;

    d)

    der Name des verantwortlichen Piloten und die Anzahl der übrigen Besatzungsmitglieder sowie allfälliger Fluggäste, sofern es sich jedoch nicht bloß um einen Überflug handelt, die Namen sämtlicher Besatzungsmitglieder und Fluggäste;

    e)

    der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;

    f)

    der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungsweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;

    g)

    der Zweck des Fluges;

    h)

    die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen.

    (3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

  • Ausnahmebewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 lit. b des Luftfahrtgesetzes

     

    § 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat abweichend von den Bestimmungen im § 8 Abs. 1 erster Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen):

    a)

    auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Flugfeld oder auf einem Militärflugplatz landen, beziehungsweise von einem Flugfeld oder von einem Militärflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;

    b)

    bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß § 10 Abs. 1 lit. c des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;

    c)

    auf Antrag des Halters eines notgelandeten (§ 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;

    d)

    daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (§ 10 Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.

    (2) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.

    (3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen einzuholen und diese von der Erteilung von Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    (4) Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.

  • Außerkrafttreten älterer Vorschriften

     

    § 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985 außer Kraft.