Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
StF: BGBl. Nr. 128/1971

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 18. November 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1970

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 16. März 1971 ausgetauscht; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 5, Absatz 2, am 16. April 1971 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

VON DEM WUNSCHE GELEITET, den grenzüberschreitenden Straßenverkehr weiter zu erleichtern, HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragstaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDie Befreiung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge, die betriebsunfähig werden;
    3. Ziffer 3
      für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
  3. Absatz 3Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innerstaatlichen Rechts unberührt.

Art. 4

Text

Artikel 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.