Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
StF: BGBl. Nr. 706/1922 (NR: GP I 934 AB 1022 S. 121.)

Vertragsparteien

*Belgien 706/1922 *Frankreich 706/1922 *Griechenland 706/1922 *Italien 706/1922 *Jugoslawien 706/1922 *Rumänien 706/1922 *Tschechoslowakei 706/1922 *Vereinigtes Königreich 706/1922

Sonstige Textteile

Nachdem das am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut sowie das dazugehörige, am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Äußeres und für Verkehrswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1922.

Ratifikationstext

Da die im Artikel XLIV, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Frist für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch ein von den Vertretern der Vertragsstaaten am 31. März 1922 in Paris gefertigtes und vom Bundespräsidenten der Republik Österreich ratifiziertes Zusatzprotokoll bis 30. Juni 1922 verlängert und die Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am 30. Juni 1922 abgeschlossen wurde, tritt das vorstehende Übereinkommen gemäß dem zweiten Absatze des oben bezogenen Artikels am 1. Oktober 1922 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Belgien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei,

von der Absicht getragen, die allgemeinen Grundsätze, durch welche die Freiheit der Schiffahrt auf der internationalen Donau in endgültiger Weise gesichert werden soll, im gemeinsamen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Friedensverträge von Versailles, Saint-Germain, Neuilly und Trianon festzusetzen,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt haben:

Art. 1

Text

römisch eins. Allgemeines Donauregime.

Artikel römisch eins.

Die Schiffahrt auf der Donau ist auf dem ganzen schiffbaren Lauf des Stromes, das ist zwischen Ulm und dem Schwarzen Meere, sowie auf dem gesamten, in dem nachfolgenden Artikel näher bezeichneten internationalisierten Flußnetze, im Sinne der vollkommenen Gleichheit frei und allen Flaggen geöffnet, so daß kein Unterschied gemacht werden wird zum Nachteile der Staatsangehörigen, der Güter und der Flagge irgendeiner Macht, zwischen diesen und zwischen den Staatsangehörigen, den Gütern und der Flagge des Uferstaates selbst oder eines Staates, dessen Staatsangehörige, Güter und Flagge die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung genießen.

Diese Bestimmungen sind unter Vorbehalt der in den Artikeln römisch XXII und XLIII des gegenwärtigen Übereinkommens getroffenen Vereinbarungen zu verstehen.

Art. 2

Text

Artikel römisch II.

Das im vorangehenden Artikel erwähnte internationalisierte Flußnetz umfaßt:

die March und die Thaya in dem die Grenze zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei bildenden Teile ihres Laufes;

die Drau von Barcs an;

die Theiß von der Mündung der Szamos an;

die Maros von Arad an;

die Seitenkanäle oder Schiffahrtsrinnen, deren Herstellung den Zweck verfolgt, sei es von Natur aus schiffbare Abschnitte des oberwähnten Netzes zu verdoppeln oder zu verbessern, sei es zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte eines der obgenannten Flußläufe zu verbinden.

Art. 3

Text

Artikel römisch III.

Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt römisch II umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt römisch III umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel römisch II als international erklärten Wasserwege erstreckt.

Art. 4

Text

römisch II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel römisch IV.

Die europäische Donaukommission besteht vorläufig aus Vertretern Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Rumäniens, und zwar aus je einem Delegierten dieser Mächte.

Es kann jedoch jeder europäische Staat, der künftig ein hinreichendes Maß von handelsmaritimen und europäischen Interessen an den Donaumündungen nachweisen wird, über sein Ansuchen durch einstimmigen Beschluß der in dieser Kommission vertretenen Regierungen zur Vertretung in dieser Kommission zugelassen werden.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf.

Die europäische Kommission übt die vor dem Kriege innegehabten Befugnisse aus.

Die der Kommission zustehenden, aus den internationalen Verträgen, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, betreffend die Donau und ihre Mündungen fließenden Rechte, Befugnisse und Immunitäten bleiben unverändert aufrecht.

Art. 6

Text

Artikel römisch VI.

Die Zuständigkeit der europäischen Kommission erstreckt sich unter denselben Bedingungen wie in der Vergangenheit und ohne irgendeine Änderung ihrer gegenwärtigen Grenzen auf die Seeschiffahrtstrecke, das ist auf die Strecke von den Strommündungen bis zu jenem Punkte, an dem die Zuständigkeit der internationalen Kommission beginnt.

Art. 7

Text

Artikel römisch VII.

Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.

Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.

Art. 8

Text

römisch III. Flußschiffahrtsstrecke der Donau.

Artikel römisch VIII.

Die internationale Donaukommission besteht in Gemäßheit der Artikel 347 des Friedensvertrages von Versailles, 302 des Friedensvertrages von Saint-Germain, 230 des Friedensvertrages von Neuilly und 286 des Friedensvertrages von Trianon aus zwei Vertretern der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter jedes der übrigen Uferstaaten und aus je einem Vertreter der gegenwärtig oder künftig in der europäischen Donaukommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Art. 9

Text

Artikel römisch IX.

Die Zuständigkeit der internationalen Kommission erstreckt sich auf die Donaustrecke zwischen Ulm und Braila und auf das im Artikel römisch II als international erklärte Flußnetz.

Andere als die in Artikel römisch II angeführten Wasserwege können der Zuständigkeit der internationalen Kommission nur auf Grund eines mit Stimmeneinhelligkeit gefaßten Beschlusses dieser Kommission unterstellt werden.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn.

Die internationale Kommission wacht auf der Donaustrecke und dem Flußnetz, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind und im Rahmen der ihr durch das gegenwärtige Übereinkommen eingeräumten Befugnisse darüber, daß der freien Schiffahrt auf dem Strome weder von einem einzelnen noch auch von mehreren Staaten irgendein Hindernis bereitet werde, daß sowohl hinsichtlich der Benutzung des Wasserweges selbst als auch hinsichtlich der Benutzung der Häfen, ihrer Einrichtungen und Ausrüstungen die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt werden sowie im allgemeinen darüber, daß der durch die Friedensverträge dem internationalisierten Donaunetze zuerkannte internationale Charakter in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Art. 11

Text

Artikel römisch XI.

Die internationale Kommission setzt auf Grund der ihr von den Uferstaaten vorgelegten Vorschläge und Projekte das allgemeine Programm der Verbesserungsarbeiten großen Stiles fest, die im Interesse der Schiffbarkeit des internationalen Flußnetzes zu bewerkstelligen sind und deren Ausführung auf einen Zeitraum von mehreren Jahren verteilt werden kann.

Das Jahresprogramm der auf dem Flußnetz auszuführenden, laufenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ist von jedem einzelnen Uferstaate für den Bereich seines Staatsgebietes zu verfassen und der Kommission mitzuteilen, die zu beurteilen hat, ob dieses Programm mit den Bedürfnissen der Schiffahrt im Einklange steht; sie kann dieses Programm abändern, wenn sie es für nützlich erachtet.

Die Kommission wird bei allen ihren Beschlüssen den technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Uferstaaten Rechnung tragen.

Art. 12

Text

Artikel römisch XII.

Die in den erwähnten beiden Programmen vorgesehenen Arbeiten sind von den Uferstaaten innerhalb der Grenzen ihres eigenen Staatsgebietes auszuführen. Die Kommission hat sich von der Ausführung der Arbeiten und ihrer Übereinstimmung mit dem Programm, in dem sie vorgesehen sind, zu überzeugen.

Ein Uferstaat, der nicht in der Lage sein sollte, die ihm kraft seiner territorialen Zuständigkeit obliegenden Arbeiten selbst auszuführen, ist verpflichtet, ihre Ausführung durch die internationale Kommission selbst unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt sein soll, die Ausführung dieser Arbeiten einem anderen Staate zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte des Flußnetzes handelt, welche die Grenze bilden. Im letzteren Falle hat die Kommission die näheren Umstände der Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Bestimmungen der Friedensverträge zu bestimmen.

Die in Betracht kommenden Uferstaaten sind verpflichtet, der Kommission oder gegebenenfalls dem mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Staate alle zur Ausführung der erwähnten Arbeiten notwendigen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 13

Text

Artikel römisch XIII.

Die Uferstaaten werden berechtigt sein, durch unvorhergesehene oder dringende Umstände erforderlich gewordene Arbeiten innerhalb der Grenzen ihres Staatsgebietes ohne vorherige Genehmigung der internationalen Kommission auszuführen. Sie haben jedoch der Kommission über die Gründe, welche diese Arbeiten veranlaßt haben, ohne Verzug zu berichten und ihr gleichzeitig eine summarische Beschreibung dieser Arbeiten vorzulegen.

Art. 14

Text

Artikel römisch XIV.

Die Uferstaaten werden der internationalen Kommission eine summarische Beschreibung aller Arbeiten übermitteln, die sie im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung für notwendig erachten, insbesondere von Hochwasserschutzbauten, Bewässerungsanlagen und Arbeiten zur Ausnutzung der Wasserkräfte, die innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen an dem Wasserweg ausgeführt werden sollen.

Die Kommission kann solche Arbeiten nur insoweit verbieten, als sie geeignet wären, die Schiffbarkeit des Stromes zu beeinträchtigen.

Hat die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage der Mitteilung keine Einwendung erhoben, so kann ohne weitere Förmlichkeiten an die Ausführung der erwähnten Arbeiten geschritten werden. Im gegenteiligen Falle hat die Kommission in der kürzesten Frist, spätestens jedoch innerhalb vier Monaten nach Ablauf der ersten Frist, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Art. 15

Text

Artikel römisch XV.

Die Kosten der laufenden Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der in Betracht kommenden Uferstaaten.

Vermag jedoch der Staat, der diese Arbeiten ausführt, nachzuweisen, daß die ihm aus der Erhaltung der Schiffahrtsrinne erwachsenden Ausgaben jene Ausgaben nennenswert übersteigen, welche die Befriedigung der eigenen Verkehrsbedürfnisse erfordern würde, so kann er an die Kommission das Begehren stellen, diese Ausgaben in billiger Weise zwischen ihm und den an der Ausführung dieser Arbeiten unmittelbar interessierten Uferstaaten aufzuteilen. In diesem Falle wird die Kommission den Anteil, den jeder Staat beizutragen hat, festsetzen und die Art seiner Entrichtung sicherstellen.

Übernimmt die Kommission selbst die Ausführung von Erhaltungsarbeiten innerhalb der Grenzen eines Staates, so wird sie von diesem Staate jenen Betrag an Aufwendungen einheben, der diesem Staate zur Last fällt.

Art. 16

Text

Artikel römisch XVI.

Der Staat, der die Ausführung von eigentlichen Verbesserungsarbeiten und von Arbeiten übernommen hat, welche die Erhaltung von Verbesserungsarbeiten von besonderer Bedeutung zum Gegenstande haben, kann von der Kommission ermächtigt werden, die Kosten dieser Arbeiten durch Einhebung von Schiffahrtsabgaben zu bedecken.

Führt die Kommission Arbeiten dieser Art selbst aus, so kann sie ihre Aufwendungen durch Einhebung von Abgaben bedecken.

Art. 17

Text

Artikel römisch XVII.

Hinsichtlich jener Abschnitte der Donau, welche die Grenze bilden, wird die Ausführung der Arbeiten und die Aufteilung der durch sie verursachten Ausgaben durch Abkommen zwischen den beteiligten Uferstaaten geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Abkommens hat die Kommission, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Friedensverträge, die Bedingungen, unter denen die erwähnten Arbeiten auszuführen sind, und allenfalls die Aufteilung der durch ihre Ausführung veranlaßten Ausgaben selbst zu bestimmen.

Art. 18

Text

Artikel römisch XVIII.

Sofern Schiffahrtsabgaben erhoben werden, werden sie von mäßiger Höhe sein. Sie sind nach dem Fassungsvermögen des Fahrzeuges zu berechnen, ihre Veranlagung darf keinesfalls die beförderten Güter zur Grundlage nehmen. Dieses Abgabensystem kann nach Ablauf von fünf Jahren einer Revision unterzogen werden, wenn die Mitglieder der Kommission einen dahingehenden einstimmigen Beschluß fassen.

Der Ertrag der Abgaben wird ausschließlich für jene Arbeiten Verwendung finden, die ihre Einführung veranlaßt haben. Die internationale Kommission wird die Tarife dieser Abgaben festsetzen und veröffentlichen; sie wird ihre Einhebung und Verwendung beaufsichtigen.

Diese Abgaben dürfen niemals eine unterschiedliche Behandlung, sei es auf Grund der Flagge des Fahrzeuges oder der Nationalität der Personen und Güter, sei es auf Grund der Herkunft, der Bestimmung oder der Richtung der Transporte begründen; sie dürfen keineswegs einen Reinertrag für den einhebenden Staat oder für die Kommission abwerfen, noch auch eine eingehende Prüfung der Ladung notwendig machen, es sei denn, daß der Verdacht von Betrug oder einer Übertretung vorliegt.

Übernimmt die internationale Kommission die Ausführung von Arbeiten

zu eigenen Lasten, so wird sie den ihren Ausgaben entsprechenden Betrag an Abgaben durch Vermittlung des beteiligten Uferstaates einheben.

Art. 19

Text

Artikel römisch XIX.

Die von den Uferstaaten eingeführten Zölle, Verzehrungs- und sonstigen Abgaben, denen die Waren aus Anlaß ihrer Ein- oder Ausladung in den Häfen oder an den Länden der Donau unterliegen, sind ohne Unterschied der Flagge und derart einzuheben, daß die Schiffahrt in keiner Weise behindert wird.

Die Zollgebühren dürfen die an den anderen Zollgrenzen des beteiligten Staates für Waren gleicher Art, gleicher Herkunft und gleicher Bestimmung erhobenen Gebühren nicht übersteigen.

Art. 20

Text

Artikel römisch XX.

Die an dem internationalen Flußnetze errichteten Häfen und öffentlichen Ein- und Ausladestellen werden samt ihrer Ausrüstung und ihren Einrichtung der Schiffahrt zugänglich und benutzbar sein, ohne Unterschied der Flagge, der Herkunft und der Bestimmung und ohne daß einem Fahrzeuge zum Nachteile eines anderen seitens der zuständigen Ortsbehörden ein Vorrang eingeräumt werden könnte, es sei denn in Ausnahmsfällen, in denen es offensichtlich ist, daß die Notwendigkeiten des Augenblicks und die Interessen des Landes eine Abweichung erheischen. In einem solchen Falle darf der Vorrang nur mit der Maßgabe eingeräumt werden, daß er weder eine tatsächliche Behinderung der freien Ausübung der Schiffahrt, noch eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichheit der Flaggen begründet.

Die gleichen Behörden werden darüber wachen, daß alle zur Abwicklung des Verkehres notwendigen Manipulationen als die Einladung, Ausladung, Ableichterung, Einlagerung, Umschiffung u. s. w. möglichst leicht und möglichst schnell und ohne jegliche Behinderung der Schiffahrt ausgeführt werden.

Die Benutzung der Häfen und der öffentlichen Ein- und Ausladestellen kann Anlaß zur Einhebung von Gebühren und Abgaben geben, die billig und für alle Flaggen gleich sein und den Anlage-, Erhaltungs- und Betriebskosten der Häfen und ihrer Einrichtungen entsprechen müssen. Die Abgabentarife sind zu veröffentlichen und zur Kenntnis der Schiffahrtstreibenden zu bringen. Sie dürfen nur im Falle tatsächlicher Benutzung der Einrichtungen und der Ausrüstungsgegenstände, für die sie festgesetzt worden sind, eingehoben werden.

Die Uferstaaten werden keiner Schiffahrtsunternehmung Schwierigkeiten in der Bestellung der zum Betriebe der Schiffahrt erforderlichen Agentien auf ihrem Staatsgebiete bereiten, vorausgesetzt, daß die Gesetze und Vorschriften des Landes befolgt werden.

Art. 21

Text

Artikel römisch XXI.

Sollten sich die Uferstaaten zur Errichtung von Freihäfen oder Freizonen in solchen Häfen bestimmt finden, in denen notwendigerweise oder regelmäßig eine Umladung der Güter zu erfolgen pflegt, so sind die auf die Benutzung dieser Häfen oder Zonen bezughabenden Reglements der internationalen Kommission mitzuteilen.

Art. 22

Text

Artikel römisch XXII.

Auf dem internationalisierten Donaunetz ist die Beförderung von Gütern und Reisenden zwischen Häfen verschiedener Uferstaaten sowie auch zwischen Häfen ein und desselben Staates im Sinne der vollkommenen Gleichheit für alle Flaggen frei und offen.

Gleichwohl darf die Einrichtung eines regelmäßigen Lokaldienstes zur Beförderung von Reisenden sowie von nationalen oder nationalisierten Gütern zwischen Häfen ein und desselben Staates seitens einer ausländischen Flagge nur unter Beachtung der Reglements des Landes und mit Zustimmung der Behörden des beteiligten Uferstaates erfolgen.

Art. 23

Text

Artikel römisch XXIII.

Die Durchfahrt von Schiffen, Flößen, Reisenden und Gütern im Transitverkehr ist auf dem internationalisierten Donaunetze frei, möge dieser Transit direkt oder nach erfolgter Umladung oder Einlagerung bewerkstelligt werden.

Es darf kein Zoll und keinerlei sonstige Abgabe erhoben werden, die sich einzig und allein auf die Tatsache des Transits stützt.

Gehören die beiden Ufer des Wasserweges ein und demselben Staate an, so können die Transitgüter unter Zollplomben oder Zollschlösser gelegt oder unter Bewachung von Zollangestellten gestellt werden.

Der Transitstaat ist berechtigt, vom Kapitän oder vom Schiffsführer eine schriftliche, wenn notwendig, eidliche Erklärung darüber zu fordern, ob er Güter befördert oder nicht befördert, deren Verkehr von dem Transitstaate reglementiert oder deren Einfuhr von ihm verboten ist. Ein Verzeichnis dieser Güter wird sobald als möglich der internationalen Kommission zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.

Die Vorlage des Schiffsmanifestes kann von den zuständigen Behörden des Transitstaates nur gefordert werden, wenn der Kapitän oder Schiffsführer eines Schmuggelversuches überwiesen ist oder wenn die Zollverschlüsse verletzt worden sind. Wird in den angeführten Fällen eine Unstimmigkeit zwischen der Ladung und dem Schiffsmanifest entdeckt, so kann sich der Kapitän oder Schiffsführer nicht auf die Freiheit des Transits berufen, um, sei es seine Person, sei es die Ware, die er betrügerischerweise hatte befördern wollen, den Verfolgungen zu entziehen, die in Gemäßheit der Landesgesetze von den Zollangestellten gegen ihn eingeleitet werden.

Bildet der Wasserweg die Grenze zwischen zwei Staaten, so sind die transitierenden Schiffe, Flöße, Reisenden und Güter von jeder Zollförmlichkeit befreit.

Art. 24

Text

Artikel römisch XXIV.

Die internationale Kommission wird unter Berücksichtigung der ihr von den Uferstaaten zu erstattenden Vorschläge eine Schiffahrts- und Strompolizeiordnung ausarbeiten, die für den gesamten, ihrer Zuständigkeit unterstellten Teil des Flußnetzes möglichst einheitlich sein wird.

Jeder Staat wird diese Ordnung auf seinem eigenen Staatsgebiete durch einen Akt der Gesetzgebung oder Verwaltung in Kraft setzen und unbeschadet der der internationalen Kommission durch die Artikel römisch XXVII und römisch XXX zuerkannten Überwachungsbefugnisse mit ihrer Handhabung betraut sein.

In den die Grenze bildenden Stromabschnitten wird die Handhabung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung unter den gleichen Vorbehalten durch ein Abkommen zwischen den Uferstaaten sichergestellt und in Ermangelung eines solchen Abkommens von jedem Uferstaate innerhalb seiner Hoheitsgrenzen bewirkt werden.

Art. 25

Text

Artikel römisch XXV.

Die Ausübung der allgemeinen Polizei auf dem internationalisierten Flußnetze steht den Uferstaaten zu, welche die einschlägigen Reglements der internationalen Kommission mitteilen werden, um ihr die Feststellung zu ermöglichen, daß ihre Bestimmungen die Freiheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigen.

Art. 26

Text

Artikel römisch XXVI.

Alle von den Uferstaaten dem Dienste der Strompolizei im besonderen gewidmeten Fahrzeuge haben neben der Flagge ihres Heimatstaates ein einheitliches Unterscheidungsabzeichen zu führen. Ihre Namen, Beschreibungen und Nummern sind der internationalen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Art. 27

Text

Artikel römisch XXVII.

Die internationale Kommission wird, um die ihr durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, alle von ihr als notwendig erachteten administrativen, technischen, sanitären und finanziellen Dienste einrichten. Sie wird das Personal dieser Dienste ernennen und besolden und seine Obliegenheiten festsetzen.

Die Kommission kann an ihrem Zentralsitze insbesondere einrichten:

  1. Ziffer eins
    ein ständiges Generalsekretariat, dessen Vorstand den Angehörigen eines in der Kommission vertretenen Nichtuferstaates zu entnehmen ist;
  2. Ziffer 2
    einen technischen Dienst, dessen Vorstand, wenn er einem in der Kommission vertretenen oder nicht vertretenen Nichtuferstaat angehört, mit statutarischer Stimmenmehrheit, und wenn er einem Donauuferstaat angehört, mit Stimmeneinhelligkeit zu ernennen ist;
  3. Ziffer 3
    einen Schiffahrtsdienst, dessen Vorstand den Angehörigen eines in der Kommission nicht vertretenen, europäischen Staates zu entnehmen ist;
  4. Ziffer 4
    einen Dienst für die allgemeine Buchhaltung und die Kontrolle über die Einhebung der Schiffahrtsabgaben, dessen Vorstand aus den Staatsangehörigen eines Uferstaates oder eines in der Kommission vertretenen oder nicht vertretenen Nichtuferstaates zu bestellen ist.

Die Vorstände dieser Dienste werden von Beamten unterstützt werden, die vorzugsweise und möglichst gleichmäßig aus den Angehörigen der Uferstaaten auszuwählen sind. Dieses Personal ist international; es wird von der Kommission ernannt und besoldet und kann nur von ihr entlassen werden.

Art. 28

Text

Artikel römisch XXVIII.

Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.

Art. 29

Text

Artikel römisch XXIX.

Die Uferstaaten werden den Beamten der Kommission alle Erleichterungen gewähren, deren sie zur Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten bedürfen. Diese Funktionäre, die mit einem ihre Diensteigenschaft bescheinigenden, von der Kommission ausgestellten Ausweis zu versehen sind, werden insbesondere das Recht genießen, auf dem Strome, in den Häfen und in den öffentlichen Ausladestellen frei zu verkehren; die Ortsbehörden jedes Uferstaates werden ihnen Hilfe und Beistand bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angedeihen lassen. Die Polizei- und Zollförmlichkeiten, denen sie sich etwa zu unterwerfen haben, werden ihnen gegenüber derart erfüllt werden, daß die Ausübung ihrer Aufgaben nicht erschwert wird.

Art. 30

Text

Artikel römisch XXX.

Die hiezu gehörig berufenen Beamten der Kommission werden jede Übertretung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung den zuständigen Ortsbehörden anzeigen, die gehalten sind, die geeigneten Strafmaßnahmen anzuwenden und der Kommission das Ergebnis der über die vorgebrachte Beschwerde durchgeführten Amtshandlung mitzuteilen.

Jeder Uferstaat wird der Kommission die Amtsstellen bezeichnen, die damit betraut sind, in erster Instanz und im Berufungsverfahren über die im vorangehenden Artikel erwähnten Übertretungen zu erkennen. Vor diesen Amtsstellen, deren Sitz so nahe als möglich am Strome gelegen sein soll, wird der Beamte der Kommission, der die Anzeige erstattet hat, gegebenenfalls gehört werden.

Art. 31

Text

Artikel römisch XXXI.

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Schiffahrt auf der Donau betreffen und vor den Gerichten eines Uferstaates anhängig gemacht worden sind, darf von Ausländern auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund des Umstandes, daß sie in dem Lande, in dem das Gericht seinen Sitz hat, keinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz haben, oder dortselbst kein Vermögen besitzen, eine cautio judicatum solvi nicht gefordert werden.

Der Kapitän oder Schiffsführer darf an der Fortsetzung seiner Reise aus dem Titel eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht gehindert werden, sobald er die vom Richter für den Streitgegenstand festgesetzte Sicherstellung hinterlegt hat.

Art. 32

Text

Artikel römisch XXXII.

Zu dem Zwecke, um die Schiffahrtsverhältnisse in dem zwischen Turn-Severin und Moldova gelegenen, Eiserne-Tor und Kataraktenstrecke genannten Donauabschnitte aufrechtzuerhalten und zu verbessern, werden im Einvernehmen zwischen den Uferstaaten dieses Abschnittes und der internationalen Kommission technische und administrative Sonderdienste eingerichtet werden, die ihren Zentralsitz in Orsova haben werden, ohne daß hiedurch der Einrichtung von Hilfsdiensten vorgegriffen werden soll, die im Bedarfsfall an anderen Orten dieses Stromabschnittes ins Leben gerufen werden können. Von den Lotsen abgesehen, die den Angehörigen aller Nationen entnommen werden können, wird das Personal dieser Dienste von den beiden Uferstaaten des Stromabschnittes beigestellt und ernannt werden; es wird der Leitung der Vorstände dieser Dienste unterstellt sein, die von denselben Staaten zu bezeichnen und von der internationalen Kommission zu bestätigen sind.

Art. 33

Text

Artikel römisch XXXIII.

Die Kommission wird über Vorschlag der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Dienste über die im Interesse der Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit und der Verwaltung des Stromabschnittes notwendigen Maßnahmen sowie über die Schiffahrtsabgaben oder allenfalls über alle sonstigen Geldmittel, die zur Bedeckung der Kosten der oberwähnten Maßnahmen herangezogen werden sollen, Beschluß fassen, ohne daß jedoch den Regierungen der in der Kommission vertretenen Staaten hiedurch die Verpflichtung zu einer finanziellen Beitragsleistung auferlegt werden könnte.

Sie wird in einem Sonderreglement die Geschäftstätigkeit der Dienste, die Art der Einhebung der Schiffahrtsabgaben und die Entlohnung des Personals regeln.

Sie wird die in Artikel 288 des Friedensvertrages von Trianon erwähnten Einrichtungsgegenstände, Gebäude und Anlagen diesen Diensten zur Verfügung stellen.

Sobald die natürlichen Schwierigkeiten, welche die Einrichtung dieses Sonderregimes veranlaßt haben, behoben sein werden, kann die Kommission beschließen, dieses Sonderregime aufzuheben und den Stromabschnitt hinsichtlich der Strombauten und Schiffahrtsabgaben wieder jenen Bestimmungen zu unterwerfen, die für die anderen Abschnitte des Stromes gelten, welche die Grenze zwischen zwei Staaten bilden.

Art. 34

Text

Artikel römisch XXXIV.

Die Kommission kann, wenn sie es für nützlich erachtet, ein ähnliches Verwaltungsregime auch in anderen Abschnitten der Donau und ihres Flußnetzes einrichten, welche die gleichen natürlichen Schwierigkeiten für die Schiffahrt aufweisen sollten; sie kann dieses Regime unter den im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingungen wieder aufheben.

Art. 35

Text

Artikel römisch XXXV.

Die internationale Kommission setzt ihre Geschäftsordnung in einem Reglement, das der Schlußfassung in einer Volltagung bedarf, selbst fest. Im Zeitpunkte der Aufstellung des Jahresvoranschlages bestimmt sie die zur Bedeckung ihrer allgemeinen Verwaltungskosten notwendigen Geldmittel. Sie bestimmt die Anzahl und den Ort ihrer ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und setzt einen ständigen Vollzugsausschuß ein, der aus den an ihrem Sitze anwesenden Delegierten oder ihren Stellvertretern besteht und damit betraut ist, die Ausführung der in den Vollversammlungen gefaßten Beschlüsse sowie den guten Geschäftsgang zu überwachen.

Der Vorsitz in der Kommission wird für eine Zeitdauer von je sechs Monaten von den einzelnen Delegationen in Gemäßheit einer auf Grund der alphabetischen Ordnung der Staaten aufgestellten Reihenfolge geführt.

Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 36

Text

Artikel römisch XXXVI.

Als ordentlicher Sitz der internationalen Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Tage des Geltungsbeginnes des gegenwärtigen Übereinkommens Bratislava festgesetzt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes hat die Kommission das Recht, ihren Sitz für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren nach einer anderen, an der Donau gelegenen Stadt zu verlegen, in Gemäßheit einer Reihenfolge, deren Einzelheiten sie selbst zu bestimmen hat.

Art. 37

Text

Artikel römisch XXXVII.

Die internationale Kommission genießt sowohl für ihre Anlagen als auch für die Person ihrer Delegierten jene Vorrechte und Immunitäten, welche den beglaubigten diplomatischen Vertretern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten zuerkannt sind.

Sie hat das Recht, auf ihren Fahrzeugen und auf ihren Gebäuden eine Flagge zu hissen, deren Form und Farben sie selbst bestimmt.

Art. 38

Text

Artikel römisch XXXVIII.

Die Kommission ist mit jeder Frage zu befassen, welche die Auslegung und Anwendung des gegenwärtigen Übereinkommens zum Gegenstande hat.

Jeder Staat, der in der Lage ist, gegen eine Entscheidung der internationalen Kommission Gründe gelten zu machen, die sich auf die Unzuständigkeit der Kommission oder auf die Verletzung des gegenwärtigen Übereinkommens stützen, kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Entscheidung der vom Völkerbunde eingerichteten Sondergerichtsbarkeit anrufen. Aus jedem anderen Grunde kann ein Antrag auf Schlichtung der Meinungsverschiedenheit nur von dem oder von den gebietsmäßig beteiligten Staaten eingebracht werden.

Weigert sich ein Staat, sich einer Entscheidung zu fügen, welche die Kommission in Gemäßheit ihrer aus dem gegenwärtigen Übereinkommen fließenden Befugnisse getroffen hat, so kann die Meinungsverschiedenheit vor der im Absatze 2 erwähnten hohen Gerichtsbarkeit, unter den im Statute dieser Gerichtsbarkeit vorgesehenen Bedingungen anhängig gemacht werden.

Art. 39

Text

römisch IV. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel römisch XXXIX.

Die internationale und die europäische Donaukommission werden alle Maßnahmen zur Sicherung der Einheitlichkeit des Donauregimes im Rahmen der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit treffen.

Sie werden zu diesem Zwecke regelmäßig alle Auskünfte, Schriftstücke, Niederschriften, Studien und Entwürfe, welche beide Kommissionen interessieren können, austauschen. Sie können einvernehmlich gleichartige Schiffahrts- und Strompolizeiregeln festsetzen.

Art. 40

Text

Artikel XL.

Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.

Art. 41

Text

Artikel XLI.

Alle im Zeitpunkte der Signierung des gegenwärtigen Übereinkommens in Geltung stehenden Verträge, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, die das Regime auf internationalen Strömen im allgemeinen und jenes der Donau und ihrer Mündungen im besonderen zum Gegenstande haben, bleiben in allen ihren Bestimmungen in Kraft, die nicht durch die vorangehenden Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert sind.

Art. 42

Text

Artikel XLII.

Das gegenwärtige Statut kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens einer Revision unterzogen werden, wenn zwei Drittel der Signatarstaaten unter Angabe jener Bestimmungen, die ihnen nachprüfungsbedürftig erscheinen, hierauf antragen. Dieser Antrag ist an die Regierung der französischen Republik zu richten, die innerhalb von sechs Monaten den Zusammentritt einer Konferenz veranlassen wird, zu der alle Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zu laden sind.

Art. 43

Text

römisch fünf. Übergangsbestimmung.

Artikel XLIII.

Die Abmachungen des vorliegenden Übereinkommens sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie jenen Bestimmungen der Friedensverträge, die sich aus den Artikeln 327 (Absatz 3), 332 (Absatz 2), und 378 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Artikeln der Friedensverträge von Saint-Germain, von Neuilly und von Trianon ergeben, in keiner Weise Abbruch tun.

Art. 44

Text

Artikel XLIV.

Das gegenwärtige Übereinkommen unterliegt der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Paris in möglichst kurzer Frist, spätestens vor dem 31. März 1922, zu hinterlegen.

Es tritt drei Monate nach Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in einer einzigen Ausfertigung signiert, die in den Staatsarchiven der französischen Republik hinterlegt und von der je eine beglaubigte Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Geschehen zu Paris, am 23. Juli 1921.

Anl. 1

Text

Anlage
Schlußprotokoll.

Im Begriffe, an die Signierung der das endgültige Donaustatut einführenden Akte zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, in der Absicht, den Sinn der Akte klarzustellen, über folgendes übereingekommen:

Zu Artikel römisch II.

Das in dem gegenwärtigen Statute geregelte Regime wird auf den zwischen der Szamosmündung und Tisza-Ujlak gelegenen Abschnitt der Theiß Anwendung finden, sobald die Schiffbarkeit dieses Flußabschnittes von der internationalen Donaukommission festgestellt worden sein wird.

Zu Artikel römisch XIX.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels römisch XIX bildet kein Hindernis dafür, daß die Uferstaaten allenfalls die Wohltat jener Derogationen für sich in Anspruch nehmen, welche durch das allgemeine Übereinkommen zugelassen worden sind, das in Artikel 338 des Friedensvertrages von Versailles sowie in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehen ist.

Zu Artikel römisch XXII.

  1. Litera a
    Unter dem in Absatz 2 des Artikels römisch XXII erwähnten Verkehr ist jeder öffentliche Personen- und Güterbeförderungsdienst zu verstehen, der von einer ausländischen Flagge zwischen Häfen eines und desselben Staates eingerichtet worden ist, sofern er derart regelmäßig, ständig und dicht betrieben wird, daß er geeignet ist, die nationalen Interessen des Staates, in dem er ausgeübt wird, in dem gleichen Maße ungünstig zu beeinflussen, wie regelmäßige Schiffahrtslinien im eigentlichen Sinne des Wortes.
  2. Litera b
    Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Bestimmungen des Artikels römisch XXII in keiner Weise die Rechtslage ändern, die sich derzeit aus dem Artikel 332 des Friedensvertrages von Versailles und aus den entsprechenden Bestimmungen der übrigen Friedensverträge sowohl hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen den alliierten Staaten einerseits, Deutschland, Österreich, Bulgarien und Ungarn anderseits, als auch zwischen den letzteren Staaten unter einander ergibt, und zwar für die Gesamtdauer jener Fristen, während welcher diese Rechtslage in Ausführung des Artikels 378 des Friedensvertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der übrigen Friedensverträge aufrechterhalten bleiben wird.
    Nach Ablauf dieser Fristen werden die Bestimmungen des Artikels römisch XXII auf alle Staaten ohne Ausnahme Anwendung finden.

Zu Artikel römisch XXIII.

Der Transitstaat ist nicht berechtigt, den Transit der im 4. Absatze des Artikels römisch XXIII erwähnten Güter sowie jenen von Reisenden und lebenden Tieren zu untersagen, es sei denn, daß es sich um Fälle handelt, die in den Sanitäts- und Veterinärgesetzen des Transitlandes oder durch zwischenstaatliche, diese Fragen regelnde Übereinkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel römisch XXXI.

Artikel römisch XXXI ist dahin zu verstehen, daß die Ausländer nicht in eine günstigere Rechtslage versetzt werden können, als jene, die den Inländern eingeräumt ist.

Zu Artikel XLII.

Sollte die Auflösung der europäischen Kommission vor Ablauf der im Artikel XLII vorgesehenen Frist von fünf Jahren beschlossen werden, so werden sich die Regierungen der Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens über die Bedingungen verständigen, unter denen eine Revision des gegenwärtigen Status erfolgen wird.

Zu Artikel XLIV.

Der 1. Absatz des Artikels XLIV ist in dem Sinne zu verstehen, daß er die in Artikel 349 des Friedensvertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehenen Bestimmungen in keiner Weise berührt.

Urkund dessen haben die Unterzeichneten die vorliegende Niederschrift verfaßt, welche die gleiche Rechtskraft und die gleiche Geltungsdauer haben wird, wie das Übereinkommen selbst, auf das sie sich bezieht.

Geschehen zu Paris, den 23. Juli 1921.