§ 1. (1) Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:
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Waren Zulässige Abweichung
(ausgenommen solche, die dem Weingesetz +- % vol
unterliegen)
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Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
als 5,5% vol,
gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht
schäumend (zB gegorene Getränke aus
Traubensaftkonzentrat) 0,5
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 5,5% vol,
gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend,
gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch
schäumend,
Getränke aus gegorenem Honig 1,0
Getränke mit eingelegten Früchten und
Pflanzenteilen 1,5
sonstige Getränke 0,3
(2) Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 Grad C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(3) Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt.