Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 Grad C 35 Grad C
a)
2. Toxizität <2 keine Beeinträchtigungen der
G tief F biologischen Abbauvorgänge
b)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Ammonium 5 mg/l f)
ber. als N e)
6. Chlorid durch -
ber. als Cl G tief F
begrenzt
7. Ges. geb. h) -
Stickstoff
ber. als N
g)
8. Gesamt-Phosphor 2 mg/l -
ber. als P
9. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
A.3 Organische Parameter
10. Chem. 90 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
CSB
ber. als O tief 2
i)
11. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf
BSB tief 3
ber. als O tief 2
12. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe
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a) | Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern |
sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. |
b) | Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung |
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen. |
c) | Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe. |
d) | Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern |
sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören. |
e) | Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf |
der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt. |
f) | Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei |
Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen. |
g) | Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, |
Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. |
h) | Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). |
i) | Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf |
erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff. |
j) | Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 |
erforderlich, wenn bei der Weiterverarbeitung Speiseöl zugesetzt wird. |