Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rinderleukosegesetz, Fassung vom 21.05.2013

  • Langtitel
    Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz)
    StF: BGBl. Nr. 272/1982 (NR: GP XV RV 1059 AB 1090 S. 116. BR: S. 424.)
  • Text

    ABSCHNITT I

    Allgemeine Bestimmungen

     

    § 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.

  • § 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.

    (2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

    (3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 zur Durchführung von periodischen Milchuntersuchungen (§ 15 Abs.4) auch andere hierfür besonders geschulte Personen herangezogen werden können.

  • § 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen festgelegten Verfahren.

    (2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

    1.

    auf „positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;

    2.

    auf „negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;

    3.

    auf „zweifelhaft”, wenn das Serum weder „positiv” noch „negativ” zu beurteilen ist.

  • § 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.

    (2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.

  • § 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff "Tierhaltungsbetrieb" fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

  • § 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen eines Rindes

    1.

    auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,

    2.

    in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder

    3.

    mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger) oder Luftfahrzeug über den Bereich einer Gemeinde hinaus.

    (2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen eines Rindes

    1.

    (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 237/1985.)

    2.

    in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbaren Schlachtung oder

    3.

    auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

  • § 7. Leukosereagent ist

    1.

    ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose nachgewiesen werden konnte,

    2.

    ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv” lautete,

    3.

    ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft” lautete, oder

    4.

    ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt hat.

  • § 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,

    1.

    bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete,

    2.

    das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder

    3.

    bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.

    (2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft” lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ” lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.

  • § 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

    1.

    mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Leukosereagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war,

    2.

    mit einem Leukosereagenten insbesondere auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt oder auf einem Tiermarkt in Berührung gekommen ist.

    (2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und das Ergebnis „negativ” lautete.

  • § 10. (1) Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

    (2) Leukoseverdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milch- oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.

  • § 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt leukosefrei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Leukosereagenten, leukoseverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.

    (2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das bestimmte Gebiet angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt leukosefreien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt leukosefrei.

    (3) Ein leukoseverseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt leukosefreien Bestand, wenn

    1.

    alle Leukosereagenten ausgemerzt worden sind und

    2.

    frühestens acht Wochen nach Entfernung des letzten Leukosereagenten das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ” lautete.

  • § 12. (1) Leukosefrei ist ein Bundesland oder ein Teil eines Bundeslandes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5 vH aller Rinderbestände als leukoseverseucht (§ 10) oder weniger als 0,2 vH aller untersuchten Rinder als Leukosereagenten (§ 7) ermittelt werden. Ein solches Gebiet ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zum leukosefreien Gebiet zu erklären.

    (2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein leukosefreies Gebiet, so ist die Verordnung entsprechend zu ändern.

  • ABSCHNITT II

    Allgemeine Schutzmaßregeln

     

    § 13. (1) Es ist verboten, Leukosereagenten, leukoseverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr zu setzen.

    (2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt leukosefreien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis auszustellen. Es verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet seine Gültigkeit.

    (3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist in den Zeugnissen das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchungzu bescheinigen, wenn das Ergebnis der Untersuchung des betreffenden Rindes „negativ” lautete.

    (4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem leukosefreien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten in dem Zeugnis zu bestätigen.

    (5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.

  • § 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände in Evidenz zu halten.

  • § 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

    (2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch

    Verordnung

    1.

    das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

    2.

    die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

    (3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

    (4) In leukosefreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen auch durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Leukoseerregers, ist der Bestand nach § 3 blutserologisch zu untersuchen.

  • § 16. Rinder, die vom Tierarzt (§ 2) einer serologischen Untersuchung (§ 3) unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne einer von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.

  • § 17. Die nach diesem Bundesgesetz auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufzulegen.

  • ABSCHNITT III

    Besondere Schutzmaßregeln

     

    § 18. (1) Anzuzeigen sind

    1.

    Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,

    2.

    Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der Leukose erwecken,

    3.

    positive oder zweifelhafte serologische Befunde auf Leukose,

    4.

    Nachweise des Erregers der Leukose bei Rindern,

    5.

    Hinweise des Erregers der Leukose in Milchproben.

    (2) Die Anzeige hat

    1.

    der zugezogene Tierarzt,

    2.

    der Tierhalter oder

    3.

    der Fleischbeschautierarzt

    bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden zu erstatten.

    (3) Der Leiter der mit der Untersuchung auf Leukose befaßten Untersuchungsstelle hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

  • § 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei den Rindern des Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen).

    (2) Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft”, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Leukosereagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

    (2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr leukoseverdächtig.

    (3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).

    (4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen, und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    (5) Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.

  • § 20. (1) Es ist verboten,

    1.

    in einen leukoseverseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen,

    2.

    die Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benutzt werden,

    3.

    weibliche Rinder eines leukoseverseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen und mit Stieren eines leukoseverdächtigen Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände zu decken,

    4.

    Stiere eines leukoseverseuchten Bestandes zur künstlichen Besamung zu verwenden,

    5.

    Embryonen, die von Rindern eines leukoseverseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,

    6.

    Milch von Leukosereagenten, mit Ausnahme des Kolostrum, an Kälber zu verfüttern.

    (2) Der Tierhalter hat

    1.

    die Abgabe von Rindern aus einem leukoseverseuchten Bestand oder die Verbringung leukoseverdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

    2.

    die Leukosereagenten bis zu ihrer Ausmerzung tunlichst gesondert von den anderen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen sowie

    3.

    das Saugen von Kälbern an Leukosereagenten tunlichst zu verhindern.

    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einbringung von Rindern in einen leukoseverseuchten Bestand entgegen dem Verbot des Abs. 1 Z 1 zuzulassen, falls die eingebrachten Rinder getrennt von den übrigen Rindern des leukoseverseuchten Bestandes aufgestallt und betreut werden.

  • § 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung von Leukosereagenten durch Bescheid zu verfügen.

    (2) Werden in einem Bestand neben Leukosereagenten auch leukoseverdächtige Rinder ermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausmerzung auch dieser Rinder zu verfügen, wenn es zur Tilgung der Leukose erforderlich ist.

    (3) In dem Bescheid sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.

    (4) Die Ausmerzfrist ist mit

    1.

    drei Monaten für Bestände mit einem oder mehreren Leukosereagenten, wobei die Zahl der Leukosereagenten jedoch höchstens 40 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,

    2.

    sechs Monaten für alle übrigen Fälle

    festzusetzen.

    (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Leukosereagenten und leukoseverdächtigen Rinder mindestens 75 vH der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Der Landeshauptmann kann jedoch, wenn es die Seuchenlage im Bestand erforderlich macht, bereits bei einem Verseuchungsgrad von 40 vH die Ausmerzung des Gesamtbestandes anordnen.

    (6) Der Fleischbeschautierarzt hat für die Rinder, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

  • § 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.

    (2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.

    (3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

    (4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

    (5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

    (6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

  • § 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21 auszumerzender Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnungen zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.

    (2) Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen der Entfernung der auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung hat mindestens acht Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von mindestens sechs Monaten nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.

  • § 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Untersuchung von Rindern im erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

  • ABSCHNITT IV

    Behörden

     

    § 25. (1) Die Bekämpfung der Leukose obliegt dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Evidenz der Rinderbestände gemäß § 14 zu führen und die Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29 auszustellen.

  • ABSCHNITT V

    Finanzielle Bestimmungen

     

    § 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.

    (2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) zu sorgen.

    (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Entgelte für die Vornahme der periodischen Untersuchungen nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

  • § 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

  • ABSCHNITT VI

    Strafbestimmungen

     

    § 28. Wer

    1.

    entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt,

    2.

    entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,

    3.

    entgegen dem § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    4.

    entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert,

    5.

    einem oder mehreren Geboten oder Verboten gemäß § 20 zuwiderhandelt,

    6.

    einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,

    macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

  • ABSCHNITT VII

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

     

    § 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

  • § 29. Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.

  • § 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand auch dann als anerkannt leukosefrei, wenn

    1.

    im Bestand in den letzten vier Jahren die Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und

    2.

    die Rinder des Bestandes im Alter von zwei Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten einmal einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen Tieren „negativ” lautete.

    (2) Bestände, in denen während der letzten vier Jahre die Leukose zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 als anerkannt leukosefrei.

  • § 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.

    (1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (1b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17, § 18 Abs. 1 Z 5, § 19 Abs. 2a und § 22 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 3, § 28a und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler betraut.