§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei den Rindern des Bestandes durchzuführen (Nachuntersuchungen und Wiederholungsuntersuchungen).
(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Leukose „zweifelhaft”, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens sechs Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Leukosereagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr leukoseverdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in leukosefreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr leukoseverdächtig.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Leukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie auch jene Rinderbestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen, und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Amtstierarzt hat Leukosereagenten durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.