Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bangseuchen-Gesetz, Fassung vom 23.05.2013

  • Langtitel
    Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz).
    StF: BGBl. Nr. 147/1957 (NR: GP VIII RV 244 AB 247 S. 33. BR: S. 126.)
  • Text

    § 1. Gegenstand des Gesetzes.

    Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung der Brucellose der Rinder (Abortus Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden „Seuche“ oder in Wortverbindungen „Bang-“ genannt).

  • § 2. Bekämpfungsgebiete.

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

    (2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.

    (2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

    1.

    das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

    2.

    die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

    (2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

    (3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.

    (4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

    (6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

  • § 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

    (1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).

    (2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten, jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchführung von Erhebungen betraute Tierarzt (beauftragte Tierarzt) hat von Amts wegen zu kennzeichnen:

    a)

    jedes Rind, das zur Untersuchung kommt, durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,

    b)

    jeden Reagenten, der Bangbakterien ausscheidet oder von dem anzunehmen ist, daß er jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen kann (Ausscheider), durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm) und

    c)

    jeden sonstigen Reagenten und jedes bangverdächtige Rind, dessen Abgabe angeordnet wird, durch einmalige Lochung.

    (4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion). Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen.

  • § 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet.

    (1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande vier Zehntel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes).

    (2) Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch Verordnung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.

    (3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

    (4) In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

  • § 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt gleichzeitig mit der Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet, ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2 Abs. 4 einzuleiten ist.

    (2) Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren anzuschließen. Den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest.

    (3) Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen:

    a)

    Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren ist alljährlich zu wiederholen. Die Rinder, bei denen ein positives Ergebnis nachgewiesen wird, sind von Amts wegen durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige Milchreagenten durch besondere Ohrmarken zu kennzeichnen.

    b)

    Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven Rinder binnen zwei Wochen, nachdem ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben und nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

    c)

    Die weiblichen Jungrinder im Alter von sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag des Tierhalters, wenn eine Berührung mit bangkranken oder -verdächtigen Rindern nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen. Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen Schutzimpfungen jedoch nicht mehr durchgeführt werden.

    d)

    Der Tierhalter hat nach Möglichkeit einen Abkalbestall oder zumindest - je nach der Größe des Bestandes - einen oder mehrere Abkalbestände einzurichten.

    e)

    Nach Entfernung der Reagenten ist der Stall unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren.

    (4) Die Einstellung von Rindern in die Bestände ist zulässig; wird jedoch ein Rind aus bangfreien Beständen oder Gebieten eingestellt, so besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung, auch wenn es auf behördliche Anordnung abgegeben werden muß.

  • § 6. Verwertung der Reagenten.

    (1) Die Bangreagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben. Diese ist innerhalb einer Woche nach der Entfernung der Bangreagenten aus dem Bestande durchzuführen.

    (2) Bangreagenten gemäß § 4 Abs. 3, die nicht Ausscheider sind, dürfen, wenn dadurch eine bessere Verwertung ohne Beeinträchtigung der Seuchenbekämpfung erzielt werden kann, anstatt an Schlachtbetriebe auch an Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe (Bang) abgegeben werden. Diese sind berechtigt, die Reagenten vor Abgabe zur Schlachtung vorübergehend zu nutzen. Nach der Nutzung dürfen sie nur zum Zwecke der Schlachtung abgegeben werden.

    (3) Der Tierhalter oder, wenn nicht er selbst die Verbringung durchführt, der Vermittlungsbetrieb (Genossenschaft und Handelsbetrieb) hat die Nutzreagenten vom verseuchten Bestand oder, wenn die Nutzreagenten zum Verkauf aufgetrieben werden, vom Standort des Auftriebes ohne Zwischeneinstallung in den Verwertungsbetrieb zu überführen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zwecks Überwachung der Überführung nähere Vorschriften durch Verordnung zu erlassen (wie Vorschreibung von Verladelisten, Kontrolle beim Ein- und Ausladen).

    (4) Als Nutzreagenten-Verwertungsbetriebe (Bang) sind nach Anhörung des Landeshauptmannes und der Landwirtschaftskammer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Bedarf Landwirtschaftsbetriebe zuzulassen, die außerhalb der Bekämpfungsgebiete und der bangfreien Gebiete liegen und bei denen die Gewähr gegeben ist, daß keine Gefahr einer Verschleppung der Seuche in andere Gehöfte besteht. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Rinder zu verhindern (wie getrennte Aufstallung der Nutzreagenten, Verbot der Kälberaufzucht).

    (5) Verstößt ein Verwertungsbetrieb gegen die Bestimmungen des Abs. 2 letzter Satz oder gegen die Zulassungsbedingungen gemäß Abs. 4 und ist damit die Gefahr einer Seuchenverbreitung verbunden, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Zulassung zurückzunehmen.

  • § 7. Bangfreie Bestände im Bekämpfungsgebiet.

    (1) Ein Bestand ist ein bangfreier Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

    a)

    das Feststellungsverfahren (§ 3) oder in sanierten Beständen das Nachuntersuchungsverfahren ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat,

    b)

    vom Zeitpunkte der Einbeziehung des Bestandes in das Bekämpfungsverfahren die Rinder nur auf eigenen oder, wenn auf gemeinsamen Weiden, nur auf bangfreien geweidet wurden und

    c)

    keine Rinder entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 in den Bestand eingestellt wurden.

    (2) Der Landeshauptmann hat alljährlich eine Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen (periodische Untersuchung).

    (3) Wird in einem bangfreien Bestand der Verdacht einer Verseuchung festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Klärung der Seuchenverhältnisse im Bestand ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und durch Bescheid das Ruhen der Anerkennung des Bestandes als bangfreier Bestand auszusprechen. Ein solcher Bestand darf im geschäftlichen Verkehr nicht als bangfreier Bestand bezeichnet werden und unterliegt jenen Verkehrsbeschränkungen, die erforderlich sind, um die Seuchenverhältnisse festzustellen oder die Verbreitung der Seuche zu verhindern (Sperre). Solche Verkehrsbeschränkungen können insbesondere das Verbot der Abgabe von Rindern und das Verbot des Auftriebs auf Viehmärkten sein.

    (4) Führt das gemäß Abs. 3 eingeleitete Untersuchungsverfahren zu einem negativen Ergebnis, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung des Ruhens der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.

    (5) Ein bangfreier Bestand verliert seine Eigenschaft als solcher und ist wie ein verseuchte Bestand zu behandeln, wenn

    a)

    das gemäß Abs. 3 durchgeführte Untersuchungsverfahren auch nur bei einem Rind ein positives Ergebnis aufweist,

    b)

    Rinder des Bestandes auf gemeinsamen Weiden, die nicht bangfrei sind, geweidet wurden oder

    c)

    in den Bestand Rinder, die nicht aus bangfreien Beständen oder aus bangfreien Gebieten (§ 8) stammen, eingestellt wurden.

    (6) Den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand hat der Landeshauptmann durch Bescheid festzustellen. Hiezu kann der Landeshauptmann durch Verordnung auch die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen.

  • § 8. Bangfreies Gebiet.

    (1) Ist ein Bekämpfungsgebiet nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens (§ 3) bangfrei oder wurde in einem Bekämpfungsgebiet die Seuche getilgt, so hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dieses Gebiet zu einem bangfreien Gebiet zu erklären.

    (2) In bangfreien Gebieten hat der Landeshauptmann durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Brucellose (Abortus Bang) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle durch Verordnung gemäß § 2 Abs. 2a erfassten Rinder zu erstrecken und sind in den dort festgelegten Abständen durchzuführen.

    (3) Die Eigenschaft der Bangfreiheit eines Gebietes geht durch vereinzeltes Auftreten der Seuche im bangfreien Gebiet nicht verloren, es sei denn, daß im Bekämpfungsgebiet oder in einem mindestens einen politischen Bezirk umfassenden Teilgebiet der Hundertsatz der bangverseuchten Bestände 0,5 oder der Hundertsatz der bangverseuchten Rinder 0,2 erreicht. Den Verlust der Bangfreiheit stellt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest.

    (4) Ein Bestand in einem bangfreien Gebiet gilt als

    1.

    bangverseucht, wenn auf Grund einer gemäß § 12 durchgeführten Untersuchung ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent) wird und

    2.

    bangverdächtig, wenn auf Grund von gemäß § 12 durchgeführten Milch- oder Blutuntersuchungen oder auf Grund von klinischen Symptomen Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers vorliegen.

    (5) Ist ein Bestand in einem bangfreien Gebiet bangverdächtig oder bangverseucht, so sind die Bestimmungen, die für die bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet gelten, mit folgenden Abänderungen anzuwenden:

    1.

    Das Verfahren zur Feststellung von Reagenten ist unverzüglich einzuleiten.

    2.

    Sämtliche Reagenten sind durch zweimalige Lochung des rechten Ohres zu kennzeichnen, binnen zwei Wochen aus dem Bestand auszuscheiden und gemäß § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

    3.

    Rinder des Bestandes dürfen nur zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung in einer in Österreich gelegenen Schlachtanlage verbracht werden (Sperre).

    4.

    Jedes Muttertier ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Abkalben zu untersuchen.

    5.

    Treten bei den zur Feststellung von Reagenten durchgeführten Blutuntersuchungen in Beständen in bangfreien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr bangverdächtig.

  • § 9. Bangfreie Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete.

    (1) In einem Bestand, der außerhalb eines Bekämpfungsgebietes oder in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren seinen Standort hat, ist das Bekämpfungsverfahren einzuleiten, wenn der Tierhalter dies schriftlich beantragt (freiwilliges Verfahren). Ein Anspruch auf Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes (§ 10 Abs. 1 lit. a) besteht nur dann, wenn der Tierhalter den Verpflichtungen, die sich für Tierhalter in Bekämpfungsgebieten nach den Bestimmungen diese Bundesgesetzes ergeben, nachkommt.

    (2) Ein Verzicht des Tierhalters auf die Durchführung des Verfahrens ist zulässig. Der Verzicht ist dem Landeshauptmann anzuzeigen und hat die Wirkung, daß das Verfahren mit dem Tage des Einlangens der Anzeige eingestellt wird. Der Landeshauptmann hat das Verfahren von Amts wegen einzustellen, wenn der Tierhalter Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen und Verfügungen ergeben, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

    (3) Wurden in den Fällen des Abs. 2 Reagenten bereits festgestellt und sind diese noch nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 lit. b und c gekennzeichnet, so ist vor Einstellung des Verfahrens diese Kennzeichnung nachzuholen.

    (4) Wird ein Gebiet, in dem der Bestand seinen Standort hat, zu einem Bekämpfungsgebiet erklärt, so ist das bisherige Verfahren als Verfahren der planmäßigen Bekämpfung im Sinne des § 2 anzuerkennen. Ein Anspruch des Tierhalters auf Ersatz der von ihm bisher zur Sanierung des Bestandes aufgewendeten Kosten gegenüber dem Bund besteht nicht.

  • § 10. Bescheinigungen.

    (1) Auf Antrag des Tierhalters ist zu bescheinigen

    a)

    die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 festgestellt wird (Ausweis über die Anerkennung der Bangfreiheit des Bestandes);

    b)

    die Bangfreiheit des Einzelrindes, wenn das Rind aus dem Bestande des Tierhalters stammt und dieser Bestand anerkannt bangfrei ist (Zeugnis über die Herkunft des Rindes aus einem anerkannt bangfreien Bestand). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit;

    c)

    das negative Ergebnis einer Blutprobe, wenn die Untersuchung des Einzelrindes einen negativen Befund ergeben hat (Zeugnis über den bangnegativen Befund eines Einzelrindes). Dieses Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tage der Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt an gerechnet, seine Gültigkeit.

    (2) Auf Antrag des Tierhalters ist das Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. b bei Zutreffen der Voraussetzungen durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. c zu ergänzen.

    (3) Hat der Bestand in einem bangfreien Gebiet seinen Standort, so ist in den Zeugnissen nach Abs. 1 zusätzlich noch die Bangfreiheit des Gebietes zu bescheinigen.

    (4) Die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 hat der Landeshauptmann auszustellen. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ermächtigen.

    (5) Verliert ein Bestand oder ein Gebiet die Eigenschaft der Bangfreiheit (§ 7 Abs. 5 oder § 8 Abs. 3), so verlieren auch die Bescheinigungen im Sinne der Abs. 1 und 3 ihre Gültigkeit und sind vom Landeshauptmann einzuziehen. Zeugnisse gemäß Abs. 1 lit. b und c verlieren überdies auch ihre Gültigkeit, wenn eine vor Ablauf der 30tägigen Frist vorgenommene Untersuchung ein positives Ergebnis aufweist oder Bangverdacht begründet. Bei Ruhen der Anerkennung hat die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Abs. 1 lit. b und c für Rinder des Bestandes zu unterbleiben.

    (6) Die Bescheinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes auszustellen sind, sind von den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

  • § 11. Anzeigepflicht.

    (1) Der Tierhalter ist verpflichtet, jedes bei seinen Rindern vorkommende vorzeitige Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) binnen 24 Stunden der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

    (2) Stehen die Rinder unter Aufsicht, in der Obhut oder in Verwahrung anderer Personen (Hirten, Transportbegleiter u. dgl.), so haben auch diese Personen die Anzeige (Abs. 1) zu erstatten und überdies den Besitzer unverzüglich vom Verwerfen in Kenntnis zu setzen. Wird von einer dieser anzeigepflichtigen Personen jedoch die Anzeige erstattet, so entfällt diese Verpflichtung für die anderen.

    (3) Die Verpflichtung der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zur Anzeige entfällt ferner, wenn das Rind in der Behandlung eines Tierarztes steht oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Anzeigepflichtige den Tierarzt vom Verwerfensfall unverzüglich verständigt.

    (4) Der Tierarzt hat, wenn er gemäß Abs. 3 verständigt wird oder sonst in Ausübung seines Berufes ein Verwerfen oder Erscheinungen, die den Verdacht dieser Seuche erregen, feststellt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde die Anzeige zu erstatten.

    (5) Der Amtstierarzt hat auf Grund der Anzeige oder wenn er sonst von einem verdächtigen Verwerfensfall Kenntnis erlangt, die geeigneten Erhebungen zur Feststellung der Seuche durchzuführen. Bei Beständen, die in das Tilgungsverfahren einbezogen wurden, oder in bangfreien Gebieten ist bei positivem Befund das Nachuntersuchungsverfahren einzuleiten.

    (6) Der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, wie Absonderung der kranken und verdächtigen Rinder, unschädliche Beseitigung der ansteckungsgefährlichen Teile und Desinfektion der Ställe.

  • § 12. Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung durch Verordnung festzulegen:

    a)

    die zulässigen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung oder des Ausscheidungsverdachtes (wie Untersuchung des Blutes oder der Milch);

    b)

    soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren zur Feststellung der Seuche oder der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang der Untersuchung (wie die Anzahl und Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen, die Dauer des dazwischenliegenden Zeitraumes);

    c)

    die zur Entnahme der Untersuchungsproben berechtigten Personen und

    d)

    die Untersuchungsstellen.

    (1a) In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.

    (2) Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.

    (3) An Rindern, welche mit der Seuche behaftet sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt werden.

  • § 13. Impfung.

    (1) Schutzimpfungen der Rinder gegen die Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, verboten.

    (2) Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete kann der Landeshauptmann Ausnahmen, jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von 6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung ist für Rinder eines Gebietes zu versagen, dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren in Aussicht genommen ist.

    (3) Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten und nur mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen werden. Die Schutzimpfungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.

    (4) Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen. Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie nur abgegeben werden

    a)

    an nicht verseuchte Bestände, wenn die serologische Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis aufweist,

    b)

    an verseuchte Bestände, wenn sie ihren Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete haben.

  • § 14. Bekämpfung der Seuche bei anderen Haustieren als Rindern.

    (1) Besteht der Verdacht, daß in einem Bestande, der in das Bekämpfungsverfahren einbezogen wurde, die Brucellose auf die Rinder von anderen Haustieren des Betriebes (wie Ziegen, Schafe, Schweine) übertragen werden kann, so hat der Landeshauptmann die Untersuchung auch dieser Haustiere anzuordnen.

    (2) Ergibt die Untersuchung, daß Haustiere im Sinne des Abs. 1 positiv reagieren, so hat auf Anordnung des Landeshauptmannes der Tierhalter diese Haustiere von den Rindern seines Bestandes so abzusondern, daß deren weitere Ansteckung ausgeschlossen ist.

    (3) Gehören die Tiere zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, der in einem Bekämpfungsgebiet seinen Standort hat, so hat der Landeshauptmann überdies eine Frist zu setzen, innerhalb der die Tiere der Schlachtung zuzuführen sind. Die Frist ist so zu bemessen, daß in der Freimachung des Bekämpfungsgebietes von der Seuche keine Verzögerung eintritt.

    (4) Wurden die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 angeordnet, so gilt ein Bestand

    a)

    auch dann als verseucht (§ 3 Abs. 2), wenn ein untersuchtes Haustier positiv ist, und

    b)

    erst dann als bangfrei (§ 7 Abs. 1), wenn nach Entfernung sowohl des letzten Reagenten als auch des sonstigen kranken Haustieres das Nachuntersuchungsverfahren bei allen vorhandenen Tieren zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

  • § 15. Beschränkungen im Verkehr mit Rindern.

    (1) Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstallung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.

    (2) Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien Beständen oder Gebieten stammen.

    (3) Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten hat der Versender auf den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten getrennt von anderen Rindern befördert werden.

    (4) Soweit die Rinder gemäß § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu überwachen.

  • § 16. Weideverkehr.

    (1) Der Landeshauptmann kann, je nach den bestehenden Weidemöglichkeiten und dem Stande der Bangbekämpfung, durch Verordnung anordnen, daß auf bestimmten gemeinsamen Weiden nur solche Rinder weiden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie Weiden für Rinder aus verseuchten oder bangfreien Beständen, für Rinder mit negativem Befund, für bangfreie Rinder).

    (2) Besteht hinsichtlich bestimmter Weiden die Gefahr, daß beim Auftrieb oder Weiden Rinder aus bangfreien Beständen mit Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern in Berührung kommen, so hat der Landeshauptmann durch Verordnung den Auftrieb oder das Weiden der Bangreagenten und nicht untersuchten Rinder zu verbieten oder nur unter solchen Beschränkungen zu gestatten, die geeignet sind, ein Zusammentreffen mit Rindern aus bangfreien Beständen zu vermeiden (Benützung bestimmter Wege, Errichtung von Zäunen, zeitliche Begrenzung des Auftriebes u. dgl.).

  • § 17. Viehmärkte, Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen.

    (1) Der Landeshauptmann hat je nach dem Bedarf und dem Stand der Bangbekämpfung durch Verordnung Viehmärkte oder Abteilungen von Viehmärkten zu bestimmen, auf die nur solche Rinder aufgetrieben werden dürfen, deren Herkunftsbestände auf der gleichen Stufe der Bangbekämpfung stehen (wie bangfreie Viehmärkte, Viehmärkte und Viehmarktabteilungen für Rinder mit negativem Befund gemäß § 10 Abs. 1 lit. c).

    (2) Rinder, die den Voraussetzungen für den Auftrieb im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, sind von solchen Viehmärkten oder Viehmarktabteilungen und deren Einrichtungen fernzuhalten.

    (3) Gelten die Auftriebsbeschränkungen im Sinne des Abs. 1 nur für einzelne Abteilungen von Viehmärkten, so müssen diese Abteilungen vom übrigen Viehmarkt so abgetrennt sein, daß jede Ansteckung durch andere Tiere ausgeschlossen ist.

    (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für Absatzveranstaltungen, Tierauktionen und Tierschauen sinngemäß.

  • § 18. Handelsstallungen für bangfreie Rinder.

    (1) Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.

    (2) Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.

    (3) Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen, periodisch zu reinigen und zu desinfizieren, ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis über den Zu- und Abverkauf von Rindern zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu regeln.

    (4) Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen Aufsicht.

    (5) Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien Handelsstall zu führen, zu entziehen.

  • § 19. Ausmerzentschädigung.

    (1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 oder einer danach erlassenen Verordnung abgegeben werden mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.

    (2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro.

    (3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

    (4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

    (5) Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.

    (6) Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.

    (7) Über die Gewährung und die Rückerstattung der Ausmerzentschädigung entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

  • § 20. Kosten.

    (1) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.

    (2) Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, daß sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 36,34 Euro je Tier nicht übersteigen.

  • § 21. Verlautbarungen.

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren:

    a)

    die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich der in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Bestände (§ 2 Abs. 1 und 3),

    b)

    die Anordnung eines Orientierungsverfahrens (§ 2 Abs. 5),

    c)

    die Anordnung eines Vorverfahrens und den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens (§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2),

    d)

    die Erklärung zum bangfreien Gebiet und den Verlust der Bangfreiheit (§ 8 Abs. 1 und 3).

    (2) Die Kundmachungen treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit, sofern nicht in der Kundmachung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

    (3) Vor Verlautbarung einer Kundmachung im Sinne des Abs. 1 sind der Landeshauptmann und die Landwirtschaftskammer zu hören.

  • § 22. Strafbestimmungen.

    Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu 218 Euro, bei besonders erschwerenden Umständen bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

  • Personenbezogene Bezeichnungen

    § 22a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

  • § 23. Wirksamkeitsbeginn.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Wochen nach seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des seuchenartigen Verwerfens der Rinder, seine Wirksamkeit.

    (1a) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 22 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (1b) § 2 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 7, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22a und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden und treten frühestens zugleich mit diesem in Kraft.

  • § 24. Vollziehungsklausel.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen betraut.

  • Artikel II

    (Anm.: Zu § 19 Abs. 2, BGBl. Nr. 147/1957)

    (1) Inkrafttretensbestimmung

    (2) Die Ausmerzentschädigung gemäß § 19 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist für Rinder zu leisten, deren Ausmerzung nach dem 30. Juni 1985 rechtskräftig angeordnet worden ist.

    (3) Vollziehungsklausel